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ARTIKEL 4 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 4

Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können

(1) Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwendbar.

(2) Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst große Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden.

(3) a) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, auf mindestens fünf Gattungen oder Arten an.

  1. b) Später wendet jeder Verbandsstaat dieses Übereinkommen innerhalb folgender Fristen nach dessen Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf weitere Gattungen oder Arten an, und zwar
  1. i) innerhalb von drei Jahren auf mindestens insgesamt zehn Gattungen oder Arten;
  2. ii) innerhalb von sechs Jahren auf mindestens insgesamt achtzehn Gattungen oder Arten;
  3. iii) innerhalb von acht Jahren auf mindestens insgesamt vierundzwanzig Gattungen oder Arten.
  1. c) Beschränkt ein Verbandsstaat innerhalb einer Gattung oder Art die Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 2 Absatz 2, so wird eine solche Gattung oder Art gleichwohl für die Zwecke der Buchstaben a und b als eine Gattung oder Art angesehen.

(4) Auf Antrag eines Staates, der beabsichtigt, dieses hereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, kann der Rat, um außergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen oder Umweltbedingungen in diesem Staat Rechnung zu tragen, beschließen, daß für diesen Staat die in Absatz 3 aufgeführten Mindestzahlen herabgesetzt, die dort genannten Fristen verlängert oder beide Maßnahmen getroffen werden.

(5) Auf Antrag eines Verbandsstaats kann der Rat, um besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen dieser Staat sich bei Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstabe b gegenübersieht, beschließen, daß die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen für diesen Staat verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137864

alte Dokumentnummer

N8199439967J

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