ARTIKEL 3
Inländerbehandlung; Gegenseitigkeit
(1) Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat haben, genießen in den anderen Verbandsstaaten in bezug auf die Zuerkennung und den Schutz des Züchterrechts die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig genießen, und zwar unbeschadet der in diesem Übereinkommen besonders vorgesehenen Rechte und unter dem Vorbehalt, daß sie die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
(2) Angehörige der Verbandsstaaten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem dieser Staaten haben, genießen ebenfalls die gleichen Rechte, sofern sie den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden, um die Prüfung der von ihnen gezüchteten Sorten und die Überwachung ihrer Vermehrung zu ermöglichen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jeder Verbandsstaat, der dieses Übereinkommen auf eine bestimmte Gattung oder Art anwendet, den Schutz auf Angehörige von Verbandsstaaten beschränken, die dieses Übereinkommen auf die gleiche Gattung oder Art anwenden, sowie auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137863
alte Dokumentnummer
N8199439966J
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