Anlage 1 Anti-Doping-Konvention

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1999

Anlage 1

— (Übersetzung) NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN VON DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN

I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabolika

D. Diuretika

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

II. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen

III. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

A. Alkohol

B. Cannabinoide

C. Lokalanästhetika

D. Corticosteroide

E. Beta-Blocker

I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN

Die verbotenen Substanzen werden in folgende Wirkstoffklassen eingeteilt:

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabolika

D. Diuretika

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

Alle Wirkstoffe, die den verbotenen Klassen angehören, dürfen nicht verwendet werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird der Begriff „und verwandte Substanzen“ eingeführt. Dieser Begriff beschreibt Arzneimittel, die durch ihre pharmakologische Wirkung und/oder chemische Struktur mit der besagten Klasse verwandt sind. A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen:

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Coffein *1), Carphedon, Cocain, Ephedrine *2), Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol *3), Salmeterol *3), Terbutalin *3), ... und verwandte Substanzen.

*1) Für Coffein ist die Definition eines positiven Testergebnisses

eine Konzentration von mehr als 12 Mikrogramm pro Milliliter im Urin.

*2) Für Ephedrin, Cathin und Methylephedrin ist die Definition

eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Für Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Ist mehr als eine dieser Substanzen unter ihrem jeweiligen Grenzwert vorhanden, so sind die jeweiligen Konzentrationen zu addieren. Wenn die Summe mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter beträgt, hat die Probe als positiv zu gelten.

*3) Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von

Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich.

Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind für eine topische Applikation zulässig, zB Oxymetazolin. Vasokonstriktoren (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Topische Zubereitungen (zB für nasale Anwendung oder Anwendung am Auge) aus Phenylephrin sind zulässig.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin ... und verwandte Substanzen.

Anmerkung: Codein, Dextrometorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zulässig.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen:

  1. 1. Anabolische Androgen-Steroide
  1. a)

    Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol

.. und verwandte Substanzen.

  1. b)

    Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron *1) ... und verwandte Substanzen.

    Stoffwechselprofile und/oder Messungen von Isotopenverhältnissen können für definitive Schlußfolgerungen verwendet werden.

    *1) Falls das Verhältnis zwischen Testosteron (T) und Epitestosteron (E) im Urin eines Wettkampfteilnehmers mehr als sechs (6) zu eins (1) beträgt, so liegt eine Verletzung der Dopingregeln vor, sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß dieses Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand, wie zB eine niedrige Epitestosteronausscheidung, einen Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmängel, zurückzuführen ist.

    Wenn das T/E-Verhältnis größer als 6 ist, muß unbedingt von der zuständigen medizinischen Behörde eine Untersuchung durchgeführt werden, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Es ist ein umfassender Bericht zu erstellen, welcher eine Zusammenfassung früherer Tests, nachfolgender Tests sowie die Ergebnisse etwaiger endokriner Untersuchungen enthält. Falls keine früheren Tests vorliegen, sollte der Sportler drei Monate lang mindestens einmal pro Monat ohne Vorankündigung getestet werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten im Bericht enthalten sein. Bei mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens des Sportlers ist die Probe für positiv zu erklären.

  1. 2. Beta-2-Agonisten

    Bei oraler Verabreichung oder Verabreichung mittels Injektion. Bambuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Formoterol, Reproterol, Salbutamol *), Terbutalin *) ... und verwandte Substanzen.

    *1) Zulässig mittels Inhalation gemäß Artikel (I.A) D. Diuretika

    Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (D) zählen:

    Acetazolamid, Bumetanid, Chlorthalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren

.. und verwandte Substanzen.

*1) Mittels intravenöser Injektion verboten.

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen die folgenden Beispiele sowie deren Analogsubstanzen und Mimetika:

  1. 1. Choriongonadotropin (hCG);
  2. 2. Lutropin und synthetisches Gonadotropin (LH);
  3. 3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
  4. 4. Wachstumshormon (hGH) (Somatotropin);
  5. 5. Insuline-like growth factor (IGF-1) (wachstumsfördernder Faktor (Somatomedin C));

    sowie alle entsprechenden Freisetzungsfaktoren und deren Analogsubstanzen;

  1. 6. Erythropoietin (EPO);
  2. 7. Insulin;

    lediglich zur Behandlung von insulinabhängigem Diabetes zulässig. Eine schriftliche Meldung über den insulinabhängigen Diabetes durch einen Endokrinologen oder den Teamarzt ist erforderlich.

    Das Vorliegen einer abnormalen Konzentration von endogenen Hormonen oder deren diagnostischen Markern im Urin eines Wettkampfteilnehmers stellt eine Verletzung der Dopingregeln dar, sofern nicht schlüssig nachgewiesen wurde, daß diese auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist.

    II. VERBOTENE METHODEN

    Folgende Verfahrensweisen sind verboten:

    Blutdoping

    Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen, künstlichen Sauerstoffträgern und verwandten Blutprodukten an einen Sportler.

    Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen

    Als pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulationen bezeichnet man den Einsatz von Substanzen und Methoden, welche die Integrität und Gültigkeit der für Dopingkontrollen verwendeten Proben verändern, zu verändern versuchen oder nach menschlichem Ermessen voraussichtlich verändern werden. Dazu zählen ohne Einschränkungen eine Verabreichung von Diuretika, Katheterisierung, Austausch bzw. Manipulation von Proben, Hemmung der Urinausscheidung, zB durch Probenecid und verwandte Verbindungen, sowie Veränderungen der Testosteron- und Epitestosteronmessungen, zB durch Verabreichung von Epitestosteron *1) oder Bromantan.

    *1) Eine Epitestosteronkonzentration im Urin von mehr als

    200 Nanogramm pro Milliliter wird durch Studien gemäß Artikel (I.C.1.b) auf Testosteron untersucht.

    Der Erfolg oder Nichterfolg des Einsatzes verbotener Substanzen oder Methoden ist nicht wesentlich. Damit die Regelverletzung als vollzogen gilt, reicht es aus, daß die besagte Substanz oder Methode angewandt oder ihre Anwendung versucht wurde.

    III. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

    A. Alkohol

    Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Tests auf Äthanol durchgeführt werden.

    B. Cannabinoide

    Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Tests auf Cannabinoide (zB Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen sind Tests auf Cannabinoide durchzuführen. Eine Konzentration von

    11-Nor-Delta 9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-THC) von mehr als 15 Nanogramm pro Milliliter im Urin ist verboten. C. Lokalanästhetika

    Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

  1. a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, usw. können verwendet werden, jedoch nicht Cocain. Vasokonstriktorische Substanzen(zB Adrenalin) dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika eingesetzt werden.
  2. b) lediglich lokale oder intraartikuläre Injektionen dürfen verabreicht werden;
  3. c) nur dann, wenn sie medizinisch gerechtfertigt sind.

    Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, so kann eine Meldung über die Verabreichung erforderlich sein. D. Corticosteroide

    Die systemische Verwendung von Corticosteroiden ist verboten.

    Die anale und nasale Anwendung sowie die Anwendung am Ohr, am Auge, über die Haut und durch Inhalation (jedoch nicht die rektale Anwendung) ist zulässig. Intraartikuläre und lokale Injektionen von Corticosteroiden sind zulässig. Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, kann eine Meldung über die Verabreichung erforderlich sein.

    E. Beta-Blocker

    Beispiele für Beta-Blocker sind:

    Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol ... und verwandte Substanzen.

    Wenn die Vorschriften eines internationalen Sportverbandes dies vorsehen, so werden Tests auf Beta-Blocker durchgeführt.

Zusammenfassung der I.O.C-Bestimmungen für Arzneimittel,

die der schriftlichen Meldung eines Arztes bedürfen

--------------------------------------------------------------------

Zugelassen mit Zugelassen ohne

Substanzen Verboten Meldung Meldung

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Bestimmte - Oral - durch

Beta-Agonisten - Systemische Inhalation

*1) Injektionen

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Cortikoste- - Oral - anal, am Ohr,

roide - Systemische über die Haut,

Injektionen durch

- Rektal Inhalation,

nasal, am Auge

- lokale und

intraartikuläre

Injektionen *3)

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Lokalanästhe- - Systemische - lokale und

tika *2) Injektionen intraartikuläre

Injektionen *3)

*1) Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin; alle anderen Beta-Agonisten sind verboten.

*2) Außer Cocain, welches verboten ist.

*3) Wenn die Vorschriften der zuständigen Behörde dies vorsehen,

kann eine Meldung erforderlich sein.

Zusammenfassung der Urinkonzentrationen, bei deren Überschreitung

vom I.O.C akkreditierte Laboratorien die Ergebnisse für bestimmte

Substanzen bekanntgeben müssen

Coffein > 12 Mikrogramm/Milliliter

Carboxy-THC > 15 Nanogramm/Milliliter

Cathin > 5 Mikrogramm/Milliliter

Ephedrin > 5 Mikrogramm/Milliliter

Epitestosteron > 200 Nanogramm/Milliliter

Methylephedrin > 5 Mikrogramm/Milliliter

Morphin > 1 Mikrogramm/Milliliter

Phenylpropanolamin > 10 Mikrogramm/Milliliter

Pseudoephedrin > 10 Mikrogramm/Milliliter

T/E-Verhältnis > 6

Liste von Beispielen verbotener Substanzen

Achtung:

Dies ist keine vollständige Liste der verbotenen Substanzen. Viele Substanzen, die nicht auf dieser Liste aufscheinen, aber unter den Begriff „und verwandte Substanzen“ fallen, gelten als verboten.

Allen Sportlern wird dringend angeraten, ausschließlich von einem Arzt verschriebene Arzneimittel einzunehmen und sich zu vergewissern, daß diese nur solche Wirkstoffe enthalten, die von der IOC Medical Commission (Ärztekommission des International Olympic Committee) oder den zuständigen Behörden nicht verboten wurden.

Wann immer sich ein Sportler einer Dopingkontrolle unterziehen muß, sind sämtliche in den vorangegangenen sieben Tagen eingenommenen oder verabreichten Medikationen und Arzneimittel auf dem offiziellen Bericht der Dopingkontrolle bekanntzugeben.

Stimulantien:

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Coffein, Carphedon, Cathin, Cocain, Cropropamid, Crothethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendiametrazin, Phentermin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradrol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

Narkotika:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon,

Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

Anabolika:

Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

Diuretika:

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon,

Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol,

Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

Verschleiernde Wirkstoffe:

Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid.

Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen:

ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG, hGH, Insulin, LH.

Beta-Blocker:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.

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