Anlage 1
— DIE VERBOTSLISTE 2007 WORLD ANTI-DOPING CODE Gültig ab 1. Jänner 2007 Die Anwendung aller Arzneimittel sollte sich auf medizinisch gerechtfertigte Indikationen beschränken
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JEDERZEIT VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN
(in und außerhalb von Wettkämpfen)
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VERBOTENE WIRKSTOFFE
S1. ANABOLIKA
Anabolika sind verboten.
- 1. Anabol androgene Steroide (AAS)
- a. Exogene *2) AAS, einschließlich:
1-Androstendiol (5alpha-androst-1-en-3beta,17beta-diol); 1-Androstendion (5alpha-androst-1-en-3,17-dion), Bolandiol (19-norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17alpha-ethynyl-17betahydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol);
Dehydrochloromethyltestosteron (4-chloro-17beta-hydroxy- 17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17alpha-methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol); Drostanolon;
Ethylestrenol (19-nor-17alpha-pregn-4-en-17-ol);
Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17beta-hydroxy-17alphamethyl-5alpha-androstano[2,3-c]-furazan; Gestrinon;
4-Hydroxytestosteron (4,17beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on);
Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon (17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);
Methandriol; Methasteron
(2alpha, 17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on-17beta-ol);
Methyldienolon
(17beta-hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on);
Methyl-1-testosteron
(17beta-hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-on);
Methylnortestosteron
(17beta-hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on);
Methyltrienolon
(17beta-hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on);
Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon;
19-Norandrostendion (estr-4-en-3,17-dion); Norboleton;
Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon;
Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol ([3,2-c]pyrazol-5alphaetioallocholan-17beta-tetrahydro-pyranol); Quinbolon;
Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18a-homo-pregna-4,9,11-trien-17beta-ol-3-on); Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
- b. Endogene *3) AAS:
Androstendiol (androst-5-en-3alpha,17beta-diol); Androstendion (androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androstan-3-on); Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron
und die folgenden Metaboliten und Isomere:
5alpha-Androstan-3alpha,17alpha-diol;
5alpha-Androstan-3alpha,17alpha-diol;
5alpha-Androstan-3alpha,17alpha-diol;
5alpha-Androstan-3alpha,17alpha-diol;
Androst-4-en-3alpha,17alpha-diol;
Androst-4-en-3alpha,17alpha-diol;
Androst-4-en-3alpha,17alpha-diol;
Androst-5-en-3alpha,17alpha-diol;
Androst-5-en-3alpha,17alpha-diol;
Androst-5-en-3alpha,17alpha-diol; 4-Androstendiol (androst-4-en-3alpha,17alpha-diol); 5-Androstendion (androst-5-en-3,17-dion); Epi-dihydrotestosteron;
3alpha-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on;
3alpha-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron;
19-Noretiocholanolon.
Wenn ein anabol androgenes Steroid auch endogen produziert werden kann, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, falls die Konzentration dieses verbotenen Wirkstoffes oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass eine normale körpereigene Produktion unwahrscheinlich ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nachweisen kann, dass die Konzentration dieses verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist.
In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von einer Probe des Sportlers angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und das Labor hat einen abweichenden Befund zu melden, wenn anhand einer verlässlichen analytischen Methode (z. B. IRMS) nachgewiesen werden kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. In diesem Fall sind keine weiterführenden Abklärungen notwendig. Falls das Resultat im Bereich der menschlichen Normalwerte liegt und eine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffes nachweisen konnte, hat die zuständige Anti-Doping-Organisation dennoch weitere Abklärungen durchzuführen, wenn stichhaltige Hinweise – wie z. B. der Vergleich mit endogenen Referenz-Steroidprofilen – für die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes vorliegen. Dies kann durch die Überprüfung vorangegangener Kontrollen oder durch weitere Kontrollen geschehen, um festzustellen, ob das Resultat durch einen physiologischen oder pathologischen Zustand hervorgerufen wurde oder durch die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes exogenen Ursprungs erfolgte. Falls das Labor im Urin ein Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als vier (4) zu eins (1) nachweist, eine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) jedoch keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffes zeigen konnte, können weitere Abklärungen wie die Überprüfung vorangegangener Kontrollen oder weitere Kontrollen erfolgen, um festzustellen, ob das Resultat durch einen physiologischen oder pathologischen Zustand hervorgerufen wurde oder durch die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes exogenen Ursprungs erfolgte. Falls das Labor mit einer verlässlichen analytischen Methode (z. B. IRMS) nachweist, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, sind keine weiterführenden Abklärungen notwendig und man nimmt von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält. Wenn keine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) angewendet wurde, und ein Minimum von drei früheren Kontrollresultaten nicht vorhanden ist, so muss die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Längsprofil der Sportlerin oder des Sportlers erstellen, indem mindestens drei unangekündigte Kontrollen innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten durchgeführt werden. Falls das erhaltene Längsprofil nicht den physiologischen Normalwerten entspricht, wird dies als abweichender Befund gewertet. In äußerst seltenen Einzelfällen kann endogenes Boldenon ständig in sehr geringen Konzentrationen von wenigen Nanogramm per Milliliter (ng/ml) im Urin nachgewiesen werden. Falls eine derart geringe Menge an Boldenon vom Labor gemeldet wurde und eine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffes nachweisen konnte, kann die zuständige Anti-Doping-Organisation weitere Abklärungen durchführen. Dies kann durch die Überprüfung vorgängiger Kontrollen oder durch weitere Kontrollen geschehen. Wenn keine verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) angewendet wurde, muss die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Längsprofil der Sportlerin oder des Sportlers erstellen, indem mindestens drei unangekündigte Kontrollen innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten durchgeführt werden. Falls das erhaltene Längsprofil nicht den physiologischen Normalwerten entspricht, wird das Ergebnis als abweichender Befund gewertet. Wird durch das Labor 19-Norandrosteron schlüssig nachgewiesen, wird dieser abweichende Befund als ein anerkannter wissenschaftlicher Beweis für den exogenen Ursprung dieses verbotenen Wirkstoffes betrachtet. In diesem Fall sind keine weiteren Abklärungen notwendig.
Weigert sich der Sportler oder die Sportlerin, bei diesen Untersuchungen mitzuwirken, so wird die Probe als einen verbotenen Wirkstoff enthaltend betrachtet.
- 2. Andere anabole Wirkstoffe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf:
Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol
S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE
Die folgenden Wirkstoffe, einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) sowie ihre Releasingfaktoren, sind verboten:
- 1. Erythropoietin (EPO);
- 2. Wachstumshormon (hGH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z. B. IGF-1), Mechano-Wachstumsfaktoren (MGFs) ;
- 3. Gonadotropine (LH, hCG), nur für Männer verboten;
- 4. Insulin;
- 5. Corticotropine.
Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffes oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass eine normale körpereigene Produktion unwahrscheinlich ist. Falls das Labor mit einer verlässlichen analytischen Methode nachweisen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält und sie wird als abweichender Befund gewertet. Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(en) Wirkung(en), diagnostischen Markern oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, wird als die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes betrachtet und als abweichender Befund gewertet.
S3. BETA-2-AGONISTEN
Alle Beta-2-Agonisten, einschließlich ihrer optischen D- und L- Isomere, sind verboten.
Als eine Ausnahme sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin zur Inhalation erlaubt. Ihre Anwendung verlangt eine Ausnahmegenehmigung zu therapeutischen Zwecken nach dem vereinfachtem Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption). Ungeachtet der gewährten Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken in jeglicher Form, wird eine Konzentration von mehr als 1000 ng/ml Salbutamol (frei und als Glukuronid) als abweichendes Resultat gewertet, es sei denn der Sportler beweist, dass der abweichende Wert die Folge der therapeutische Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.
S4. ANTIÖSTROGENE WIRKSTOFFE
Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:
- 1. Aromatasehemmer schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Anastrozol, Letrozol, Aminoglutethimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
- 2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen
- 3. Andere antiöstrogene Wirkstoffe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.
S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERENDE WIRKSTOFFE
Maskierende Wirkstoffe sind verboten. Sie schließen ein:
Diuretika *4), Epitestosteron, Probenecid, Inhibitoren der alpha-Reduktase (z. B. Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (z. B. Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke) und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en). Diuretika schließen ein:
Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazid (z. B. Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorthiazid), Triamteren, und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, das nicht verboten ist).
VERBOTENE METHODEN
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
Folgendes ist verboten:
- 1. Blutdoping einschließlich der Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft.
- 2. Künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z. B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).
M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
- 1. Die Verfälschung oder die versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern, ist verboten. Diese schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Katheterisierung, den Austausch und/oder die Veränderung der Urinprobe.
- 2. Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten medizinischen Behandlung.
M3. GENDOPING
Die nicht therapeutische Verwendung von Zellen, Genen, Bestandteilen von Genen oder der Modulation der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.
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IM WETTKAMPF VERBOTENE
WIRKSTOFFE UND METHODEN
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Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1
bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
VERBOTENE WIRKSTOFFE
S6. STIMULANZEN
Alle Stimulanzien (einschließlich allfälliger optischer Isomere (Dund L-)) sind verboten, mit Ausnahme von Imidazol-Derivaten zur topischen Anwendung und der Stimulanzien, die im Überwachungsprogramm 2007 *5) aufgeführt sind.
Adrafinil, Adrenalin *6), Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cathin *7), Clobenzorex, Kokain, Cropropamid, Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin *8), Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamfetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Metamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymetamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin *8), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, Phentermin, 4-Phenylpiracetam (Carphedon), Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher (n) biologischer(n) Wirkung(en).
Ein in dieser Klasse nicht namentlich aufgeführtes Stimulanz kann nur als Spezifischer Wirkstoff betrachtet werden, wenn der Sportler zeigen kann, dass dieser Wirkstoff besonders anfällig ist für einen ungewollten Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, sei es wegen seiner großen Verbreitung in medizinischen Produkten, oder sei es, dass sein Einsatz zu Dopingzwecken wenig wahrscheinlich ist.
S7. NARKOTIKA
Die folgenden Narkotika sind verboten:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
S8. CANNABINOIDE
Cannabinoide (z. B.: Haschisch, Marihuana) sind verboten.
S9. GLUCOKORTIKOIDE
Alle Glucokortikoide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken erforderlich. Andere Verabreichungswege (intrartikuläre, periartikuläre, peridendinöse, epidurale, intradermale Injektionen und Inhalationen) erfordern eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach dem abgekürzten Verfahren.
Topische Präparate, die für die Behandlung dermatologischer (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), aurikulärer, nasaler, buccaler, ophtalmologischer, gingivaler und perianaler Beschwerden eingesetzt werden, sind nicht verboten und brauchen keine Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken.
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IN BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE
WIRKSTOFFE
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P1. ALKOHOL
Alkohol (Ethanol) ist in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Der Nachweis erfolgt durch Atem- und/oder Blutanalysen. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt (Blutwert in g/L), ist für jede Sportart in Klammern angegeben.
• Flugsport (FAI) (0.20 g/L) • Karate (WKF) (0.10 g/L)
• Motorsport (FIA) (0.10 g/L) • Moderner Fünfkampf
(UIPM) (0.10 g/L)
• Bogenschiessen für Disziplinen, die Schießen
(FITA, IPC) (0.10 g/L) involvieren
• Boules (CMSB, • Motorradsport (FIM) (0.10 g/L)
IPC bowls) (0.10 g/L) • Powerbootsport (UIM) (0.30 g/L)
P2. BETA-BLOCKER
Wenn nicht anderes angegeben ist, sind Betablocker nur im Wettkampf in den folgenden Sportarten verboten:
• Flugsport (FAI) • Moderner Fünfkampf (UIPM)
• Bogenschießen (FITA) (auch für Disziplinen, die Schießen außerhalb von Wettkämpfen involvieren
verboten) • Kegeln (FIQ)
• Motorsport (FIA • Segeln (ISAF) nur für
• Billard (WCBS) Steuermänner beim Match Race
• Bob (FIBT) • Schießen (ISSF) (auch außerhalb
• Boules (CMSB, IPC bowls) von Wettkämpfen verboten)
• Bridge (FMB) • Skifahren/Snowboard (FIS) im
• Curling (WCF) Skisprung, Free Style
• Gymnastik (FIG) Sprung/Half pipe und
• Motorradsport (FIM) Snow-board Half pipe/Big air • Ringen (FILA)
Betablocker schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Laßlol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
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SPEZIFISCHE WIRKSTOFFE *9)
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„Spezifische Wirkstoffe“ sind unten angeführt:
• Alle Beta-2-Agonisten zur Inhalation (außer Salbutamol, freie und glukuronidierte Form) bei einer Konzentration von mehr als 1000 ng/ml und Clenbuterol);
• Probenecid ;
• Cathin, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamfetamine, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Tuaminoheptan, und alle anderen nicht namentlich in Kategorie S6 aufgeführten Stimulanzien, für die der Sportler zeigt, dass sie den in Kategorie S6 beschriebenen Bedingungen entsprechen;
• Cannabinoide;
• Alle Glukokortikosteroide ;
• Alkohol;
• Alle Beta-Blocker.
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ACHTUNG!
Es ist Aufgabe jedes Sporttreibenden, sich zu vergewissern, dass jedes Arzneimittel, jedes Nahrungsergänzungsmittel oder jedes sonstige Präparat, das eingenommen wird, keine verbotenen Wirkstoffe enthält!
Bei einigen der verbotenen Wirkstoffklassen ist die Aufzählung nicht abschliessend. Dies wird mit der Formulierung „und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)“ ausgedrückt. Derartige Wirkstoffe sind deshalb ebenfalls verboten, auch wenn sie nicht namentlich aufgeführt sind. Es ist weiters Aufgabe jedes Sporttreibenden, sich zu vergewissern, ob ihre verantwortlichen Internationalen Sportverbände zusätzliche Einschränkungen, Verbote und/oder Bestimmungen bei bestimmten Wirkstoffen vorsehen.
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____________________________________________________________________ *1) Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um eine inoffizielle
Übersetzung des Österreichischen Anti-Doping-Comités. Bei sprachlichen Abweichungen zur englischen Version gilt diese.
*2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff
“exogen" auf einen Wirkstoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.
*3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff
“endogen" auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.
*4) Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist nicht
gültig, wenn im Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit anderen verbotenen Wirkstoffen im Bereich oder unterhalb des entsprechenden Grenzwertes gefunden wird.
*5) Die folgenden Wirkstoffe, die im Überwachungsprogramm 2007
enthalten sind (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol, Pseudoephedrin, Synephrin), sind nicht verboten.
*6) Adrenalin, in Verbindung mit Lokalanästhetika oder die lokale
Anwendung (z. B. für Nase oder Auge), ist nicht verboten. *7) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin
5 Mikrogramm/ml übersteigt.
*8) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre
jeweilige Konzentration im Urin 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *9) „Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die
wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unbeabsichtigte Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke missbraucht zu werden“. Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einem Herabsetzen der Strafe führen, falls „... der Sportler nachweisen kann, dass deren Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportlich Leistung zu steigern ...
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