Anlage 1
— (Übersetzung) DIE VERBOTSLISTE 2009 WELT-ANTI-DOPING-CODE Gültig ab 1. Januar 2009 Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizisch begründete
Indikationen beschränkt werden.
Alle verbotenen Substanzen gelten als „spezifische Substanzen“ mit Ausnahme der Substanzen in den Klassen S1, S2, S4.4 und S6.a sowie der Methoden M1, M2 und M3.
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| SUBSTANZEN UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB |
| VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND |
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VERBOTENE SUBSTANZEN
S1. ANABOLE SUBSTANZEN
Anabole Substanzen sind verboten.
- 1. Anabol-androgene Steroide (AAS)
- a. Exogene * AAS, einschließlich
1-Androstendiol (5alpha-androst-1-en-3beta,17beta-diol); 1-Androstendion (5alpha-androst-1-en-3,17-dion); Bolandiol (19-Norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17alpha-ethynyl-17beta-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isaxozol);
Dehydrochlormethyltestosteron
(4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);
Desoxymethyltestosteron
(17alpha-methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol); Drostanolon;
Ethylestrenol (19-nor-17alpha-pregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron;
Formebolon; Furazabol
(17beta-hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androstano-[2,3-c]furazan);
Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon;
Metenolon; Methandienon
(17beta-hydroxy-17alpha-methylandrostra-1,4-dien-3-on); Methandriol;
Methasteron
(2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on-17beta-ol);
Methyldienolon (17beta-hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on);
Methyl-1-Testosteron
(17beta-hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on);
Methylnortestosteron (17beta-hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on);
Methyltrienolon
(17beta-hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on);
Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon;
Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol (17-beta-hydroxy-5alpha-androstano[3,2-c]-Pyrazol); Quinbolon;
Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18alpha-homopregna-4,9,11-trien-17beta-ol-3-on); Trenbolon und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
- b. Endogene ** AAs bei exogener Verabreichung:
Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androstan-3-on) 1); Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:
5alpha-androstan-3alpha,17alpha-diol; 5alpha-androstan-3alpha,17betadiol; 5alpha-androstan-3beta,17alpha-diol;
5alpha-androstan-3beta,17beta-diol;
Androst-4-en-3alpha,17alpha-diol; Androst-4-en-3alpha,17beta-diol;
Androst-4-en-3beta,17alpha-diol; Androst-5-en-3alpha,17alpha-diol;
Androst-5-en-3alpha,17beta-diol; Androst-5-en-3beta,17alpha-diol;
4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epidihydrotestosteron; Epitestosteron;
3alpha-hydroxy-5alpha-androstan-17-on; 3beta-hydroxy-5alphaandrostan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.
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1) Synonym (Freiname nach INN): Androstanolon.
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[Kommentar zur Klasse S1.1b:
Kann ein anabol-androgenes Steroid endogen produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diese verbotene Stubstanz enthält, und ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis wird gemeldet, wenn die Konzentration dieser verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie eine verbotene Substanz enthält, wenn ein Athlet nachweist, dass die Konzentration der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von der Probe des Athleten angenommen, dass sie eine verbotene Substanz enthält, und das Labor wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode (z. B. IRMS) zeigen kann, dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.
Wenn ein Wert nicht so sehr von dem beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, und durch eine zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung der Substanz festgestellt wurde, es aber Anzeichen für eine mögliche Anwendung einer verbotenen Substanz gibt, etwa durch einen Vergleich mit endogenen Referenzsteroidprofilen, oder ein Labor meldet ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) als vier (4) zu eins (1) und durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) wurde kein exogener Ursprung der Substanz festgestellt, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden.
Wenn eine derartige Untersuchung erforderlich ist, wird das Ergebnis vom Labor als atypisch und nicht als von der Norm abweichend gemeldet. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zusätzlichen zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS), dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs ist, so ist keine weitere Untersuchung erforderlich, und man nimmt von der Probe an, dass sie diese verbotene Substanz enthält. Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden und sind nicht mindestens drei frühere Kontrollergebnisse verfügbar, so hat die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Longitudinalprofil des Athleten zu erstellen, indem sie über einen Zeitraum von drei Monaten drei unangekündigte Kontrollen durchführt. Das Ergebnis, das die Longitudinaluntersuchung auslöste, wird als atypisch gemeldet. Entspricht das durch die nachfolgenden Kontrollen erstellte Longitudinalprofil des Athleten physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.
In äußerst seltenen Einzelfällen kann Boldenon endogenen Ursprungs in einer Größenordnung von durchweg sehr niedrigen Nanogramm/Milliliter-Werten (ng/ml) im Urin gefunden werden. Wird eine solche sehr niedrige Konzentration von Boldenon von einem Labor gemeldet, und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung der Substanz festgestellt, so kann durch nachfolgende Kontrollen eine weitere Untersuchung durchgeführt werden.
Bei 19-Norandrosteron gilt ein von einem Labor gemeldetes von der Norm abweichendes Analyseergebnis als wissenschaftlicher und schlüssiger Beweis für den exogenen Ursprung der verbotenen Substanz. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.
Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten eine verbotene Substanz enthält.]
- 2. Zu den anderen anabolen Substanzen gehören unter anderem Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.
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| Im Sinne dieses Abschnittes |
| * bezieht sich der Begriff „exogen“ auf eine Substanz, die vom |
| Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden|
| kann; |
| ** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff |
| „endogen“ auf eine Substanz, die vom Körper auf natürlichem Wege |
| produziert werden kann. |
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S2. HORMONE UND VERWANDTE SUBSTANZEN
Die folgenden Substanzen und ihre Releasingfaktoren sind verboten:
- 1. Erythropoese-stimulierende Substanzen (z. B. Erythropoetin (EPO), Darbepoetin (dEPO), Hematide);
- 2. Wachstumshormon (GH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z. B. IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);
- 3. Choriongonadotropin (CG) und luteinisierendes Hormon (LH) bei Männern;
- 4. Insuline;
- 5. Kortikotropine
und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
[Kommentar zu Klasse S2:
Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie eine verbotene Substanz (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten die von der WADA aufgestellten Kriterien erfüllt/erfüllen oder derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.
Meldet ein Labor nach Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode, dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von der Probe an, dass sie eine verbotene Substanz enthält, und sie ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.]
S3. BETA-2-AGONISTEN
Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten.
Daher ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation verabreicht werden, ebenfalls eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nach dem entsprechenden Abschnitt des Internationalen Standards für Medizinische Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
Trotz der Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung gilt ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1000 ng/ml als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses anormale Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.
S4. HORMON-ANTAGONISTEN und –MODULATOREN
Folgende Klassen sind verboten:
- 1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
- 2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
- 3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen; dazu gehören unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.
- 4. Myostatinfunktionen verändernde Substanzen; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer.
S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL
Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören:
Diuretika, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel intravenöses Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol) und andere Substanzen mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). Zu den Diuretika gehören
Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drosperinon und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).
[Kommentar zu Klasse S5:
Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen exogener verbotener Substanzen enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.]
VERBOTENE METHODEN
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
Folgende Methoden sind verboten:
- 1. Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft.
- 2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).
M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
- 1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.
- 2. Verboten sind intravenöse Infusionen, außer bei chirurgischen Verfahren, medizinischen Notfällen oder klinischen Untersuchungen.
M3. GENDOPING
Die Übertragung von Zellen oder Genelementen bzw. die Verwendung von Zellen, Genelementen oder pharmakologischen Substanzen zur Regulierung der Expression endogener Gene, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen können, ist verboten.
PRAR Sigma-Agonisten (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Sigma, z. B. GW 1516) und AMPK-Agonisten (PRAR Sigma-AMP-activated protein kinase, z. B. AICAR) sind verboten.
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| IM WETTKAMPF VERBOTENE SUBSTANZEN UND METHODEN |
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Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1
bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
VERBOTENE SUBSTANZEN
S6. STIMULANZEN
Alle Stimulanzen (zu denen gegebenenfalls auch deren optische D- und L-Isomere gehören) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2009 * aufgenommenen Stimulanzien.
Zu den Stimulanzien gehören
a: Nicht-spezifische Stimulanzien:
Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex, Cropropamid, Crotetamid, Dimethylamphetamin, Etilamphetamin, Famprofazon, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Kokain, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, p-Methylamphetamin, Modafinil, Norfenfluramin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, 4-Phenylpiracetam (Carphedon), Prolintan. Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen.
b: Spezifische Stimulanzien (Beispiele):
Adrenalin **, Cathin ***, Ephedrin ****, Etamivan, Etilefrin, Fenbutrazat, Fencamfamin, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamphetamin, Meclofenoxat, Methylephedrin ****, Mehtylphenidat, Nikethamid, Norfenefrin, Octopamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
____________________________________________________________________ * Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2009 aufgenommenen Substanzen (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin), gelten nicht als verbotene Substanzen.
** Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.
*** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm pro Milliliter übersteigt.
**** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.
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S7. NARKOTIKA
Die folgenden Narkotika sind verboten:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
S8. CANNABINOIDE
Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.
S9. GLUCOCORTICOIDE
Alle Glukokortikoide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden.
Gemäß dem Internationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen muss der Athlet den Gebrauch intraartikulär, periartikulär, peritendinös, epidural, intradermal und inhalativ verabreichter Glukokortikoide, mit Ausnahme der unten genannten, anzeigen.
Topisch verabreichte Präparate bei Erkrankungen des Ohres, der Mundhöhle, der Haut (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), des Zahnfleisches, der Nase, der Augen und des äußeren Afters sind nicht verboten und bedürfen keiner Form der Medizinischen Ausnahmegenehmigung.
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| BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE SUBSTANZEN |
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P1. ALKOHOL
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, beträgt 0,10 g/l.
- Luftsport (FAI)
- Bogenschießen (FITA, IPC)
- Motorsport (FIA)
- Boule (CMSB, IPC-Kegeln)
- Karate (WKF)
- Moderner Fünfkampf (UIPM) für Disziplinen, bei denen Schießen
eingeschlossen ist
- Motorradsport (FIM)
- Kegeln und Bowling (FIQ)
- Motorbootsport (UIM)
P2. BETA-BLOCKER
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden
Sportarten nur im Wettkampf verboten:
- Luftsport (FAI)
- Bogenschießen (FITA, IPC)
(auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
- Motorsport (FIA)
- Billard und Snooker (WCBS)
- Bob (FIBT)
- Boule (CMSB, IPC-Kegeln)
- Bridge (FMB)
- Curling (WCF)
- Golf (IGF)
- Turnen (FIG)
- Motorradsport (FIM)
- Moderner Fünfkampf (UIPM) für Disziplinen, bei denen Schießen
eingeschlossen ist
- Kegeln und Bowling (FIQ)
- Motorbootsport (UIM)
- Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)
- Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten) o Skifahren/Snowboarding (FIS) Skispringen, Freistil
aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air
- Ringen (FILA)
Zu den Betablockern gehören unter anderem
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
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