Anlage 1 Anti-Doping-Konvention

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anlage 1

— (Übersetzung) NEUE REFERENZLISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND VERBOTENEN METHODEN

S1. STIMULANZIEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L‑) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin *1), Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin *2), Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin *2), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlichen pharmakologischen Wirkungen *3).

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*1) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

*2) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *3) Die in das Überwachungsprogramm für 2004 aufgenommenen Wirkstoffe gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

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S2. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S3. CANNABINOIDE

Cannabinoide (z. B. Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S4. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

  1. 1. Anabol-androgene Steroide (AAS)
  1. a. Zu den exogenen *1) AAS gehören unter anderem

    Androstadienon, Bolasteron, Boldenon, Boldion, Clostebol, Danazol, Dehydrochloromethyltestosteron, Delta-1-androstene-3,17-dion, Drostanolon, Drostanediol, Fluoxymesteron, Formebolon, Gestrinon, 4-Hydroxytestosteron, 4-Hydroxy-19-nortestosteron, Mestenolon, Mesterolon, Methandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxabolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Quinbolon, Stanozolol, Stenbolone, 1-Testosteron (Delta- 1-dihydrotestosteron), Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en)

  1. b. Zu den endogenen *2) AAS gehören unter anderem

    Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en). Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich abweicht, dass die Konzentration bzw. das Verhältnis nicht mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers einem pathologischen oder physiologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefunden, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung, etwa in Form eines Vergleichs mit Referenzsteroidprofilen, durch, um festzustellen, ob es ernstzunehmende Anzeichen für einen möglichen Gebrauch verbotener Wirkstoffe gibt.

    Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als sechs zu eins (6:1) gemeldet, so ist eine weitere Untersuchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist.

    In beiden Fällen enthält die Untersuchung eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests und/oder Ergebnisse endokriner Untersuchungen. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so hat sich der Sportler einer endokrinen Untersuchung zu unterziehen oder ist ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens drei Mal zu testen.

    Mangelnde Mitarbeit des Sportlers bei den Untersuchungen führt dazu, dass von der Probe des Sportlers angenommen wird, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält.

    ____________________________________________________________________ *1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “exogen" auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

    *2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “endogen" auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

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  1. 2. Andere anabole Wirkstoffe

Clenbuterol, Zeranol.

S5. PEPTIDHORMONE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

  1. 1. Erythropoietin (EPO)
  1. 2. Wachstumshormon (hGH) und Somatomedin C (IGF-1)
  1. 3. Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern
  1. 4. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern
  1. 5. Insulin
  1. 6. Corticotropin

Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder die relevanten Verhältnisse in der Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich hinausgeht/hinausgehen, dass sie nicht mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.

Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff nicht das natürlicherweise vorhandene Hormon ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.

S6. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten; hiervon ausgenommen sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, die durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung zugelassen sind. Eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs (TUE) ist erforderlich.

Trotz der Anerkennung einer Ausnahme wegen therapeutischen Gebrauchs wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.

S7. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.

S8. MASKIERUNGSMITTEL

Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Wirkstoffe zu behindern, deren Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken oder hämatologische Parameter zu verändern. Zu den Maskierungsmitteln gehören u.a. Diuretika *1), Epitestosteron, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel Dextran, Hydroxyäthylstärke).

____________________________________________________________________ *1) Eine ärztliche Genehmigung in Übereinstimmung mit Abschnitt 7 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs ist nicht gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Mersalyl, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid) und Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en).

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S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für alle anderen Wege der Verabreichung ist eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs erforderlich.

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

  1. a. Blutdoping: Der Begriff “Blutdoping" bezeichnet den Gebrauch von

    eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit er nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist.

  1. b. Der Gebrauch von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport

    oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Erythropoietinen, Produkten mit verändertem Hämoglobin, u.a. Blutersatzstoffen auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und Efaproxiral (RSR 13).

M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Der Begriff “pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation" bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln, zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Testosteron- und Epitestosteronkonzentrationen.

M3. GENDOPING

Der Begriff “Gen- oder Zelldoping" bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Sportlers erhöhen können.

IN UND AUßERHALB VON WETTKÄMPFEN

VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

VERBOTENE WIRKSTOFFE

(Alle nachfolgend aufgeführten Kategorien beziehen sich auf alle Wirkstoffe und Methoden im jeweiligen Abschnitt)

S4. ANABOLE WIRKSTOFFE

S5. PEPTIDHORMONE

S6. BETA-2-AGONISTEN *1)

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*1) (Nur Clenbuterol und Salbutamol (Letzteres nur, wenn dessen

Konzentration im Urin größer als 1000 Nanogramm/ml ist.))

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S7. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

S8. MASKIERUNGSMITTEL

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

M3. GENDOPING

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

P.1 ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Bluttests. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben. Ist kein Grenzwert angegeben, so stellt das Vorhandensein jeder Alkoholmenge einen Dopingverstoß dar.

Luftsport (FAI) (0.20 g/L)

Bogenschießen (FITA) (0.10 g/L)

Motorsport (FIA)

Billard (WCBS)

Boule (CMSB) (0.50 g/L)

Gymnastik (FIG) (0.10 g/L)

Karate (WKF) (0.40 g/L)

Moderner Fünfkampf (UIPM) (0.10 g/L) für die Disziplin Moderner

Fünfkampf

Motorradsport (FIM)

Rollsport (FIRS) (0.02 g/L)

Skifahren (FIS)

Triathlon (ITU) (0.40 g/L)

Ringen (FILA)

P.2 BETA-BLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

Luftsport (FAI)

Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

Motorsport (FIA)

Billard (WCBS)

Bob (FIBT)

Boule (CMSB)

Bridge (FMB)

Schach (FIDE)

Curling (WCF)

Gymnastik (FIG)

Moderner Fünfkampf (IUPM) für die Disziplin Moderner Fünfkampf

Motorradsport (FIM)

Kegeln (FIQ)

Segeln (ISAF) nur Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)

Schießen (ISSF) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

Skifahren (FIS) Skispringen und Freistilsnowboard

Schwimmen (FINA) Springen und Synchronschwimmen

Ringen (FILA)

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

P.3 DIURETIKA

Diuretika sind als Maskierungsmittel in und außerhalb von Wettkämpfen in allen Sportarten verboten. Jedoch dürfen in den im Folgenden genannten gewichtsklassenbezogenen Sportarten und Sportarten, bei denen Gewichtsverlust leistungssteigernd wirken kann, bei der Anwendung von Diuretika keine Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs gemacht werden.

Body-Building (IFBB)

Boxen (AIBA)

Judo (IJF)

Karate (WKF)

Gewichtheben (IPF)

Rudern (Leichtgewicht) (FISA)

Skifahren (FIS) nur für Skispringen

Taekwondo (WTF)

Gewichtheben (IWF)

Ringen (FILA)

Wushu (IWUF)

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