Anlage1 Harmonisiertes System

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

Anlage1

Anmerkungen

1 - Als Kautschuk gelten in allen Abschnitten des

Tarifs, wenn nichts anderes bestimmt ist, folgende Waren,

auch weich oder hart vulkanisiert:

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule,

Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten,

synthetischer Kautschuk, Faktis (Ölkautschuk)

und deren Regenerate.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und

Waren daraus);

b - Schuhe und Teile davon (Kap. 64);

c - Kopfbedeckungen (einschließlich Badehauben) und Teile

davon (Kap. 65);

d - Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische und

elektrische Apparate sowie alle Waren aus

Hartkautschuk für elektrotechnische Zwecke

(Abschn. XVI);

e - Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;

f - Waren 95 (mit Ausnahme von Sporthandschuhen und Waren

der Nrn. 4011 bis 4013).

3 - Als Rohformen der Nummern 4001 bis 4003 und 4005 gelten

nur:

a - Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich

Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere

Dispersionen und Lösungen);

b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel,

Ballen, Pulver, Granalien, Klumpen und

ähnliche lose Formen.

4 - Als synthetischer Kautschuk gelten in der Anmerkung 1 zu

diesem Kapitel und in der Nummer 4002:

a - ungesättigte synthetische Stoffe, die nach

der Vulkanisation mit Schwefel nicht mehr

in einen thermoplastischen Zustand zurückgeführt

werden können und bei einer Temperatur zwischen

18 Grad C und 29 Grad C eine Dehnung bis zum

Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne

zu reißen und die sich weiters nach einer Dehnung auf

das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb

von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache

ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.

Für die Durchführung dieser Prüfung ist der Zusatz

für die Vernetzung notwendiger Stoffe, wie

Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger

zulässig; ebenso können in der Anmerkung 5b2 und

5b3 angeführte Stoffe enthalten sein. Andere Stoffe,

die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie

Streckungsmittel, Weichmacher oder Füllstoffe, sind

jedoch nicht zulässig;

b - Thioplaste (TM);

c - Naturkautschuk, durch Pfropfung oder Mischen mit

Kunststoffen modifiziert, depolymerisierter

Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten

synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen

Hochpolymeren, sofern alle diese Erzeugnisse den

vorstehend unter 4a genannten Erfordernissen

bezüglich Vulkanisation, Dehnung und Rückgang der

Dehnung entsprechen.

5 - a - Ausgenommen von den Nummern 4001 und 4002 sind

Kautschuk oder Kautschukmischungen, denen vor oder

nach der Koagulation zugesetzt wurden:

1 - Vulkanisationsmittel, Beschleuniger,

Verzögerer und Aktivatoren (ausgenommen solche,

die zum Zubereiten von vorvulkanisiertem Latex

zugesetzt wurden);

2 - Pigmente oder andere Färbemittel, ausgenommen

solche, die nur zur Kennzeichnung zugesetzt

wurden;

3 - Weichmacher oder Streckungsmittel (ausgenommen

Mineralöle bei ölgestrecktem Kautschuk), aktive

oder inerte Füllstoffe, Verstärkungsmittel,

organische Lösungsmittel oder andere Stoffe,

ausgenommen solche, die nach Anmerkung 5b

zulässig sind;

b - die Anwesenheit der nachstehenden Substanzen in

Kautschuk oder Kautschukmischungen ändert nichts an

der Einreihung in die entsprechende Nummer 4001 oder

4002, vorausgesetzt, daß ein derartiger Kautschuk

oder eine derartige Kautschukmischung den

wesentlichen Charakter als Rohmaterial beibehält:

1 - Emulgatoren oder Antihaftmittel;

2 - geringe Mengen an Zersetzungsprodukten von

Emulgatoren;

3 - sehr geringe Mengen an wärmeempfindlichen Stoffen

(üblicherweise zu Herstellung von

wärmeempfindlichen Latex), kationischen

grenzflächenaktiven Stoffen (üblicherweise zur

Herstellung von elektropositivem Latex),

Antioxidiermittel, Koagulationsmittel,

Mittel für die Krümelbildung, Mittel

zur Kältebeständigkeit, Peptisiermittel

(Mastiziermittel), Konservierungsmittel,

Stabilisatoren, Mittel zur Viskositätskontrolle

und ähnlichen Zusätzen für spezielle Zwecke.

6 - Als Abfälle, Abschnitzel und Bruch der Nummer

4004 gelten Kautschukabfall, -abschnitzel und

-bruch von der Erzeugung oder Bearbeitung von

Kautschuk und Kautschukwaren, die wegen Zerschneidens,

Abnutzung oder aus anderen Gründen endgültig nicht mehr

als solche verwendet werden können.

7 - Nichtumsponnene (nackte) Fäden aus vulkanisiertem

Kautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm

beträgt, sind als Streifen, Stäbe oder Profile in die

Nummer 4008 einzureihen.

8 - Förderbänder und Treibriemen aus textilen

Flächenerzeugnissen, mit Kautschuk imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet, sowie mit

Kautschuk imprägnierte, bestrichene, überzogene

oder in Kautschuk getauchte Garne und Bindfäden sind in

die Nummer 4010 einzureihen.

9 - Bei den Nummern 4001, 4002, 4003, 4005 und

4008 gelten als „Platten, Blätter und Streifen''

nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke in

regelmäßiger Form, die nicht zugeschnitten sind

oder die durch bloßes Zuschneiden eine quadratische oder

rechteckige Form erhalten haben, auch wenn sie dadurch

den Charakter von Fertigwaren erhalten haben. Sie dürfen

jedoch nicht sonst weiter bearbeitet sein; eine

Oberflächenbearbeitung (z. B. durch Bedrucken) bleibt

hiebei außer Betracht. Stäbe und Profile der Nummer 4008

können auch auf bestimmte Längen zugeschnitten sein,

dürfen jedoch - abgesehen von einer

Oberflächenbearbeitung - nicht weiter bearbeitet sein.

4001 -- Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und

ähnliche natürliche Kautschukarten in Rohformen oder in

Platten, Blättern oder Streifen:

10 - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

- Naturkautschuk in anderen Formen:

21 - - geräucherte Blätter (smoked sheets)

22 - - technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

29 - - sonstige

30 - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche

natürliche Kautschukarten

4002 -- Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen;

Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der

Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen:

- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter

Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

11 - - Latex

19 - - sonstige

20 - Butadien-Kautschuk (BR)

- Isobuten-Isopren-(Butyl‑)Kautschuk (IIR);

Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk

(CIIR oder BIIR):

31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl‑)Kautschuk (IIR)

39 - - sonstige

- Chloropren-(Chlorbutadien‑)Kautschuk (CR):

41 - - Latex

49 - - sonstige

- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

51 - - Latex

59 - - sonstige

60 - Isopren-Kautschuk (IR)

70 - Etylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der

Nummer 4001

- andere:

91 - - Latex

99 - - sonstige

4003 00 Regenerierter Kautschuk in Rohformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen

4004 00 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Weichkautschuk, sowie

Pulver und Granalien daraus

4005 -- Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder

in Platten, Blättern oder Streifen:

10 - mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

20 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der

Unternummer 4005 10

- andere:

91 - - Platten, Blätter und Streifen

99 - - sonstige

4006 -- Andere Formen (z. B. Stäbe, Rohre und Profile) und Waren

(z. B. Scheiben und Ringe), aus nichtvulkanisiertem

Kautschuk:

10 - „Camel back'' (Rohlaufprofile zur Runderneuerung von

Kautschukreifen)

90 - andere

4007 00 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

4008 -- Platten, Blätter, Streifen, Stangen und Profile, aus

vulkanisiertem Weichkautschuk:

- aus Zellkautschuk:

11 - - Platten, Blätter und Streifen

19 - - sonstige

- nicht aus Zellkautschuk:

21 - - Platten, Blätter und Streifen

29 - - sonstige

4009 -- Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem Weichkautschuk,

auch mit Fittings (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen):

10 - nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

Fittings

20 - nur mit Metall verstärkt oder verbunden, ohne Fittings

30 - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder verbunden,

ohne Fittings

40 - mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

Fittings

50 - mit Fittings

4010 -- Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

(10) - Förderbänder:

11 - - nur mit Metall verstärkt

12 - - nur mit Spinnstoffen verstärkt

13 - - nur mit Kunststoffen verstärkt

19 - - andere

(20) - Treibriemen:

21 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt

(Keilriemen), auch eingekerbt, mit einem Umfang von

mehr als 60 cm, aber nicht mehr als 180 cm

22 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt

(Keilriemen), auch eingekerbt, mit einem Umfang von

mehr als 180 cm, aber nicht mehr als 240 cm

23 - - endlose Zahnriemen mit einem Umfang von mehr als

60 cm, aber nicht mehr als 150 cm

24 - - endlose Zahnriemen mit einem Umfang von mehr als

150 cm, aber nicht mehr als 198 cm

29 - - andere

4011 -- Luftreifen aus Kautschuk, neu:

10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos) verwendet werden

20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden

30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden

40 - wie sie für Motorräder verwendet werden

50 - wie sie für Fahrräder verwendet werden

- andere:

91 - - mit stollenförmigem, winkelförmigem, V-förmigem oder

ähnlichem Profil

99 - - sonstige

4012 -- Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht;

Vollgummi- oder Hohlkammerreifen, auswechselbare

Reifenprofile und Felgenbänder, aus Kautschuk:

10 - runderneuerte Reifen

20 - gebrauchte Luftreifen

90 - andere

4013 -- Luftschläuche aus Kautschuk:

10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse oder

Lastkraftwagen verwendet werden

20 - wie sie für Fahrräder verwendet werden

90 - andere

4014 -- Hygienische oder pharmazeutische Waren (einschließlich

Sauger), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in

Verbindung mit Hartkautschukteilen:

10 - Präservative

90 - andere

4015 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich

Handschuhe), für alle Zwecke, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk:

- Handschuhe:

11 - - für chirurgische Zwecke

19 - - sonstige

90 - andere

4016 -- Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk:

10 - aus Zellkautschuk

- andere:

91 - - Bodenbeläge und Fußmatten

92 - - Radiergummi

93 - - Dichtungen

94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar

95 - - sonstige aufblasbare Waren

99 - - sonstige

4017 00 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen,

einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

Abschnitt VIII

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;

Waren aus tierischen Därmen

Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen

Häuten oder Fellen (Nr. 0511);

b - Vogelbälge und Teile davon, mit ihren

Federn oder Daunen (Nr. 0505 oder 6701);

c - nicht enthaarte Häute oder Felle, roh,

gegerbt oder zugerichtet (Kap. 43); im Kapitel 41

bleiben jedoch rohe, nicht enthaarte Häute und Felle

von Rindern (einschließlich von Kälbern und Büffeln),

Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder

Lämmern (ausgenommen von Astrachan-, Breitschwanz-,

Karakul-, Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von

indischen, chinesischen, mongolischen und

tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln

(ausgenommen von jemenitischen, mongolischen und

tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen

(einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen,

Rentieren, Elchen, Rotwild, Rehböcken oder Hunden.

2 - Als Kunstleder (rekonstituiertes Leder) gelten in allen

Abschnitten des Tarifs nur Stoffe der in der Nummer 4111

erfaßten Art.

4101 -- Häute und Felle, roh, von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar

gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet,

noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder gespalten:

10 - ganze Häute und Felle von Rindern (einschließlich

Kälbern), mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger

für nur getrocknete, von 10 kg oder weniger für

trocken gesalzene oder von 14 kg oder weniger für

frische, naßgesalzene oder anders haltbar gemachte Häute

oder Felle

- andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich

Kälbern), frisch oder naßgesalzen:

21 - - ganze

22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe Kernstücke

29 - - sonstige

30 - andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich

Kälbern), anders haltbar gemacht

40 - Häute und Felle von Pferden oder anderen Einhufern

4102 -- Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar

gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder

zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der Anmerkung 1c zu diesem

Kapitel genannten Waren:

10 - nicht enthaart

- enthaart:

21 - - gepickelt

29 - - sonstige

4103 -- Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen, getrocknet,

geäschert, gepickelt oder anders haltbar gemacht, weder

gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen die

in der Anmerkung 1b oder 1c zu diesem Kapitel genannten

Waren:

10 - von Ziegen oder Zickeln

20 - von Kriechtieren

90 - andere

4104 -- Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), Pferden oder

anderen Einhufern, enthaart, ausgenommen Leder der Nummer

4108 oder 4109:

10 - Leder in ganzen Häuten von Rindern (einschließlich

Kälbern), mit einer Fläche von 28 Quadratfuß (2,6 m2)

oder weniger pro Stück

- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern gegerbt oder nachgegerbt,

nicht weiter zugerichtet, auch gespalten:

21 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), pflanzlich

vorgegerbt

22 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), anders

vorgegerbt

29 - - sonstiges

- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern, als Pergamentleder

zugerichtet, oder sonst nach dem Gerben weiter

bearbeitet:

31 - - Volleder und Narbenspaltleder

39 - - sonstiges

4105 -- Schafleder oder Lammleder, enthaart, ausgenommen Leder der

Nummer 4108 oder 4109:

- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,

auch gespalten:

11 - - pflanzlich vorgegerbt

12 - - anders vorgegerbt

19 - - sonstiges

20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben

weiter bearbeitet

4106 -- Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart, ausgenommen Leder

der Nummer 4108 oder 4109:

- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,

auch gespalten:

11 - - pflanzlich vorgegerbt

12 - - anders vorgegerbt

19 - - anderes

20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben

weiter bearbeitet

4107 -- Leder von anderen Tieren, ohne Haare, ausgenommen Leder der

Nummer 4108 oder 4109:

10 - von Schweinen

- von Kriechtieren:

21 - - pflanzlich vorgegerbt

29 - - sonstiges

90 - von anderen Tieren

4108 00 Sämischleder (Chamoisleder), einschließlich Neusämischleder

4109 00 Lackleder (Patentleder) und Patentlederimitation;

metallisiertes Leder

4110 00 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder), nicht zur Herstellung von

Lederwaren geeignet; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

4111 00 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der Grundlage von

nicht zerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in

Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

Kapitel 42

Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und

ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - steriles Catgut und ähnliches steriles Nahtmaterial

(Nr. 3006);

b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (mit

Ausnahme von Handschuhen), mit Futter aus Pelzfellen

oder künstlichem Pelzwerk, oder mit äußeren Teilen

aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese

äußeren Teile über den Umfang eines einfachen

Besatzes hinausgehen (Nr. 4303 oder 4304);

c - konfektionierte Waren aus Netzen (Nr. 5608);

d - Waren des Kapitels 64;

e - Kopfbedeckungen und Teile davon (Kap. 65);

f - Peitschen, Reitgerten und andere Waren der

Nummer 6602;

g - Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer

Phantasieschmuck (Nr. 7117);

h - Zubehör und Besatzstücke für Sattler- und

Riemerwaren (z. B. Steigbügel, Gebißstangen,

Schnallen), gesondert zur Abfertigung gestellt (im

allgemeinen Abschn. XV);

i - Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und

ähnliche Musikinstrumente sowie andere Teile von

Musikinstrumenten (Nr. 9209);

k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper);

l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

m - Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und deren Teile,

Knopfrohlinge, der Nummer 9606.

2 - A - Ergänzend zu den Bestimmungen der vorstehenden

Anmerkung 1 sind von der Nummer 4202 ausgenommen:

a - Taschen aus Kunststoffolien, auch bedruckt, mit

Griffen, nicht für längeren Gebrauch geeignet

(Nr. 3923);

b - Waren aus Flechtstoffen (Nr. 4602).

B - Waren der Nummern 4202 und 4203 mit Teilen aus

Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten

Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen bleiben

auch dann in diesen Nummern, wenn diese Teile mehr

als nur geringfügige Zutaten oder einfache

Verzierungen darstellen, vorausgesetzt, daß diese

Teile nicht das Wesen der Waren bestimmen. Wenn

diese Teile das Wesen der Waren bestimmen, sind

diese Waren in das Kapitel 71 einzureihen.

3 - Als Bekleidung und Bekleidungszubehör der

Nummer 4203 gelten u. a. Handschuhe (einschließlich

Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere

Schutzbekleidung, Hosenträger, Gürtel aller Art,

Schulterriemen und Handgelenkbänder, ausgenommen

Uhrarmbänder (Nr. 9113).

4201 00 Sattler- und Riemerwaren für Tiere (einschließlich Zügel,

Zaumzeug, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken,

Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen

aller Art

4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich

Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen,

Etuis für Brillen, Ferngläser, Photoapparate,

Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,

Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse; Reisetaschen,

Toilettetaschen, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen,

Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,

Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,

Schatullen für Fläschen oder Schmuck, Puderdosen, Etuis

für Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse, aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder), Kunststoffolien,

Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder

überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier

überzogen:

- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich

Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen

und ähnliche Behältnisse:

11 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

12 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffen oder Spinnstoffen

19 - - sonstige

- Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich

solcher ohne Handgriff:

21 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

22 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder

Spinnstoffen

29 - - sonstige

- Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche oder in der

Handtasche getragen werden:

31 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

32 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder

Spinnstoffen

39 - - sonstige

- andere:

91 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

92 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder

Spinnstoffen

99 - - sonstige

4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder

Kunstleder (rekonstituiertes Leder):

10 - Bekleidung

- Handschuhe aller Art (einschließlich Fäustlinge):

21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung bestimmter Sportarten

29 - - sonstige

30 - Gürtel aller Art und Schulterriemen

40 - anderes Bekleidungszubehör

4204 00 Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

wie sie in Maschinen, mechanischen Apparaten oder für

andere technische Zwecke verwendet werden

4205 00 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes

Leder)

4206 -- Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar),

Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

10 - Darmsaiten

90 - andere

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Anmerkungen

1 - Als Pelzfelle gelten - mit Ausnahme der rohen

Pelzfelle der Nummer 4301 - in allen Abschnitten des

Tarifs die mit den Haaren gegerbten oder zugerichteten

Häute und Felle von Tieren aller Art.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Vogelbälge oder Teile davon, mit ihren Federn oder

Daunen (Nr. 0505 oder 6701);

b - Häute oder Felle, roh, nicht enthaart, die nach der

Anmerkung 1c zum Kapitel 41 in das Kapitel 41

einzureihen sind;

c - Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus

Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Nr. 4203);

d - Waren des Kapitels 64;

e - Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;

f - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte).

3 - Zusammengesetzte Pelzfelle und Teile davon, denen andere

Stoffe zugefügt sind, sowie Pelzfelle und Teile davon,

die zu Kleidungsstücken, Teilen davon oder

Bekleidungszubehör oder zu anderen Waren zusammengenäht

sind, gehören in die Nummer 4303.

4 - Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (soweit sie

nicht durch die vorstehende Anmerkung 2 zum Kapitel 43

ausgenommen sind), mit Futter aus Pelzfellen oder

künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus

Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren

Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes

hinausgehen, gehören in die Nummer 4303 oder 4304.

5 - Als künstliches Pelzwerk gilt in allen Abschnitten des

Tarifs jede Nachahmung von Pelzfellen, die durch

Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen

Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Geweben oder

anderen Stoffen hergestellt wurde. Dazu gehören jedoch

nicht Nachahmungen, die durch Weben, Wirken oder Stricken

hergestellt wurden (im allgemeinen Nr. 5801 oder 6001).

4301 -- Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und

andere für Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder

Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh, der

Nummer 4101, 4102 oder 4103:

10 - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

20 - von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen

30 - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und

ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,

mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne

Kopf, Schwanz oder Klauen

40 - von Bibern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

50 - von Bisamratten, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder

Klauen

60 - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

70 - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

80 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder

Klauen

90 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für Kürschnerzwecke

geeignete Teile, Abfälle oder Überreste

4302 -- Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und

andere Teile, Abfälle oder Überreste), gegerbt oder

zugerichtet, auch zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer

Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 4303:

- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen,

nicht zusammengesetzt:

11 - - von Nerzen

12 - - von Kaninchen oder Hasen

13 - - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und

ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,

mongolischen oder tibetanischen Lämmern

19 - - sonstige

20 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle oder

Überreste, nicht zusammengesetzt

30 - Pelzfelle, ganz, sowie Teile, Abfälle oder Überreste,

alle diese zusammengesetzt

4303 -- Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus

Pelzfellen:

10 - Bekleidung und Bekleidungszubehör

90 - andere

4304 00 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

Abschnitt IX

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Korbwaren und Flechtwaren

Kapitel 44

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, zerstoßen,

grob oder fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zur

Herstellung von Parfümeriewaren, für medizinische

Zwecke oder für Insekticide, Fungicide oder ähnliche

Waren verwendet werden (Nr. 1211);

b - Bambus und andere holzige Stoffe, die hauptsächlich

zur Herstellung von Korb- und Flechtwaren verwendet

werden, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung

gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Nr. 1401);

c - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, grob oder

fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zum Färben oder

Gerben verwendet werden (Nr. 1404);

d - Aktivkohle (Nr. 3802);

e - Waren der Nummer 4202;

f - Waren des Kapitels 46;

g - Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

h - Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme,

Spazierstöcke oder Teile davon);

i - Waren der Nummer 6808;

k - Phantasieschmuck der Nummer 7117;

l - Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B.

Maschinenteile, Gehäuse, Abdeckungen oder Schränke

für Maschinen und Apparate, sowie Wagnerarbeiten);

m - Waren des Abschnittes XVIII (z. B. Gehäuse für Uhren,

Musikinstrumente oder Teile davon);

n - Teile von Feuerwaffen (Nr. 9305);

o - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

p - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

q - Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakspfeifen

und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte) mit

Ausnahme von Fassungen, Stielen und Griffen, aus

Holz, für Waren der Nummer 9603;

r - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2 - Als verdichtetes Holz gilt in diesem Kapitel Holz,

das chemisch oder physikalisch behandelt wurde

(beispielsweise eine Behandlung, die bei einem

aus mehreren miteinander verbundenen Schichten

bestehenden Holz weitergeht, als für deren

Zusammenhalt erforderlich ist), wodurch dessen

Dichte oder Härte und dessen mechanische

Widerstandsfähigkeit gegen chemische oder elektrische

Einwirkungen erhöht wurde.

3 - Die in den Nummern 4414 bis 4421 angeführten

Waren gehören auch dann in diese Nummern,

wenn sie aus Spanplatten oder ähnlichen Platten,

Faserplatten, Schichtholz oder verdichtetem

Holz hergestellt sind.

4 - Waren der Nummern 4410 bis 4412 können die

in der Nummer 4409 vorgesehenen Bearbeitungen aufweisen,

sowie gebogen, gewellt, durchlocht, anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt

oder in anderer Weise bearbeitet sein, soweit sie durch

diese Bearbeitung nicht zu Waren geworden sind, die in

anderen Nummern erfaßt sind.

5 - Werkzeuge mit einer Klinge oder einem arbeitenden Teil

aus den in der Anmerkung 1 zum Kapitel 82 genannten

Stoffen sind von einer Einreihung in die Nummer 4417

ausgeschlossen.

6 - Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und

vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen umfaßt jede

Anführung von Holz in einer Nummer dieses Kapitels auch

Bambus und andere holzige Stoffe.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Als tropisches Holz der Unternummern 4403 41 bis

4403 49, 4407 23 bis 4407 29, 4408 31 bis 4408 39

und 4412 13 bis 4412 99 gilt Holz folgender Arten:

Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Alan,

Andiroba, Aningre, Avodire, Azobe, Balau, Balsa,

Bosse clair, Bosse fonce, Cativo, Cedro, Dabema,

Dark Red Meranti, Dibetou, Doussie, Framire, Freijo,

Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipe,

Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur,

Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibe, Koto, Light Red

Meranti, Limba, Louro, Macaranduba, Mahogany

(Amerikanisches Mahagoni), Makore, Mansonia,

Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh,

Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obeche, Okoume,

Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao,

Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para,

Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Marfim,

Pulai, Punah, Ramin, Sapelli, Saqui-Saqui, Sepetir,

Sipo, Sucupira, Suren, Teak, Tiama, Tola, Virola,

White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow

Meranti.

4401 -- Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in

Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch

zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen

agglomeriert:

10 - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen

- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:

21 - - von Nadelbäumen

22 - - von anderen Bäumen

30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,

Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert

4402 00 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen

oder Nüssen), auch agglomeriert

4403 -- Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder

vierseitig zugerichtet:

10 - mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Schutzmitteln

behandelt

20 - anderes, von Nadelbäumen

(40) - anderes, von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern

dieses Kapitels genannten tropischen Bäumen:

41 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

49 - - sonstige

91 - - Eichen (Quercus spp.)

92 - - Buchen (Fagus spp.)

99 - - sonstige

4404 -- Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und

Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung

gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder gedrechselt noch

gebogen oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von

Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen und

dergleichen geeignet; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder

und dergleichen:

10 - von Nadelbäumen

20 - andere

4405 00 Holzwolle; Holzmehl

4406 -- Bahnschwellen aus Holz:

10 - nicht imprägniert

90 - andere

4407 -- Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem

Profilzerspaner besäumt, gemessert oder geschält, auch

gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt, mit einer

Stärke von mehr als 6 mm:

10 - von Nadelbäumen

(20) - von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses

Kapitels genannten tropischen Bäumen:

24 - - Virola, Mahogany (Amerikanisches Mahagoni, Swietenia

spp.), Imbuia und Balsa

25 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

26 - - White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow

Meranti und Alan

29 - - andere

91 - - von Eichen (Quercus spp.)

92 - - von Buchen (Fagus spp.)

99 - - sonstige

4408 -- Furniere, Platten für die Herstellung von Sperrholz (auch

verspleißt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt,

gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder

keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von 6 mm oder

weniger:

10 - von Nadelbäumen

(30) - von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses

Kapitels genannten tropischen Bäumen:

31 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

39 - - andere

90 - von anderen Bäumen

4409 -- Holz (einschließlich Riemen und Friese für Parkettfußböden,

nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder

mehrerer Kanten oder Oberflächen bearbeitet (gefedert,

genutet, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt, gefräst,

profiliert, abgerundet oder dergleichen), auch gehobelt,

geschliffen oder keilverzinkt verleimt:

10 - von Nadelbäumen

20 - von anderen Bäumen

4410 -- Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen

holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen

Bindemitteln agglomeriert:

(10) - aus Holz:

11 - - Spanplatten aus flachen, großflächigen Spänen (sog.

Waferboard), einschließlich Spanplatten mit

ausgerichteten Spänen

19 - - andere

90 - aus anderen holzigen Stoffen

4411 -- Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch

mit Harzen oder anderen organischen Stoffen agglomeriert:

- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3:

11 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

überzogen

19 - - sonstige

- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3,

aber nicht mehr als 0,8 g/cm3:

21 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

überzogen

29 - - sonstige

- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,35 g/cm3,

aber nicht mehr als 0,5 g/cm3:

31 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

überzogen

39 - - sonstige

- andere:

91 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

überzogen

99 - - sonstige

4412 -- Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

- Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Stärke

von 6 mm oder weniger:

13 - - mit zumindest einer Außenschichte aus den in der

Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels

genannten tropischen Hölzern

14 - - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht

aus Nadelholz besteht

19 - - sonstige

20) - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht

aus Nadelholz besteht:

22 - - mit zumindest einer Schichte aus den in der

Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels

genannten tropischen Hölzern

23 - - andere, mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten

29 - - sonstige

(90) - andere:

92 - - mit zumindest einer Schichte aus den in der

Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels

genannten tropischen Hölzern

93 - - andere, mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten

99 - - sonstige

4413 00 Verdichtetes Holz, in Blöcken, Platten, Streifen oder

Profilen

4414 00 Holzrahmen für Gemälde, Photographien, Spiegel oder

ähnliche Waren

4415 -- Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche

Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz;

Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus

Holz; Palettenaufsetzwände aus Holz:

10 - Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche

Verpackungsmittel; Kabeltrommeln

20 - Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger;

Palettenaufsetzwände

4416 00 Fässer, Bottiche, Kübel und andere Binderwaren sowie Teile

davon (einschließlich Faßdauben), aus Holz

4417 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeugstiele,

Werkzeuggriffe sowie Fassungen und Griffe für Besen,

Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und

Schuhspanner, aus Holz

4418 -- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich

Zellholzplatten, zusammengesetzte Parkettplatten sowie

gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz:

10 - Fenster, Fenstertüren, Fensterstöcke und deren Rahmen

20 - Türen, Türstöcke, Türrahmen und Türschwellen

30 - Parkettplatten

40 - Verschalungen für Betonkonstruktionen

50 - gesägte und gespaltene Schindeln

90 - andere

4419 00 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz

4420 -- Holzmarketerien und Holzintarsien; Kassetten und

Schatullen, aus Holz, für Schmuck- und Juwelierwaren,

Messerschmiedwaren und ähnliche Waren; Statuetten und

andere Ziergegenstände, aus Holz; Einrichtungsgegenstände

aus Holz, soweit sie nicht in das Kapitel 94 fallen:

10 - Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz

90 - andere

4421 -- Andere Waren aus Holz:

10 - Kleiderbügel

90 - andere

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;

b - Kopfbedeckungen und Teile von Kopfbedeckungen des

Kapitels 65;

c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte).

4501 -- Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet;

Korkabfälle; Kork, zerkleinert, in Körner- oder Pulverform:

10 - Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

90 - andere

4502 00 Naturkork, entrindet, grob zwei- oder vierseitig

zugeschnitten oder in Form rechteckiger (einschließlich

quadratischer) Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen

(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur Herstellung von

Korken oder Stöpseln)

4503 -- Waren aus Naturkork:

10 - Korken oder Stöpsel

90 - andere

4504 -- Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt) und Waren aus

Preßkork:

10 - Blöcke, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in jeder

Form; Vollzylinder, einschließlich Scheiben

90 - andere

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbwaren

Anmerkungen

1 - Als Flechtstoffe dieses Kapitels gelten nur solche

Stoffe, die nach ihrer Beschaffenheit oder Form zum

Flechten, Weben oder zu ähnlichen Verarbeitungen

geeignet sind; dies sind vor allem Stroh, Weidenruten,

Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem

pflanzlichen Material (z. B. Rindenstreifen, schmale

Blätter und Raffia oder andere Streifen, die aus breiten

Blättern stammen), nicht versponnene natürliche textile

Fasern, Monofile und Streifen und dergleichen aus

Kunststoffen oder Streifen aus Papier, nicht jedoch

Streifen aus Leder, Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Roßhaar, Vorgarne

und Garne, aus Spinnstoffen, oder Monofile und Streifen

und dergleichen des Kapitels 54.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Wandbeläge der Nummer 4814;

b - Bindfäden, Seile oder Taue, auch geflochten

(Nr. 5607);

c - Schuhe oder Kopfbedeckungen sowie Teile davon der

Kapitel 64 oder 65;

d - Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht

(Kap. 87);

e - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper).

3 - Als Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus

Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, der

Nummer 4601 gelten solche, die durch Bindematerial (auch

gesponnene textile Erzeugnisse) flächenförmig miteinander

verbunden sind.

4601 -- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu

Streifen verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche

Waren aus Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, oder

flächenförmig gewebt, auch wenn sie dadurch den Charakter

von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten,

Gittergeflechte):

10 - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu

Streifen verbunden

20 - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen

Stoffen

- andere:

91 - - aus pflanzlichen Stoffen

99 - - sonstige

4602 -- Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren, unmittelbar aus

Flechtstoffen geformt oder aus Waren der Nummer 4601

hergestellt; Waren aus Luffa:

10 - aus pflanzlichen Stoffen

90 - andere

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial;

Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle);

Papier und Pappe sowie Waren daraus

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial;

Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)

Anmerkung

1 - Als Chemiezellstoff der Nummer 4702 gilt chemisch

hergestellter Halbstoff aus Holz, der - wenn er im

Natron- oder Sulfatverfahren hergestellt wurde - einen

Anteil an unlöslichem Faserstoff von 92 Gewichtsprozent

oder mehr bzw. - wenn er im Sulfitverfahren hergestellt

wurde - einen solchen Anteil von 88 Gewichtsprozent

oder mehr aufweist, nachdem er sich bei 20 Grad C

eine Stunde in einer 18%-igen Ätznatron (NaOH)-Lösung

befunden hat; der Aschegehalt eines im Sulfitverfahren

hergestellten Halbstoffes aus Holz darf

0,15 Gewichtsprozent nicht übersteigen.

4701 00 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff)

4702 00 Chemiezellstoff

4703 -- Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder Sulfatverfahren

chemisch hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff:

- nicht gebleicht:

11 - - aus Nadelhölzern

19 - - sonstige

- halbgebleicht oder gebleicht:

21 - - aus Nadelhölzern

29 - - sonstige

4704 -- Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren chemisch

hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff:

- nicht gebleicht:

11 - - aus Nadelhölzern

19 - - sonstige

- halbgebleicht oder gebleicht:

21 - - aus Nadelhölzern

29 - - sonstige

4705 00 Halbstoffe aus Holz, halbchemisch hergestellt

4706 -- Halbstoffe aus Fasern von Papier- oder Pappeabfällen oder

aus anderem cellulosehaltigem Fasermaterial:

10 - aus Baumwoll-Linters

- andere:

20 - Halbstoffe aus Fasern von Papier- oder Pappeabfällen

91 - - mechanisch hergestellt

92 - - chemisch hergestellt

93 - - halbchemisch hergestellt

4707 -- Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle):

10 - von ungebleichtem Kraftpapier oder ungebleichter

Kraftpappe oder Wellpapier oder Wellpappe

20 - von anderen Papieren oder Pappen, überwiegend aus

gebleichten, chemisch hergestellten Halbstoffen, nicht in

der Masse gefärbt

30 - von Papieren oder Pappen, überwiegend aus mechanisch

hergestellten Halbstoffen (z. B. Zeitungen, Zeitschriften

und ähnliche Druckerzeugnisse)

90 - andere, einschließlich unsortierte Abfälle

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren des Kapitels 30;

b - Prägefolien der Nummer 3212;

c - Parfümierte Papiere und Papiere, mit Kosmetika

imprägniert oder bestrichen (Kap. 33);

d - Papier und Zellstoffwatte, mit Seife oder

Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen

oder überzogen (Nr. 3401) oder mit Poliermitteln,

Cremes oder ähnlichen Zubereitungen imprägniert,

bestrichen oder überzogen (Nr. 3405);

e - sensibilisierte Papiere oder Pappen

(Nr. 3701 bis 3704);

f - Papiere, mit Reagenzien für Diagnostik oder

Laboratorien imprägniert (Nr. 3822);

g - Schichtstoffe aus Kunststoffen, mit Papier oder

Pappe verstärkt; eine Lage Papier oder Pappe, mit

einer Kunststoffschichte gestrichen oder

überzogen, sofern die Kunststoffschichte mehr als die

Hälfte der gesamten Stärke ausmacht sowie Waren aus

diesen Stoffen, andere als Wandbeläge der Nummer 4814

(Kap. 39);

h - Waren der Nummer 4202 (z. B. Reiseartikel);

i - Waren des Kapitels 46 (Erzeugnisse aus

Flechtstoffen);

k - Papiergarne oder Spinnstoffwaren aus

Papiergarnen (Abschn. XI);

l - Waren des Kapitels 64 oder 65;

m - Schleifpapier oder Schleifpappe (Nr. 6805)

oder Glimmer mit Papier oder Pappe unterlegt

(Nr. 6814); (Papier oder Pappe, mit Glimmerstaub

überzogen, gehört jedoch in dieses Kapitel);

n - Metallfolien auf Papier oder Pappe (Abschn. XV);

o - Waren der Nummer 9209;

p - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).

2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 6 gehören

in die Nummern 4801 bis 4805 auch Papiere und Pappen,

die durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet,

satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet, mit

unechten Wasserzeichen versehen oder an der Oberfläche

geleimt sind, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellstoffasern, die in beliebigem Verfahren

in der Masse gefärbt oder marmoriert sind. In diese

Nummern gehören nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte

und Vliese aus Zellstoffasern, die in anderer Weise

bearbeitet worden sind, sofern der Wortlaut der

Nummer 4803 nichts anderes bestimmt.

3 - Als Zeitungsdruckpapier gilt in diesem Kapitel nur nicht

gestrichenes, ungeleimtes oder schwachgeleimtes Papier,

wie es zum Drucken von Zeitungen verwendet wird, mit

einem Gehalt von mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen

auf die Gesamtfasermenge) an Halbstoffen, die in einem

mechanischen oder chemisch-mechanischen Verfahren

gewonnen worden sind, einer Parker Print Surf (1 MPa)

Oberflächenrauhigkeit auf jeder Seite von mehr als

2,5 Mikrometer (Miltron) und einem Quadratmetergewicht

von nicht weniger als 40 g und nicht mehr als 65 g.

4 - In die Nummer 4802 gehören außer den handgeschöpften

Papieren und Pappen nur solche Papiere und Pappen, die

über gebleichter Papiermasse oder mechanisch

hergestellter Papiermasse erzeugt wurden, sofern sie

eines der folgenden Kriterien aufweisen:

Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von

150 g oder weniger:

a - ein Gehalt von 10% oder mehr an mechanisch

gewonnenen Fasern und

1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,

oder

2 - in der Masse gefärbt; oder

b - ein Aschegehalt von mehr als 8% und

1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,

oder

2 - in der Masse gefärbt; oder

c - ein Aschegehalt von mehr als 3% und ein Weißgrad von

60% oder mehr; oder

d - ein Aschegehalt von mehr als 3%, aber nicht mehr als

8%, ein Weißgrad von weniger als 60% sowie ein

flächengewichtsbezogener Berstwiderstand von

2,5 kPa.m2/g oder weniger; oder

e - ein Aschegehalt von 3% oder weniger, ein Weißgrad

von 60% oder mehr sowie ein flächengewichtsbezogener

Berstwiderstand von 2,5 kPa.m2/g oder weniger.

Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 150 g:

a - in der Masse gefärbt, oder

b - ein Weißgrad von 60% oder mehr und

1 - eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder

weniger, oder

2 - eine Dicke von mehr als 225 Mikrometer (Mikron),

aber nicht mehr als 508 Mikrometer (Mikron), und

ein Aschegehalt von mehr als 3%; oder

c - ein Weißgrad von weniger als 60%, eine Dicke von

254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und ein

Aschegehalt von mehr als 8%.

Nicht in die Nummer 4802 gehören jedoch Filterpapiere

und -pappen (einschließlich Teebeutelpapiere) und

Filzpapiere und -pappen.

5 - Als Kraftpapier und Kraftpappe gelten in diesem

Kapitel Papiere und Pappen, bei denen mindestens

80 Gewichtsprozent der Gesamtfasermenge aus Fasern

besteht, die auf chemischem Weg im Sulfat- oder

Natronverfahren gewonnen wurden.

6 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den

Wortlauten der Nummern sind Papiere, Pappen,

Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, auf die

zwei oder mehr der Nummer 4801 bis 4811 zutreffen, in

die der Numerierung nach letzte der in Betracht

kommenden Nummern einzureihen.

7 - A - In die Nummern 4801, 4802, 4804 bis 4808, 4810 und

4811 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellstoffasern:

a - in Streifen oder Rollen mit einer Breite von

mehr als 15 cm, oder

b - in rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36

cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung

6 bleiben in der Nummer 4802 handgeschöpfte Papiere und

Pappen jeder Größe und Form, sofern alle Seiten den sich

aus der Herstellung ergebenden rauhen Rand aufweisen.

B - In die Nummern 4803 und 4809 gehören nur Papiere,

Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern:

a - in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr

als 36 cm, oder

b - in rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als

36 cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen.

8 - Als Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

Papier der Nummer 4814 gelten nur:

a - Papiere in Rollen mit einer Breite von nicht

weniger als 45 cm und nicht mehr als

160 cm, zum Ausschmücken von Wänden

oder Zimmerdecken geeignet:

1 - mit genarbter, geprägter, gefärbter, mit

Mustern bedruckter oder mit anders

verzierter Oberfläche (z. B. mit Scherstaub

beflockt), auch mit einem durchsichtigen

Schutzüberzug aus Kunststoff;

2 - mit einer unebenen - Holz- oder Strohteilchen und

dergleichen enthaltenden - Oberfläche;

3 - mit einer auf der Schauseite aufgebrachten

Kunststoffschichte, die genarbt, gefärbt, mit

Mustern bedruckt oder anders verziert ist;

4 - auf der Schauseite mit Flechtstoffen (auch

parallel gelegten oder gewebten) überzogen.

b - Borten und Friese aus Papier, auch in Rollen, die wie

vorstehend beschrieben behandelt wurden und zum

Ausschmücken von Wänden oder Zimmerdecken geeignet

sind;

c - Wandbeläge aus Papier, aus mehreren Teilen, in Rollen

oder Bogen, die so bedruckt sind, daß sie nach dem

Aufbringen auf die Wand ein Bild, ein Muster oder ein

Motiv bilden.

Erzeugnisse auf einer Unterlage von Papier oder

Pappe, die sowohl als Bodenbelag als auch als

Wandbelag geeignet sind, fallen in die Nummer 4815.

9 - Nicht in die Nummer 4820 gehören lose Bogen und Karten,

zugeschnitten, auch bedruckt, geprägt oder perforiert.

10 - In die Nummer 4823 gehören u. a. gelochte Karten aus

Papier oder Pappe für Jacquard- und ähnliche Maschinen

sowie Papierspitzen.

11 - Mit Ausnahme von Waren der Nummern 4814 und 4821 fallen

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen

Stoffen, welche Aufdrucke oder bildliche Darstellungen

aufweisen, die gegenüber dem Hauptverwendungszweck nicht

nebensächlich sind, in das Kapitel 49.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Als Kraftliner der Unternummern 4804 11 und 4804 19 gilt

Papier oder Pappe, maschinenglatt oder einseitig glatt,

in Rollen, mit mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder

Natronverfahren gewonnenen Holzfasern, einem

Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer

Mindestfestigkeit nach Mullen wie in der nachstehenden

Tabelle angeführt oder das linear interpolierte oder

extrapolierte Äquivalent für irgendein anderes Gewicht.

------------------------------------------------------

Quadratmetergewicht Mindestberstfestigkeit

in g nach Mullen/kPa

------------------------------------------------------

115 393

125 417

200 637

300 824

400 961

----------------------------------------------------

2 - Als Kraftsackpapier der Unternummern 4804 21

und 4804 29 gilt maschinenglattes Papier in Rollen, mit

mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder

Natronverfahren gewonnenen Fasern, einem

Quadratmetergewicht von nicht weniger als 60 g und nicht

mehr als 115 g, das eine der nachstehenden

Voraussetzungen erfüllt:

a - Berstindex nach Mullen von mindestens 3,7 kPa.m2/g

und eine Bruchdehnung von mehr als 4,5% in der

Querrichtung und von mehr als 2% in der

Maschinenrichtung.

b - Mindestweiterreißfestigkeit und Mindestzugfestigkeit

(breitenbezogene Bruchfestigkeit) wie in der

nachstehenden Tabelle angeführt oder das linear

interpolierte Äquivalent für irgendein anderes

Gewicht:

-----------------------------------------------------------------

Mindestweiterreiß- Mindestzugfestigkeit

festigkeit/mN kN/m

-----------------------------------------------

Quadrat- Maschi- Maschi-

meter- Maschi- nen- nen-

gewicht nen richtung Quer richtung

in g richtung plus richtung plus

Quer- Quer-

richtung richtung

-----------------------------------------------------------------

60 700 1510 1,9 6

70 830 1790 2,3 7,2

80 965 2070 2,8 8,2

100 1230 2635 3,7 10,6

115 1425 3060 4,4 12,3

-----------------------------------------------------------------

3 - Als Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe

(Fluting) der Unternummer 4805 10 gilt Papier in Rollen,

mit mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) halbchemisch hergestellten,

ungebleichten Laubholzfasern und einem

Flachstauchwiderstand nach CMT 60 (Concora Medium Test

mit 60 Minuten Konditionierung) von mehr als 196 N bei

50% relativer Luftfeuchte und einer Temperatur von

23 Grad C.

4 - Als Sulfit-Packpapier der Unternummer 4805 30 gilt

maschinenglattes Papier mit mehr als 40 Gewichtsprozent

(bezogen auf die Gesamtfasermenge) chemisch im

Sulfitprozeß gewonnenen Holzfasern, einem Aschegehalt

von 8% oder weniger und einem Berstindex nach Mullen von

1,47 kPa.m2/g oder mehr.

5 - Als leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier,

Light Weight Coated) der Unternummer 4810 21

gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem

Gesamtgewicht von 72 g/m2 oder weniger und

einem Strichgewicht von 15 g/m2 oder weniger je

Seite, das aus nicht weniger als 50 Gewichtsprozent

(bezogen auf die Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnener

Holzfasern besteht.

4801 00 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

4802 -- Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden,

sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und

Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der

Nummer 4801 oder 4803;

handgeschöpfte Papiere und Pappen:

10 - handgeschöpfte Papiere und Pappen

20 - Papiere und Pappen, wie sie zur Herstellung

lichtempfindlicher, wärmeempfindlicher oder

elektroempfindlicher Papiere oder Pappen verwendet werden

30 - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren

40 - Papiere zur Herstellung von Tapeten

- andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch gewonnene

Fasern oder mit höchstens 10 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) solcher Fasern:

51 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr bis

einschließlich 150 g

53 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

60 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

mechanisch gewonnenen Fasern

4803 00 Papiere, wie sie für die Herstellung von Toilette- oder

Gesichtstüchern, Handtüchern, Servietten und ähnlichen

Papiererzeugnissen für den Haushalt oder für hygienische

Zwecke verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und Vliese

aus Zellstoffasern, auch gekreppt, plissiert, geprägt,

perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder

bedruckt, in Rollen oder Bogen

4804 -- Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch

überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der

Nummer 4802 oder 4803:

- Kraftliner:

11 - - nicht gebleicht

19 - - sonstige

- Kraftsackpapier:

21 - - nicht gebleicht

29 - - sonstige

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

31 - - nicht gebleicht

39 - - sonstige

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

einem Quadratmetergewicht von mehr als

150 g aber weniger als 225 g:

41 - - nicht gebleicht

42 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

chemisch gewonnenen Holzfasern

49 - - sonstige

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

51 - - nicht gebleicht

52 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

chemisch gewonnenen Holzfasern

59 - - sonstige

4805 -- Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet

oder behandelt als in der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

angeführt:

10 - Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe

(Fluting)

- mehrlagige Papiere und Pappen:

21 - - jede Lage gebleicht

22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage

23 - - mit drei oder mehr Lagen, von denen nur die beiden

äußeren Lagen gebleicht sind

29 - - sonstige

30 - Sulfit-Packpapier

40 - Filterpapiere und Filterpappen

50 - Filzpapiere und Filzpappen

60 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht

von 150 g oder weniger

70 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht

von mehr als 150 g aber weniger als 225 g

80 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht

von 225 g oder mehr

4806 -- Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere, Pauspapiere,

Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige oder

durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

10 - pflanzliches Pergament

20 - fettdichte Papiere

30 - Pauspapiere

40 - Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige

oder durchscheinende Papiere

4807 -- Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus Papier oder Pappe

zusammengeklebt, jedoch weder auf der Oberfläche

gestrichen, überzogen noch imprägniert, auch mit

Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen:

10 - Papiere und Pappen, mit innerer Schichte aus Bitumen,

Teer oder Asphalt

90 - andere

4808 -- Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebten

flachen Deckschichten), gekreppt, plissiert, geprägt oder

perforiert, in Rollen oder Bogen, andere als Papiere der

in der Nummer 4803 beschriebenen Art:

10 - Wellpapiere und -pappen, auch perforiert

20 - Kraftsackpapiere, gekreppt oder plissiert,

auch geprägt oder perforiert

30 - andere Kraftpapiere, gekreppt oder plissiert,

auch geprägt oder perforiert

90 - andere

4809 -- Kohlepapiere, selbstdurchschreibende und andere

Vervielfältigungs- oder Umdruckpapiere (einschließlich

gestrichenes oder getränktes Papier für

Vervielfältigungsmatrizen oder Offsetplatten), auch

bedruckt, in Rollen oder Bogen:

10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere

20 - Selbstdurchschreibepapiere

90 - andere

4810 -- Papiere und Pappen, auf einer oder beiden Seiten mit Kaolin

oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit

Bindemitteln, jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch

auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in

Rollen oder Bogen:

- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden, die keine

mechanisch gewonnenen Fasern oder höchstens

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

solcher Fasern enthalten:

11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g.

- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

mechanisch gewonnenen Fasern:

21 - - leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier)

29 - - sonstige

- Kraftpapiere und Kraftpappen, andere als solche, wie sie

für Schreib-, Druck- oder andere graphische Zwecke

verwendet werden:

31 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

chemisch gewonnenen Holzfasern und einem

Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

32 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

chemisch gewonnenen Holzfasern und einem

Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

39 - - sonstige

- andere Papiere und Pappen:

91 - - mehrlagige

99 - - sonstige

4811 -- Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert, überzogen, auf

der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen

oder Bogen, andere als solche der in der Nummer 4803,

4809 oder 4810 beschriebenen Art:

10 - Papiere und Pappen, geteert, bituminiert oder asphaltiert

- Papiere und Pappen, gummiert oder mit Klebeschichte

versehen:

21 - - selbstklebende

29 - - sonstige

- Papiere und Pappen, mit Kunststoffen (ausgenommen

Klebstoffen) gestrichen, imprägniert oder überzogen:

31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

150 g

39 - - sonstige

40 - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder

Glycerin gestrichen, imprägniert oder überzogen

90 - andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

Zellstoffasern

4812 00 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papiermasse

4813 -- Zigarettenpapiere, auch auf Größen zugeschnitten oder in

Form von Heftchen oder Hülsen:

10 - in Form von Heftchen oder Hülsen

20 - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

90 - andere

4814 -- Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

Papier; Buntglaspapier:

10 - „Ingrain''-Papiere (Rauhfaserpapiere)

20 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, mit

einer auf der Schauseite aufgebrachten

Kunststoffschichte, die genarbt, geprägt, gefärbt, mit

Mustern bedruckt oder anders verziert ist

30 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, auf der

Schauseite mit Flechtstoffen (auch parallel gelegte oder

gewebte) überzogen

90 - andere

4815 00 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappeunterlage, auch

zugeschnitten

4816 -- Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und

andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere, ausgenommen

solche der Nummer 4809, einschließlich

Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten aus Papier,

auch in Schachteln:

10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere

20 - Selbstdurchschreibepapiere

30 - Vervielfältigungsmatrizen

90 - andere

4817 -- Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht illustrierte

Postkarten und Korrespondenzkarten, auf Papier oder Pappe;

Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus

Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von

Korrespondenzwaren enthalten:

10 - Briefumschläge

20 - Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten und

Korrespondenzkarten

30 - Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus

Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von

Korrespondenzwaren enthalten

4818 -- Toilettepapiere und ähnliche Papiere, Zellstoffwatte oder

Vliese aus Zellstoffasern, wie sie für den Haushalt oder

für hygienische Zwecke verwendet werden, in Rollen mit

einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder

Form zugeschnitten; Taschentücher, Reinigungstücher,

Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln, Tampons,

Bettücher und ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder

Krankenhauswaren, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus

Papiermasse, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus

Zellstoffasern:

10 - Toilettepapiere

20 - Taschentücher, Reinigungstücher und Handtücher

30 - Tischtücher und Servietten

40 - hygienische Binden und Tampons, Windel- und

Windeleinlagen sowie ähnliche Hygienewaren

50 - Bekleidung und Bekleidungszubehör

90 - andere

4819 -- Schachteln, Säcke, Beutel und andere Umschließungen für

Verpackungszwecke, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder

Vliesen aus Zellstoffasern; Papier- und Pappewaren, wie sie

in Büros, Geschäften und dergleichen verwendet werden:

10 - Schachteln, aus Wellpapier oder Wellpappe

20 - Faltschachteln aus nichtgewellten Papieren oder Pappen

30 - Säcke und Beutel, mit einer Bodenbreite von 40 cm oder

mehr

40 - andere Säcke und Beutel (ausgenommen

Schallplattenhüllen), einschließlich Spitztüten

50 - andere Umschließungen für Verpackungszwecke,

einschließlich Schallplattenhüllen

60 - Papier- und Pappewaren, wie sie in Büros, Geschäften und

dergleichen verwendet werden

4820 -- Register, Rechnungsbücher, Notizbücher, Auftragsbücher,

Quittungsbücher, Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher

und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen, Ordner (für

Lose-Blatt-Systeme oder andere), Schnellhefter,

Aktenmappen, Geschäftsformulare, Formulare mit eingelegtem

Vervielfältigungspapier und andere Waren des Papierhandels,

aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für

Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:

10 - Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,

Auftragsbücher, Quittungsbücher, Briefpapierblöcke,

Notizblöcke, Tagebücher und ähnliche Waren

20 - Hefte

30 - Ordner, Einbände, Schnellhefter und Aktenmappen,

ausgenommen Buchhüllen

40 - Geschäftsformulare und Formulare mit eingelegtem

Vervielfältigungspapier

50 - Alben für Muster oder für Sammlungen

90 - andere

4821 -- Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

10 - bedruckt

90 - andere

4822 -- Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche Warenträger, aus

Papiermasse, Papier oder Pappe (auch perforiert oder

gehärtet):

10 - von der Art wie sie zum Aufwickeln von

Spinnstoffgarnen verwendet werden

90 - andere

4823 -- Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

Zellulosefasern, auf Formen oder Größen zugeschnitten;

andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte

oder Vliesen aus Zellstoffasern:

- Papiere, gummiert oder mit Klebeschichte

versehen, in Streifen oder Rollen:

11 - - selbstklebend

19 - - sonstige

20 - Filterpapiere und Filterpappen

40 - Diagrammpapiere für Registrierapparate, in Rollen, Bogen

oder Scheiben

- andere Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck-

oder andere graphische Zwecke verwendet werden:

51 - - bedruckt, geprägt oder perforiert

59 - - sonstige

60 - Tablette, Teller, Schüsseln, Servierplatten, Tassen,

Becher und dergleichen, aus Papier oder Pappe

70 - formgepreßte oder gepreßte Waren aus Papiermasse

90 - andere

Kapitel 49

Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des graphischen

Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - photographische Negative oder Positive auf

transparentem Träger (Kap. 37);

b - Landkarten, Pläne und Globen, in Reliefform, auch

bedruckt (Nr. 9023);

c - Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;

d - Originalstiche, Originalschnitte und

Originallithographien (Nr. 9702), Briefmarken,

Stempelmarken, Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe,

Ganzsachen (mit Marken bedruckte Korrespondenzkarten

oder -briefe) und dergleichen der Nummer 9704,

sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt,

und andere Waren des Kapitels 97.

2 - Als gedruckt im Sinne des Kapitels 49 gelten

auch Erzeugnisse, die auf Vervielfältigungsmaschinen, in

einem computergesteuerten Verfahren, maschinschriftlich,

durch Prägen, Photographieren, Photokopieren oder

Thermokopieren reproduziert wurden.

3 - Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische

Druckschriften, die anders als in Papier gebunden sind,

sowie Zusammenstellungen von Zeitungen und Zeitschriften

mit mehr als einer Nummer in einem gemeinsamen Umschlag,

sind in die Nummer 4901 einzureihen, auch wenn sie

Werbung enthalten.

4 - In die Nummer 4901 gehören ferner:

a - Sammlungen gedruckter Reproduktionen

von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die

ein vollständiges Werk mit numerierten Seiten bilden,

sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen

Begleittext enthalten, der sich auf diese

Darstellungen oder ihre Urheber bezieht;

b - Illustrationsbeilagen für Bücher, die diesen

beiliegen und sie ergänzen;

c - Bücher oder Broschüren in Form von Faszikeln oder

Einzelblättern jeden Formats, die ein vollständiges

Werk oder einen Teil davon darstellen und zum

Broschieren oder Binden bestimmt sind.

Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen ohne Text,

in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, in die

Nummer 4911.

5 - Vorbehaltlich der Bestimmung der Anmerkung 3 sind

Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbezwecken dienen

(z. B. Broschüren, Flugblätter, Prospekte,

Handelskataloge, von Handelsgesellschaften

veröffentliche Jahrbücher und Fremdenverkehrsmaterial)

von der Nummer 4901 ausgenommen. Derartige Publikationen

sind in die Nummer 4911 einzureihen.

6 - Als Bilderbücher für Kinder der Nummer 4903

gelten Bücher für Kinder, bei denen die Bilder

von Hauptinteresse sind und der Text nur von

untergeordneter Bedeutung ist.

4901 -- Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in

losen Bogen:

10 - in losen Bogen, auch gefalzt

- andere:

91 - - Wörterbücher und Lexika, auch in Form von Teilheften

99 - - sonstige

4902 -- Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische

Druckschriften, auch illustriert, auch mit Werbung:

10 - mindestens viermal wöchentlich erscheinend

90 - andere

4903 00 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher, für Kinder

4904 00 Musikalien (Noten), gedruckt oder handgeschrieben, auch

gebunden, auch illustriert

4905 -- Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich

Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt:

10 - Globen

- andere:

91 - - in Form von Büchern oder Broschüren

99 - - sonstige

4906 00 Originalpläne und Originalzeichnungen für

architektonische, technische, industrielle,

gewerbliche, topographische oder ähnliche

Zwecke, mit der Hand hergestellt; handgeschriebene

Schriftstücke; photographische Reproduktionen auf

sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier hergestellte

Durchschriften der vorstehend genannten Waren

4907 00 Briefmarken, Stempelmarken und dergleichen, nicht

entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf

vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten; Scheckformulare;

Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

4908 -- Abziehbilder aller Art:

10 - Abziehbilder, verglasbar

90 - andere

4909 00 Postkarten, gedruckt oder illustriert; gedruckte

Karten mit Glückwünschen, Mitteilungen oder

Ankündigungen persönlicher Art, auch illustriert, auch mit

Umschlägen oder Verzierungen

4910 00 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich

Blöcke für Abreißkalender

4911 -- Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und

Photographien:

10 - Werbedrucke, Handelskataloge und dergleichen

- andere:

91 - - Bilder, Zeichnungen und Photographien

99 - - sonstige

Abschnitt XI

Textile Spinnstoffe und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

a - tierische Borsten und Haare zur Herstellung von

Bürsten und Pinseln (Nr. 0502); Roßhaar und

Roßhaarabfälle (Nr. 0503);

b - Menschenhaare und Waren daraus (Nrn. 0501, 6703 und

6704); Filtertücher und dichte Gewebe aus

Menschenhaaren, für Ölpressen und ähnliche technische

Zwecke, sind jedoch in die Nummer 5911 einzureihen;

c - Baumwoll-Linters und andere pflanzliche Stoffe des

Kapitels 14;

d - Asbest der Nummer 2524, Waren aus Asbest und andere

Waren der Nummern 6812 und 6813;

e - Waren der Nummern 3005 und 3006 (zB Watte, Gaze,

Binden und ähnliche für medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke

bestimmte Waren, steriles chirurgisches

Nahtmaterial); Garne zum Reinigen der

Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für

den Kleinverkauf, der Nummer 3306;

f - sensibilisierte Spinnstoffe der Nummern 3701 bis

3704;

g - Monofile, deren größter Durchmesser mehr als 1 mm

beträgt, Streifen und dergleichen (z. B. Kunststroh),

mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm,

aus Kunststoffen (Kap. 39), sowie Geflechte, Gewebe

oder andere Flecht- und Korbwaren aus den

vorgenannten Erzeugnissen (Kap. 46);

h - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoffen imprägniert,

bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff

geschichtet, sowie Waren daraus des Kapitels 39;

i - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk imprägniert,

überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtet

sowie Waren daraus des Kapitels 40;

k - Häute und Felle, nicht enthaart (Kap. 41 oder 43) und

Waren aus Pelzfelle sowie künstliches Pelzwerk und

Waren daraus der Nummer 4303 oder 4304;

l - Waren der Nummer 4201 oder 4202, aus Spinnstoffen;

m - Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);

n - Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren

des Kapitels 64;

o - Waren des Kapitels 65 (Haarnetze und andere

Kopfbedeckungen und Teile davon);

p - Waren des Kapitels 67;

q - Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen

(Nr. 6805) sowie Fasern aus Kohlenstoff und Waren

daraus der Nummer 6815;

r - Glasfasern und Waren daraus; Ätz- oder

Luftstickereien sowie andere Stickereien ohne

sichtbaren Stickgrund, bei denen Stickfaden aus

Glasfasern besteht (Kap. 70);

s - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettwaren,

Beleuchtungskörper);

t - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug,

Spiele, Sportgeräte, Netze für Sportzwecke);

u - Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten,

Reisezusammenstellungen von Waren für Näharbeiten,

Reißverschlüsse und Farbbänder für Schreibmaschinen);

v - Waren des Kapitels 97.

2 - A - Waren der Kapitel 50 bis 55 sowie der

Nummer 5809 oder 5902, die aus zwei oder

mehr textilen Spinnstoffen bestehen, sind in

die Nummer jenes textilen Spinnstoffes einzureihen,

der in der Ware gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen

textilen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein textiler

Spinnstoff gewichtsmäßig vorherrscht, sind die Waren

so einzureihen, als bestünden sie zur Gänze aus jenem

textilen Spinnstoff, der in die der Numerierung

nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden

Nummern einzureihen ist.

B - Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt:

a - umsponnene Garne (Gimpen) aus Roßhaar (Nr. 5110)

und Metallgarne (Metallgespinste) (Nr. 5605)

werden mit ihrem Gesamtgewicht als einheitliches

Spinnstoffmaterial behandelt; bei der Einreihung

von Geweben mit Metallfäden werden diese als

Spinnstoff gewertet;

b - das Aufsuchen der entsprechenden Nummer hat in

der Weise zu erfolgen, daß zunächst das Kapitel

und sodann die in diesem Kapitel zutreffende

Nummer ermittelt wird, wobei außerhalb dieses

Kapitels fallende Spinnstoffe nicht zu

berücksichtigen sind;

c - kommen die Kapitel 54 und 55 und zusätzlich ein

anderes Kapitel in Betracht, sind die Kapitel 54

und 55 als ein einziges Kapitel zu behandeln;

d - wenn sich ein Kapitel oder eine Nummer auf

mehrere Spinnstoffe bezieht, sind diese

Spinnstoffe als ein einziger Spinnstoff zu

behandeln.

C - Die vorstehenden Absätze A und B sind

auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5

und 6 genannten Garne anzuwenden.

3 - A - Als Bindfäden, Seile und Taue gelten in diesem

Abschnitt vorbehaltlich der nachstehend unter Absatz

B vorgesehenen Ausnahmen folgende Garne (ungezwirnt

oder gezwirnt):

a - aus Seide oder Abfallseide, mit einem

Titer von mehr als 20.000 Dezitex;

b - aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne,

die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54

hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als

10.000 Dezitex;

c - aus Hanf oder Flachs:

1 - poliert oder glasiert, mit einem Titer von

1429 Dezitex oder mehr;

2 - weder poliert noch glasiert, mit

einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;

d - aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;

e - aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen,

mit einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;

f - mit Metallfäden (Metalldrähten) verstärkt.

B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:

a - Garne aus Wolle oder anderen Tierhaaren sowie

Papiergarne, nicht mit Metallfäden

(Metalldrähten) verstärkt;

b - Spinnkabel des Kapitels 55 und

Multifilamentgarne ohne Drehung oder mit

weniger als 5 Drehungen je Meter, des

Kapitels 54;

c - Messinahaar der Nummer 5006 und Monofile des

Kapitels 54;

d - Metallgarne (Metallgespinste) der

Nummer 5605; mit Metallfäden

(Metalldrähten) verstärkte Garne sind

jedoch nach dem vorstehenden Absatz A lit. f zu

behandeln;

e - Chenillegarne, Gimpen und Maschengarne (sog.

„Chainette''- Garne), der Nummer 5606.

4 - A - Als Garne in Aufmachungen für den Kleinverkauf

gelten - unter Berücksichtigung nachfolgend im

Absatz B vorgesehenen Ausnahmen - in den Kapiteln 50,

51, 52, 54 und 55 Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):

a - auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen

Einlagen, mit einem Gewicht (einschließlich

Einlage) von nicht mehr als:

1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder Garnen aus

synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2 - 125 g in allen anderen Fällen;

b - in Knäueln oder Strähnen mit einem

Gewicht von nicht mehr als:

1 - 85 g bei Garnen aus synthetischen

oder künstlichen Filamenten mit

einem Titer von weniger als 3000

Dezitex, aus Seide oder Abfallseide;

2 - 125 g bei allen anderen Garnen mit einem

Titer von weniger als 2000 Dezitex;

3 - 500 g in allen anderen Fällen;

c - in Strähnen, die mittels Trennungsfadens

(Fitzfaden) in einzelne voneinander unabhängige

Strähne mit einem Einzelgewicht von nicht mehr

als:

1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder

Garnen aus kontinuierlichen Chemiefasern

(Filamenten);

2 - 125 g in allen anderen Fällen geteilt sind.

B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:

a - ungezwirnte Garne aus allen Spinnstoffen; jedoch

gelten als Garne in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

1 - ungezwirnte, rohe Garne aus

Wolle oder feinen Tierhaaren;

2 - ungezwirnte Garne aus Wolle

oder feinen Tierhaaren, gebleicht,

gefärbt oder bedruckt, mit einem

Titer von mehr als 5000 Dezitex;

b - gezwirnte, rohe Garne:

1 - aus Seide oder Abfallseide, in

jeder Aufmachung;

2 - aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle

und feine Tierhaare) in Strähnen;

c - gezwirnte Garne aus Seide oder Abfallseide,

gebleicht, gefärbt oder bedruckt,

mit einem Titer von 133 Dezitex oder weniger;

d - ungezwirnte und gezwirnte Garne aus

allen Spinnstoffen:

1 - in Strähnen in Kreuzhaspelung;

2 - auf Einlagen oder in anderen Aufmachungen,

die ihre Verwendung in der Textilindustrie

erkennen lassen (z. B. auf Kopsen,

Zwirnmaschinenspulen, Garnrollen,

konischen Röhrchen, Konen oder

in Wickeln für Stickmaschinen).

5 - Als Nähgarne der Nummern 5204, 5401 und 5508 gelten

gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen

entsprechen:

a - auf Einlagen (z. B. auf Spulen oder Hülsen)

mit einem Gewicht (einschließlich Einlage)

von 1000 g oder weniger aufgemacht;

b - appretiert für die Verwendung als Nähgarn;

und

c - mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.

6 - Als hochfeste Garne gelten in diesem Abschnitt

Garne mit einer Zugfestigkeit, gedrückt in cN/tex

(Zentinewton je tex), von mehr als:

bei ungezwirnten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden

oder Polyestern ............................. 60 cN/tex

bei gezwirnten Garnen aus Nylon oder

Polyestern .................................. 53 cN/tex

bei ungezwirnten und gezwirnten Garnen aus

Viskose ..................................... 27 cN/tex.

7 - Als konfektioniert im Sinne dieses Abschnittes

gelten:

a - in anderer als quadratischer oder rechteckigen Form

zugeschnittene Waren;

b - abgepaßt hergestellte und gebrauchsfertige Waren,

auch wenn sie durch Zerschneiden der nicht

verkreuzten Fäden erst gebrauchsfertig werden und

keiner Naht oder sonstigen weiteren Bearbeitung

bedürfen (z. B. gewisse Staubtücher, Handtücher,

Tischtücher, quadratische Halstücher, Decken);

c - Waren mit gesäumten oder roulierten Rändern oder mit

geknüpften (auch zusätzlich angebrachten) Fransen an

einer oder mehreren Seiten; ausgenommen sind jedoch

Meterwaren, bei denen die Schnittkanten in

einfacher Weise gegen das Ausfransen

gesäumt oder rouliert sind;

d - zugeschnittene Waren mit Auszieharbeit;

e - Waren, die durch Nähen, Kleben oder auf

andere Weise zusammengefügt wurden

(ausgenommen Meterwaren der gleichen

Art, die an den Enden verbunden sind, um

ein längeres Stück zu erzielen, sowie Meterwaren, die

aus zwei oder mehr zur Gänze übereinanderliegenden

und miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen,

auch mit wattierenden Zwischenlagen, bestehen);

f - gewirkte oder gestrickte Waren, abgepaßt hergestellt,

in Einzelstücken oder in aneinander gereihten

Teilstücken.

8 - In den Kapiteln 50 bis 60 gilt:

a - Konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden

Anmerkung 7 werden weder von den Kapiteln 50 bis 55

und 60 noch - vorbehaltlich gegenteiliger

Bestimmungen - von den Kapiteln 56 bis 59 erfaßt;

b - in die Kapitel 50 bis 55 und 60 fallen keine der in

den Kapiteln 56 bis 59 erfaßten Waren.

9 - Als Gewebe der Kapitel 50 bis 55 sind auch solche

Erzeugnisse anzusehen, die aus übereinandergelegten Lagen

parallel liegender Spinnstoffgarne bestehen, wobei diese

Lagen zueinander einen spitzen oder rechten Winkel

bilden. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der

Garne durch einen Klebstoff oder durch ein thermisches

Verfahren verbunden.

10 - Elastische Waren, bestehend aus Spinnstoffen in

Verbindung mit Kautschukfäden, verbleiben in

diesem Abschnitt.

11 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „imprägniert''

auch „getaucht'' („gedippt'').

12 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „Polyamide'' auch

„Aramide''

13 - Vorbehaltlich anderer Bestimmungen sind textile

Kleidungsstücke verschiedener Nummern auch

dann getrennt einzureihen, wenn sie in Zusammenstellungen

in Aufmachungen für den Kleinverkauf vorliegen. Als

textile Kleidungsstücke im Sinne dieser Anmerkung gilt

Bekleidung der Nummern 6101 bis 6114 und der Nummern 6201

bis 6211.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - In diesem Abschnitt und gegebenenfalls auch in

allen anderen Abschnitten gelten als:

a - Elastomergarne

nicht texturierte Garne, aus synthetischen Filamenten

(einschließlich Monofile), die ohne zu reißen, auf

das Dreifache ihre ursprünglichen Länge gedehnt

werden können und die, auf das Doppelte ihre

ursprünglichen Länge gedehnt, sich innerhalb von

5 Minuten auf mindestens das Eineinhalbfache ihrer

ursprünglichen Länge wieder zusammenziehen.

b - Rohe Garne

1 - Garne, die den natürlichen Farbton der

zu ihrer Herstellung verwendete Fasern aufweisen

und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in

der Masse) noch bedruckt sind, oder

2 - Garne, von undefinierbarer Farbe (sogenannte

„Grau-Garne''), die aus Reißspinnstoffen

hergestellt sind.

Rohe Garne dürfen mit einer farblose Appretur

behandelt oder angefärbt sein, soferne diese

Anfärbung durch Waschen mit Seife einfach entfernbar

ist; rohe Garne aus Chemiefasern dürfen außerdem in

der Masse mit Mattierungsmitteln (z. B. Titandioxid)

behandelt sein.

c - Gebleichte Garne

1 - Garne, die einen Bleichprozeß erfahren haben oder

aus gebleichten Fasern hergestellt sind oder die,

soweit nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt

(auch in der Masse) oder weiß appretiert sind;

2 - Garne, die aus einer Mischung von rohen und

gebleichten Fasern bestehen

3 - gezwirnte Garne, die aus rohen und gebleichten

Garnen bestehen.

d - Farbige Garne (gefärbt oder bedruckt)

1 - Garne, die anders als weiß gefärbt (auch in der

Masse) oder nur angefärbt sind, die bedruckt oder

aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt

sind;

2 - Garne, die aus einer Mischung verschieden

gefärbter Fasern oder einer Mischung von rohen

oder gebleichten Fasern mit gefärbten Fasern

bestehen (Jaspe- oder Melegarne) oder die mit

einer oder mehreren Farben in Abständen bedruckt

sind, um Punktierungseffekte zu erzielen;

3 - Garne, die durch Verspinnen bedruckter

Krempelbänder, Kammzüge oder Vorgarne hergestellt

sind;

4 - gezwirnte Garne, die aus rohen oder gebleichten

und gefärbten Garnen bestehen.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für

Monofile, Streifen und ähnliche Formen, des Kapitels

54.

e - Rohe Gewebe

Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und leicht

noch gefärbt oder bedruckt sind. Solche Gewebe dürfen

farbloser Appretur behandelt oder auch gefärbt sein.

f - Gebleichte Gewebe

Gewebe, die:

1 - zur Gänze gebleicht oder, soweit nichts anderes

bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert

sind;

2 - aus gebleichten Garnen bestehen;

3 - aus rohen und gebleichten Garn bestehen.

g - Gefärbte Gewebe

Gewebe, die:

1 - zur Gänze mit einer einzigen einheitlichen Farbe,

anders als weiß (sofern nichts anderes bestimmt

ist), gefärbt oder farbig appretiert sind, anders

als weiß (sofern nichts anderes bestimmt ist);

2 - aus farbigen Garnen mit einer einzigen,

einheitlichen Farbe bestehen.

h - Bunt gewebte Gewebe

Gewebe (andere als bedruckte Gewebe), die

1 - aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen

mit verschiedenen Schattierungen der gleichen

Farbe bestehen; dabei bleiben natürliche

Farbunterschiede des zur Herstellung verwendeten

Spinnstoffes außer Betracht;

2 - aus rohen oder gebleichten und farbigen Garnen

bestehen;

3 - aus Jaspe- oder Melegarnen bestehen.

Die an den Webkanten und Stückenden verwendeten Garne

bleiben bei der Beurteilung in jedem Fall außer

Betracht.

i - Bedruckte Gewebe

Gewebe, einschließlich der bunt gewebten Gewebe, die

im Stück bedruckt sind. Als bedruckte Gewebe gelten

auch Gewebe mit einem Muster, das z. B. mit Pinsel,

Bürste, Spritzpistole, Umdruckpapier, durch Beflocken

oder im Batikverfahren hergestellt ist.

Das Merzerisieren hat auf die Einreihung der

vorangeführten Garne und Gewebe keinen Einfluß.

k - Leinwandbindung

eine Gewebebindung, in der jedes Schußgarn

abwechselnd oberhalb und unterhalb der

aufeinanderfolgenden Kettgarne und jedes Kettgarn

abwechselnd oberhalb und unterhalb der

aufeinanderfolgenden Schußgarne verläuft.

2 - A - Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr

textilen Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln,

als bestünden sie zur Gänze aus jenem textilen

Spinnstoff, der bei Anwendung der Anmerkung 2 zu

diesem Abschnitt für die Einreihung einer Ware der

Kapitel 50 bis 55 der gleichen Zusammensetzung

heranzuziehen wäre.

B - Dabei ist zu beachten:

a - soweit eine Ware aus mehreren Bestandteilen

besteht, ist nur jener Bestandteil für die

Beurteilung maßgeblich, der nach der Allgemeinen

Vorschrift 3 die Einreihung bestimmt;

b - bei textilen Flächenerzeugnissen, die

einen Flor oder Schlingen aufweisen,

bleibt das textile Grundmaterial außer Betracht;

c - bei Stickereien der Nummer 5810 und Waren daraus

ist nur der Stickgrund maßgeblich. Bei

Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren

daraus ist jedoch für die Einreihung nur der

Stickfaden in Betracht zu ziehen.

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