Kapitel 40
Kautschuk und Waren daraus
Anlage1
Anmerkungen
1 - Als Kautschuk gelten in allen Abschnitten des
Tarifs, wenn nichts anderes bestimmt ist, folgende Waren,
auch weich oder hart vulkanisiert:
Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule,
Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten,
synthetischer Kautschuk, Faktis (Ölkautschuk)
und deren Regenerate.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und
Waren daraus);
b - Schuhe und Teile davon (Kap. 64);
c - Kopfbedeckungen (einschließlich Badehauben) und Teile
davon (Kap. 65);
d - Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische und
elektrische Apparate sowie alle Waren aus
Hartkautschuk für elektrotechnische Zwecke
(Abschn. XVI);
e - Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;
f - Waren 95 (mit Ausnahme von Sporthandschuhen und Waren
der Nrn. 4011 bis 4013).
3 - Als Rohformen der Nummern 4001 bis 4003 und 4005 gelten
nur:
a - Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich
Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere
Dispersionen und Lösungen);
b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel,
Ballen, Pulver, Granalien, Klumpen und
ähnliche lose Formen.
4 - Als synthetischer Kautschuk gelten in der Anmerkung 1 zu
diesem Kapitel und in der Nummer 4002:
a - ungesättigte synthetische Stoffe, die nach
der Vulkanisation mit Schwefel nicht mehr
in einen thermoplastischen Zustand zurückgeführt
werden können und bei einer Temperatur zwischen
18 Grad C und 29 Grad C eine Dehnung bis zum
Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne
zu reißen und die sich weiters nach einer Dehnung auf
das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb
von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache
ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.
Für die Durchführung dieser Prüfung ist der Zusatz
für die Vernetzung notwendiger Stoffe, wie
Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger
zulässig; ebenso können in der Anmerkung 5b2 und
5b3 angeführte Stoffe enthalten sein. Andere Stoffe,
die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie
Streckungsmittel, Weichmacher oder Füllstoffe, sind
jedoch nicht zulässig;
b - Thioplaste (TM);
c - Naturkautschuk, durch Pfropfung oder Mischen mit
Kunststoffen modifiziert, depolymerisierter
Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten
synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen
Hochpolymeren, sofern alle diese Erzeugnisse den
vorstehend unter 4a genannten Erfordernissen
bezüglich Vulkanisation, Dehnung und Rückgang der
Dehnung entsprechen.
5 - a - Ausgenommen von den Nummern 4001 und 4002 sind
Kautschuk oder Kautschukmischungen, denen vor oder
nach der Koagulation zugesetzt wurden:
1 - Vulkanisationsmittel, Beschleuniger,
Verzögerer und Aktivatoren (ausgenommen solche,
die zum Zubereiten von vorvulkanisiertem Latex
zugesetzt wurden);
2 - Pigmente oder andere Färbemittel, ausgenommen
solche, die nur zur Kennzeichnung zugesetzt
wurden;
3 - Weichmacher oder Streckungsmittel (ausgenommen
Mineralöle bei ölgestrecktem Kautschuk), aktive
oder inerte Füllstoffe, Verstärkungsmittel,
organische Lösungsmittel oder andere Stoffe,
ausgenommen solche, die nach Anmerkung 5b
zulässig sind;
b - die Anwesenheit der nachstehenden Substanzen in
Kautschuk oder Kautschukmischungen ändert nichts an
der Einreihung in die entsprechende Nummer 4001 oder
4002, vorausgesetzt, daß ein derartiger Kautschuk
oder eine derartige Kautschukmischung den
wesentlichen Charakter als Rohmaterial beibehält:
1 - Emulgatoren oder Antihaftmittel;
2 - geringe Mengen an Zersetzungsprodukten von
Emulgatoren;
3 - sehr geringe Mengen an wärmeempfindlichen Stoffen
(üblicherweise zu Herstellung von
wärmeempfindlichen Latex), kationischen
grenzflächenaktiven Stoffen (üblicherweise zur
Herstellung von elektropositivem Latex),
Antioxidiermittel, Koagulationsmittel,
Mittel für die Krümelbildung, Mittel
zur Kältebeständigkeit, Peptisiermittel
(Mastiziermittel), Konservierungsmittel,
Stabilisatoren, Mittel zur Viskositätskontrolle
und ähnlichen Zusätzen für spezielle Zwecke.
6 - Als Abfälle, Abschnitzel und Bruch der Nummer
4004 gelten Kautschukabfall, -abschnitzel und
-bruch von der Erzeugung oder Bearbeitung von
Kautschuk und Kautschukwaren, die wegen Zerschneidens,
Abnutzung oder aus anderen Gründen endgültig nicht mehr
als solche verwendet werden können.
7 - Nichtumsponnene (nackte) Fäden aus vulkanisiertem
Kautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm
beträgt, sind als Streifen, Stäbe oder Profile in die
Nummer 4008 einzureihen.
8 - Förderbänder und Treibriemen aus textilen
Flächenerzeugnissen, mit Kautschuk imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet, sowie mit
Kautschuk imprägnierte, bestrichene, überzogene
oder in Kautschuk getauchte Garne und Bindfäden sind in
die Nummer 4010 einzureihen.
9 - Bei den Nummern 4001, 4002, 4003, 4005 und
4008 gelten als „Platten, Blätter und Streifen''
nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke in
regelmäßiger Form, die nicht zugeschnitten sind
oder die durch bloßes Zuschneiden eine quadratische oder
rechteckige Form erhalten haben, auch wenn sie dadurch
den Charakter von Fertigwaren erhalten haben. Sie dürfen
jedoch nicht sonst weiter bearbeitet sein; eine
Oberflächenbearbeitung (z. B. durch Bedrucken) bleibt
hiebei außer Betracht. Stäbe und Profile der Nummer 4008
können auch auf bestimmte Längen zugeschnitten sein,
dürfen jedoch - abgesehen von einer
Oberflächenbearbeitung - nicht weiter bearbeitet sein.
4001 -- Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und
ähnliche natürliche Kautschukarten in Rohformen oder in
Platten, Blättern oder Streifen:
10 - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert
- Naturkautschuk in anderen Formen:
21 - - geräucherte Blätter (smoked sheets)
22 - - technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)
29 - - sonstige
30 - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche
natürliche Kautschukarten
4002 -- Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in
Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen;
Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der
Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen:
- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter
Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):
11 - - Latex
19 - - sonstige
20 - Butadien-Kautschuk (BR)
- Isobuten-Isopren-(Butyl‑)Kautschuk (IIR);
Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk
(CIIR oder BIIR):
31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl‑)Kautschuk (IIR)
39 - - sonstige
- Chloropren-(Chlorbutadien‑)Kautschuk (CR):
41 - - Latex
49 - - sonstige
- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):
51 - - Latex
59 - - sonstige
60 - Isopren-Kautschuk (IR)
70 - Etylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)
80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der
Nummer 4001
- andere:
91 - - Latex
99 - - sonstige
4003 00 Regenerierter Kautschuk in Rohformen oder in Platten,
Blättern oder Streifen
4004 00 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Weichkautschuk, sowie
Pulver und Granalien daraus
4005 -- Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder
in Platten, Blättern oder Streifen:
10 - mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid
20 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der
Unternummer 4005 10
- andere:
91 - - Platten, Blätter und Streifen
99 - - sonstige
4006 -- Andere Formen (z. B. Stäbe, Rohre und Profile) und Waren
(z. B. Scheiben und Ringe), aus nichtvulkanisiertem
Kautschuk:
10 - „Camel back'' (Rohlaufprofile zur Runderneuerung von
Kautschukreifen)
90 - andere
4007 00 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk
4008 -- Platten, Blätter, Streifen, Stangen und Profile, aus
vulkanisiertem Weichkautschuk:
- aus Zellkautschuk:
11 - - Platten, Blätter und Streifen
19 - - sonstige
- nicht aus Zellkautschuk:
21 - - Platten, Blätter und Streifen
29 - - sonstige
4009 -- Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem Weichkautschuk,
auch mit Fittings (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke und
Flanschen):
10 - nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne
Fittings
20 - nur mit Metall verstärkt oder verbunden, ohne Fittings
30 - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder verbunden,
ohne Fittings
40 - mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne
Fittings
50 - mit Fittings
4010 -- Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:
10 - Keilriemen
- andere:
91 - - mit einer Breite von mehr als 20 cm
99 - - sonstige
4011 -- Luftreifen aus Kautschuk, neu:
10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennautos) verwendet werden
20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden
30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden
40 - wie sie für Motorräder verwendet werden
50 - wie sie für Fahrräder verwendet werden
- andere:
91 - - mit stollenförmigem, winkelförmigem, V-förmigem oder
ähnlichem Profil
99 - - sonstige
4012 -- Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht;
Vollgummi- oder Hohlkammerreifen, auswechselbare
Reifenprofile und Felgenbänder, aus Kautschuk:
10 - runderneuerte Reifen
20 - gebrauchte Luftreifen
90 - andere
4013 -- Luftschläuche aus Kautschuk:
10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse oder
Lastkraftwagen verwendet werden
20 - wie sie für Fahrräder verwendet werden
90 - andere
4014 -- Hygienische oder pharmazeutische Waren (einschließlich
Sauger), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in
Verbindung mit Hartkautschukteilen:
10 - Präservative
90 - andere
4015 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich
Handschuhe), für alle Zwecke, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk:
- Handschuhe:
11 - - für chirurgische Zwecke
19 - - sonstige
90 - andere
4016 -- Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk:
10 - aus Zellkautschuk
- andere:
91 - - Bodenbeläge und Fußmatten
92 - - Radiergummi
93 - - Dichtungen
94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar
95 - - sonstige aufblasbare Waren
99 - - sonstige
4017 00 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen,
einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk
Abschnitt VIII
Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;
Waren aus tierischen Därmen
Kapitel 41
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen
Häuten oder Fellen (Nr. 0511);
b - Vogelbälge und Teile davon, mit ihren
Federn oder Daunen (Nr. 0505 oder 6701);
c - nicht enthaarte Häute oder Felle, roh,
gegerbt oder zugerichtet (Kap. 43); im Kapitel 41
bleiben jedoch rohe, nicht enthaarte Häute und Felle
von Rindern (einschließlich von Kälbern und Büffeln),
Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder
Lämmern (ausgenommen von Astrachan-, Breitschwanz-,
Karakul-, Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von
indischen, chinesischen, mongolischen und
tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln
(ausgenommen von jemenitischen, mongolischen und
tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen
(einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen,
Rentieren, Elchen, Rotwild, Rehböcken oder Hunden.
2 - Als Kunstleder (rekonstituiertes Leder) gelten in allen
Abschnitten des Tarifs nur Stoffe der in der Nummer 4111
erfaßten Art.
4101 -- Häute und Felle, roh, von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar
gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet,
noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder gespalten:
10 - ganze Häute und Felle von Rindern (einschließlich
Kälbern), mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger
für nur getrocknete, von 10 kg oder weniger für
trocken gesalzene oder von 14 kg oder weniger für
frische, naßgesalzene oder anders haltbar gemachte Häute
oder Felle
- andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich
Kälbern), frisch oder naßgesalzen:
21 - - ganze
22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe Kernstücke
29 - - sonstige
30 - andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich
Kälbern), anders haltbar gemacht
40 - Häute und Felle von Pferden oder anderen Einhufern
4102 -- Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar
gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder
zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der Anmerkung 1c zu diesem
Kapitel genannten Waren:
10 - nicht enthaart
- enthaart:
21 - - gepickelt
29 - - sonstige
4103 -- Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen, getrocknet,
geäschert, gepickelt oder anders haltbar gemacht, weder
gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst
bearbeitet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen die
in der Anmerkung 1b oder 1c zu diesem Kapitel genannten
Waren:
10 - von Ziegen oder Zickeln
20 - von Kriechtieren
90 - andere
4104 -- Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), Pferden oder
anderen Einhufern, enthaart, ausgenommen Leder der Nummer
4108 oder 4109:
10 - Leder in ganzen Häuten von Rindern (einschließlich
Kälbern), mit einer Fläche von 28 Quadratfuß (2,6 m2)
oder weniger pro Stück
- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern gegerbt oder nachgegerbt,
nicht weiter zugerichtet, auch gespalten:
21 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), pflanzlich
vorgegerbt
22 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), anders
vorgegerbt
29 - - sonstiges
- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern, als Pergamentleder
zugerichtet, oder sonst nach dem Gerben weiter
bearbeitet:
31 - - Volleder und Narbenspaltleder
39 - - sonstiges
4105 -- Schafleder oder Lammleder, enthaart, ausgenommen Leder der
Nummer 4108 oder 4109:
- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,
auch gespalten:
11 - - pflanzlich vorgegerbt
12 - - anders vorgegerbt
19 - - sonstiges
20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben
weiter bearbeitet
4106 -- Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart, ausgenommen Leder
der Nummer 4108 oder 4109:
- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,
auch gespalten:
11 - - pflanzlich vorgegerbt
12 - - anders vorgegerbt
19 - - anderes
20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben
weiter bearbeitet
4107 -- Leder von anderen Tieren, ohne Haare, ausgenommen Leder der
Nummer 4108 oder 4109:
10 - von Schweinen
- von Kriechtieren:
21 - - pflanzlich vorgegerbt
29 - - sonstiges
90 - von anderen Tieren
4108 00 Sämischleder (Chamoisleder), einschließlich Neusämischleder
4109 00 Lackleder (Patentleder) und Patentlederimitation;
metallisiertes Leder
4110 00 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder), nicht zur Herstellung von
Lederwaren geeignet; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl
4111 00 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der Grundlage von
nicht zerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in
Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen
Kapitel 42
Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und
ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - steriles Catgut und ähnliches steriles Nahtmaterial
(Nr. 3006);
b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (mit
Ausnahme von Handschuhen), mit Futter aus Pelzfellen
oder künstlichem Pelzwerk, oder mit äußeren Teilen
aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese
äußeren Teile über den Umfang eines einfachen
Besatzes hinausgehen (Nr. 4303 oder 4304);
c - konfektionierte Waren aus Netzen (Nr. 5608);
d - Waren des Kapitels 64;
e - Kopfbedeckungen und Teile davon (Kap. 65);
f - Peitschen, Reitgerten und andere Waren der
Nummer 6602;
g - Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer
Phantasieschmuck (Nr. 7117);
h - Zubehör und Besatzstücke für Sattler- und
Riemerwaren (z. B. Steigbügel, Gebißstangen,
Schnallen), gesondert zur Abfertigung gestellt (im
allgemeinen Abschn. XV);
i - Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und
ähnliche Musikinstrumente sowie andere Teile von
Musikinstrumenten (Nr. 9209);
k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper);
l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
m - Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und deren Teile,
Knopfrohlinge, der Nummer 9606.
2 - Ergänzend zu den Bestimmungen der Anmerkung 1 sind von
der Nummer 4202 ausgenommen:
a - Taschen aus Kunststoffolien, auch bedruckt, mit
Griffen, nicht für längeren Gebrauch geeignet
(Nr. 3923);
b - Waren aus Flechtstoffen (Nr. 4602);
c - Waren aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen,
echten Perlen oder Zuchtperlen, sowie aus Edelsteinen
oder natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten
Schmucksteinen (Kap. 71).
3 - Als Bekleidung und Bekleidungszubehör der
Nummer 4203 gelten u. a. Handschuhe (einschließlich
Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere
Schutzbekleidung, Hosenträger, Gürtel aller Art,
Schulterriemen und Handgelenkbänder, ausgenommen
Uhrarmbänder (Nr. 9113).
4201 00 Sattler- und Riemerwaren für Tiere (einschließlich Zügel,
Zaumzeug, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken,
Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen
aller Art
4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich
Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen,
Etuis für Brillen, Ferngläser, Photoapparate,
Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,
Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse; Reisetaschen,
Toilettetaschen, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen,
Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,
Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,
Schatullen für Fläschen oder Schmuck, Puderdosen, Etuis
für Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse, aus Leder,
Kunstleder (rekonstituiertes Leder), Kunststoffolien,
Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder
überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier
überzogen:
- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich
Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen
und ähnliche Behältnisse:
11 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)
12 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffen oder Spinnstoffen
19 - - sonstige
- Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich
solcher ohne Handgriff:
21 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)
22 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder
Spinnstoffen
29 - - sonstige
- Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche oder in der
Handtasche getragen werden:
31 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)
32 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder
Spinnstoffen
39 - - sonstige
- andere:
91 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)
92 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder
Spinnstoffen
99 - - sonstige
4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder
Kunstleder (rekonstituiertes Leder):
10 - Bekleidung
- Handschuhe aller Art (einschließlich Fäustlinge):
21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung bestimmter Sportarten
29 - - sonstige
30 - Gürtel aller Art und Schulterriemen
40 - anderes Bekleidungszubehör
4204 00 Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder),
wie sie in Maschinen, mechanischen Apparaten oder für
andere technische Zwecke verwendet werden
4205 00 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes
Leder)
4206 -- Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar),
Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:
10 - Darmsaiten
90 - andere
Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Anmerkungen
1 - Als Pelzfelle gelten - mit Ausnahme der rohen
Pelzfelle der Nummer 4301 - in allen Abschnitten des
Tarifs die mit den Haaren gegerbten oder zugerichteten
Häute und Felle von Tieren aller Art.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Vogelbälge oder Teile davon, mit ihren Federn oder
Daunen (Nr. 0505 oder 6701);
b - Häute oder Felle, roh, nicht enthaart, die nach der
Anmerkung 1c zum Kapitel 41 in das Kapitel 41
einzureihen sind;
c - Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus
Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Nr. 4203);
d - Waren des Kapitels 64;
e - Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;
f - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte).
3 - Zusammengesetzte Pelzfelle und Teile davon, denen andere
Stoffe zugefügt sind, sowie Pelzfelle und Teile davon,
die zu Kleidungsstücken, Teilen davon oder
Bekleidungszubehör oder zu anderen Waren zusammengenäht
sind, gehören in die Nummer 4303.
4 - Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (soweit sie
nicht durch die vorstehende Anmerkung 2 zum Kapitel 43
ausgenommen sind), mit Futter aus Pelzfellen oder
künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus
Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren
Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes
hinausgehen, gehören in die Nummer 4303 oder 4304.
5 - Als künstliches Pelzwerk gilt in allen Abschnitten des
Tarifs jede Nachahmung von Pelzfellen, die durch
Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen
Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Geweben oder
anderen Stoffen hergestellt wurde. Dazu gehören jedoch
nicht Nachahmungen, die durch Weben, Wirken oder Stricken
hergestellt wurden (im allgemeinen Nr. 5801 oder 6001).
4301 -- Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und
andere für Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder
Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh, der
Nummer 4101, 4102 oder 4103:
10 - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
20 - von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen
30 - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und
ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,
mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne
Kopf, Schwanz oder Klauen
40 - von Bibern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
50 - von Bisamratten, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder
Klauen
60 - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
70 - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
80 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder
Klauen
90 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für Kürschnerzwecke
geeignete Teile, Abfälle oder Überreste
4302 -- Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und
andere Teile, Abfälle oder Überreste), gegerbt oder
zugerichtet, auch zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer
Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 4303:
- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen,
nicht zusammengesetzt:
11 - - von Nerzen
12 - - von Kaninchen oder Hasen
13 - - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und
ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,
mongolischen oder tibetanischen Lämmern
19 - - sonstige
20 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle oder
Überreste, nicht zusammengesetzt
30 - Pelzfelle, ganz, sowie Teile, Abfälle oder Überreste,
alle diese zusammengesetzt
4303 -- Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus
Pelzfellen:
10 - Bekleidung und Bekleidungszubehör
90 - andere
4304 00 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus
Abschnitt IX
Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Korbwaren und Flechtwaren
Kapitel 44
Holz und Waren aus Holz; Holzkohle
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, zerstoßen,
grob oder fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zur
Herstellung von Parfümeriewaren, für medizinische
Zwecke oder für Insekticide, Fungicide oder ähnliche
Waren verwendet werden (Nr. 1211);
b - Bambus und andere Flechtstoffe der Nummer 1401;
c - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, grob oder
fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zum Färben oder
Gerben verwendet werden (Nr. 1404);
d - Aktivkohle (Nr. 3802);
e - Waren der Nummer 4202;
f - Waren des Kapitels 46;
g - Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;
h - Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme,
Spazierstöcke oder Teile davon);
i - Waren der Nummer 6808;
k - Phantasieschmuck der Nummer 7117;
l - Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B.
Maschinenteile, Gehäuse, Abdeckungen oder Schränke
für Maschinen und Apparate, sowie Wagnerarbeiten);
m - Waren des Abschnittes XVIII (z. B. Gehäuse für Uhren,
Musikinstrumente oder Teile davon);
n - Teile von Feuerwaffen (Nr. 9305);
o - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
p - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
q - Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakspfeifen
und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte) mit
Ausnahme von Fassungen, Stielen und Griffen, aus
Holz, für Waren der Nummer 9603;
r - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2 - Als verdichtetes Holz gilt in diesem Kapitel Holz,
das chemisch oder physikalisch behandelt wurde
(beispielsweise eine Behandlung, die bei einem
aus mehreren miteinander verbundenen Schichten
bestehenden Holz weitergeht, als für deren
Zusammenhalt erforderlich ist), wodurch dessen
Dichte oder Härte und dessen mechanische
Widerstandsfähigkeit gegen chemische oder elektrische
Einwirkungen erhöht wurde.
3 - Die in den Nummern 4414 bis 4421 angeführten
Waren gehören auch dann in diese Nummern,
wenn sie aus Spanplatten oder ähnlichen Platten,
Faserplatten, Schichtholz oder verdichtetem
Holz hergestellt sind.
4 - Waren der Nummern 4410 bis 4412 können die
in der Nummer 4409 vorgesehenen Bearbeitungen aufweisen,
sowie gebogen, gewellt, durchlocht, anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt
oder in anderer Weise bearbeitet sein, soweit sie durch
diese Bearbeitung nicht zu Waren geworden sind, die in
anderen Nummern erfaßt sind.
5 - Werkzeuge mit einer Klinge oder einem arbeitenden Teil
aus den in der Anmerkung 1 zum Kapitel 82 genannten
Stoffen sind von einer Einreihung in die Nummer 4417
ausgeschlossen.
6 - Als Holz gelten, vorbehaltlich der vorstehenden
Anmerkungen 1b und 1f, auch Bambus und andere holzige
Stoffe.
4401 -- Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,
Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in
Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch
zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen
agglomeriert:
10 - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,
Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen
- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:
21 - - von Nadelbäumen
22 - - von anderen Bäumen
30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,
Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert
4402 00 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen
oder Nüssen), auch agglomeriert
4403 -- Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder
vierseitig zugerichtet:
10 - mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Schutzmitteln
behandelt
20 - anderes, von Nadelbäumen
- anderes, von folgenden tropischen Bäumen:
31 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti
und Meranti Bakau
32 - - White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow
Meranti und Alan
33 - - Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong
und Kempas
34 - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makore
und Iroko
35 - - Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibetou, Limba und Azobe
- anderes:
91 - - Eichen (Quercus spp.)
92 - - Buchen (Fagus spp.)
99 - - sonstige
4404 -- Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und
Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung
gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder gedrechselt noch
gebogen oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von
Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen und
dergleichen geeignet; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder
und dergleichen:
10 - von Nadelbäumen
20 - andere
4405 00 Holzwolle; Holzmehl
4406 -- Bahnschwellen aus Holz:
10 - nicht imprägniert
90 - andere
4407 -- Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem
Profilzerspaner besäumt, gemessert oder geschält, auch
gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt, mit einer
Stärke von mehr als 6 mm:
10 - von Nadelbäumen
- von folgenden tropischen Bäumen:
21 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau,
White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow
Meranti, Alan, Kerving, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong,
Merbau, Jelutong und Kempas
22 - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique,
Makore, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibetou, Limba
und Azobe
23 - - Baboen, Amerikanisches Mahagoni (Swietenia spp.),
Imbuia und Balsa
- anderes:
91 - - von Eichen (Quercus spp.)
92 - - von Buchen (Fagus spp.)
99 - - sonstige
4408 -- Furniere, Platten für die Herstellung von Sperrholz (auch
verspleißt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt,
gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von 6 mm oder
weniger:
10 - von Nadelbäumen
20 - von folgenden tropischen Bäumen: Dark Red Meranti, Light
Red Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obeche,
Acajou d'Afrique, Sapelli, Baboen, Amerikanisches
Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander (Palissandre du
Brasil) und Rosenholz (Bois de Rose femelle)
90 - von anderen Bäumen
4409 -- Holz (einschließlich Riemen und Friese für Parkettfußböden,
nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder
mehrerer Kanten oder Oberflächen bearbeitet (gefedert,
genutet, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt, gefräst,
profiliert, abgerundet oder dergleichen), auch gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt verleimt:
10 - von Nadelbäumen
20 - von anderen Bäumen
4410 -- Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen
holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen
Bindemitteln agglomeriert:
10 - aus Holz
90 - aus anderen holzigen Stoffen
4411 -- Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch
mit Harzen oder anderen organischen Stoffen agglomeriert:
- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3:
11 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche
überzogen
19 - - sonstige
- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3,
aber nicht mehr als 0,8 g/cm3:
21 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche
überzogen
29 - - sonstige
- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,35 g/cm3,
aber nicht mehr als 0,5 g/cm3:
31 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche
überzogen
39 - - sonstige
- andere:
91 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche
überzogen
99 - - sonstige
4412 -- Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:
- Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Stärke
von 6 mm oder weniger:
11 - - mit zumindest einer Außenschichte aus folgenden
tropischen Hölzern: Dark Red Meranti, Light Red
Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obeche,
Acajou d'Afrique, Sapelli, Baboen, Amerikanisches
Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander (Palissandre
du Brasil) und Rosenholz (Bois de Rose femelle)
12 - - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht
aus Nadelholz besteht
19 - - sonstige
- andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht aus
Nadelholz besteht:
21 - - mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten
29 - - sonstige
- andere:
91 - - mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten
99 - - sonstige
4413 00 Verdichtetes Holz, in Blöcken, Platten, Streifen oder
Profilen
4414 00 Holzrahmen für Gemälde, Photographien, Spiegel oder
ähnliche Waren
4415 -- Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz;
Paletten aller Art und der gleichen Lademittel, aus Holz:
10 - Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel; Kabeltrommeln
20 - Paletten aller Art und dergleichen Lademittel
4416 00 Fässer, Bottiche, Kübel und andere Binderwaren sowie Teile
davon (einschließlich Faßdauben), aus Holz
4417 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeugstiele,
Werkzeuggriffe sowie Fassungen und Griffe für Besen,
Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und
Schuhspanner, aus Holz
4418 -- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich
Zellholzplatten, zusammengesetzte Parkettplatten sowie
gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz:
10 - Fenster, Fenstertüren, Fensterstöcke und deren Rahmen
20 - Türen, Türstöcke, Türrahmen und Türschwellen
30 - Parkettplatten
40 - Verschalungen für Betonkonstruktionen
50 - gesägte und gespaltene Schindeln
90 - andere
4419 00 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz
4420 -- Holzmarketerien und Holzintarsien; Kassetten und
Schatullen, aus Holz, für Schmuck- und Juwelierwaren,
Messerschmiedwaren und ähnliche Waren; Statuetten und
andere Ziergegenstände, aus Holz; Einrichtungsgegenstände
aus Holz, soweit sie nicht in das Kapitel 94 fallen:
10 - Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz
90 - andere
4421 -- Andere Waren aus Holz:
10 - Kleiderbügel
90 - andere
Kapitel 45
Kork und Korkwaren
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
b - Kopfbedeckungen und Teile von Kopfbedeckungen des
Kapitels 65;
c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte).
4501 -- Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet;
Korkabfälle; Kork, zerkleinert, in Körner- oder Pulverform:
10 - Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet
90 - andere
4502 00 Naturkork, entrindet, grob zwei- oder vierseitig
zugeschnitten oder in Form rechteckiger (einschließlich
quadratischer) Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen
(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur Herstellung von
Korken oder Stöpseln)
4503 -- Waren aus Naturkork:
10 - Korken oder Stöpsel
90 - andere
4504 -- Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt) und Waren aus
Preßkork:
10 - Blöcke, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in jeder
Form; Vollzylinder, einschließlich Scheiben
90 - andere
Kapitel 46
Flechtwaren und Korbwaren
Anmerkungen
1 - Als Flechtstoffe dieses Kapitels gelten nur solche
Stoffe, die nach ihrer Beschaffenheit oder Form
zum Flechten, Weben oder zu ähnlichen Verarbeitungen
geeignet sind; dies sind vor allem Stroh, Weidenruten,
Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem
pflanzlichen Material (z. B. Raffia, schmale Blätter oder
Streifen aus breiten Blättern geschnitten),
Rindenstreifen, nicht versponnene natürliche textile
Fasern, Monofile und Streifen und dergleichen aus
Kunststoffen oder Streifen aus Papier, nicht
jedoch Streifen aus Leder, Kunstleder (rekonstituiertes
Leder), Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Roßhaar,
Vorgarne und Garne, aus Spinnstoffen, oder Monofile und
Streifen und dergleichen des Kapitels 54.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Wandbeläge der Nummer 4814;
b - Bindfäden, Seile oder Taue, auch geflochten
(Nr. 5607);
c - Schuhe oder Kopfbedeckungen sowie Teile davon der
Kapitel 64 oder 65;
d - Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht
(Kap. 87);
e - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper).
3 - Als Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus
Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, der
Nummer 4601 gelten solche, die durch Bindematerial (auch
gesponnene textile Erzeugnisse) flächenförmig miteinander
verbunden sind.
4601 -- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu
Streifen verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche
Waren aus Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, oder
flächenförmig gewebt, auch wenn sie dadurch den Charakter
von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten,
Gittergeflechte):
10 - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu
Streifen verbunden
20 - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen
Stoffen
- andere:
91 - - aus pflanzlichen Stoffen
99 - - sonstige
4602 -- Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren, unmittelbar aus
Flechtstoffen geformt oder aus Waren der Nummer 4601
hergestellt; Waren aus Luffa:
10 - aus pflanzlichen Stoffen
90 - andere
Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und Pappe sowie Waren daraus
Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial;
Abfälle von Papier oder Pappe
Anmerkung
1 - Als Chemiezellstoff der Nummer 4702 gilt chemisch
hergestellter Halbstoff aus Holz, der - wenn er im
Natron- oder Sulfatverfahren hergestellt wurde - einen
Anteil an unlöslichem Faserstoff von 92 Gewichtsprozent
oder mehr bzw. - wenn er im Sulfitverfahren hergestellt
wurde - einen solchen Anteil von 88 Gewichtsprozent
oder mehr aufweist, nachdem er sich bei 20 Grad C
eine Stunde in einer 18%-igen Ätznatron (NaOH)-Lösung
befunden hat; der Aschegehalt eines im Sulfitverfahren
hergestellten Halbstoffes aus Holz darf
0,15 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
4701 00 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff)
4702 00 Chemiezellstoff
4703 -- Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder Sulfatverfahren
chemisch hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff:
- nicht gebleicht:
11 - - aus Nadelhölzern
19 - - sonstige
- halbgebleicht oder gebleicht:
21 - - aus Nadelhölzern
29 - - sonstige
4704 -- Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren chemisch
hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff:
- nicht gebleicht:
11 - - aus Nadelhölzern
19 - - sonstige
- halbgebleicht oder gebleicht:
21 - - aus Nadelhölzern
29 - - sonstige
4705 00 Halbstoffe aus Holz, halbchemisch hergestellt
4706 -- Halbstoffe aus anderem cellulosehaltigem Fasermaterial:
10 - aus Baumwoll-Linters
- andere:
91 - - mechanisch hergestellt
92 - - chemisch hergestellt
93 - - halbchemisch hergestellt
4707 -- Abfälle von Papier oder Pappe:
10 - von ungebleichtem Kraftpapier oder ungebleichter
Kraftpappe oder Wellpapier oder Wellpappe
20 - von anderen Papieren oder Pappen, überwiegend aus
gebleichten, chemisch hergestellten Halbstoffen, nicht in
der Masse gefärbt
30 - von Papieren oder Pappen, überwiegend aus mechanisch
hergestellten Halbstoffen (z. B. Zeitungen, Zeitschriften
und ähnliche Druckerzeugnisse)
90 - andere, einschließlich unsortierte Abfälle
Kapitel 48
Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren des Kapitels 30;
b - Prägefolien der Nummer 3212;
c - Parfümierte Papiere und Papiere, mit Kosmetika
imprägniert oder bestrichen (Kap. 33);
d - Papier und Zellstoffwatte, mit Seife oder
Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen
oder überzogen (Nr. 3401) oder mit Poliermitteln,
Cremes oder ähnlichen Zubereitungen imprägniert,
bestrichen oder überzogen (Nr. 3405);
e - sensibilisierte Papiere oder Pappen
(Nr. 3701 bis 3704);
f - Schichtstoffe aus Kunststoffen, mit Papier
oder Pappe verstärkt; eine Lage Papier oder
Pappe, mit einer Kunststoffschichte gestrichen oder
überzogen, sofern die Kunststoffschichte mehr als die
Hälfte der gesamten Stärke ausmacht sowie Waren aus
diesen Stoffen, andere als Wandbeläge der Nummer 4814
(Kap. 39);
g - Waren der Nummer 4202 (z. B. Reiseartikel);
h - Waren des Kapitels 46 (Erzeugnisse aus
Flechtstoffen);
i - Papiergarne oder Spinnstoffwaren aus
Papiergarnen (Abschn. XI);
k - Waren des Kapitels 64 oder 65;
l - Schleifpapier oder Schleifpappe (Nr. 6805)
oder Glimmer mit Papier oder Pappe unterlegt
(Nr. 6814); (Papier oder Pappe, mit Glimmerstaub
überzogen, gehört jedoch in dieses Kapitel);
m - Metallfolien auf Papier oder Pappe (Abschn. XV);
n - Waren der Nummer 9209;
o - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).
2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung gehören in
die Nummern 4801 bis 4805 auch Papiere und Pappen, die
durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet,
satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet, mit
unechten Wasserzeichen versehen oder an der Oberfläche
geleimt sind, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellstoffasern, die in beliebigem Verfahren in
der Masse gefärbt oder marmoriert sind. In diese Nummern
gehören nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese
aus Zellstoffasern, die in anderer Weise bearbeitet
worden sind (z. B. durch Bestreichen oder Imprägnieren),
sofern der Wortlaut der Nummer 4803 nichts anderes
bestimmt.
3 - Als Zeitungsdruckpapier gilt in diesem Kapitel
nur nicht gestrichenes, ungeleimtes oder schwach
geleimtes Papier, wie es zum Drucken von Zeitungen
verwendet wird, mit einem Gehalt an mechanischen
Halbstoffen aus Holz von mindestens 65 Gewichtsprozent
(bezogen auf die Gesamtfasermenge), mit einer Glättezahl
von nicht mehr als 200 sec. Bekk auf jeder Seite, einem
Quadratmetergewicht von nicht weniger als 40 g aber nicht
mehr als 57 g und einem Aschegehalt von 8 Gewichtsprozent
oder weniger.
4 - In die Nummer 4802 gehören außer den handgeschöpften
Papieren und Pappen nur solche Papiere und Pappen, die
überwiegend aus gebleichter Papiermasse oder mechanisch
hergestellter Papiermasse erzeugt wurden, sofern sie
eines der folgenden Kriterien aufweisen:
Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von
150 g oder weniger:
a - ein Gehalt von 10% oder mehr an mechanisch gewonnenen
Fasern und
1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,
oder
2 - in der Masse gefärbt; oder
b - ein Aschegehalt von mehr als 8% und
1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,
oder
2 - in der Masse gefärbt; oder
c - ein Aschegehalt von mehr als 3% und ein
Weißgrad *1) von 60% oder mehr; oder
d - ein Aschegehalt von mehr als 3% aber nicht
mehr als 8 %, ein Weißgrad *1) von weniger
als 60%, sowie ein flächengewichtsbezogener
Berstwiderstand von 2,5 kPa/g/m2 oder weniger; oder
e - ein Aschegehalt von 3% oder weniger, ein
Weißgrad *1) von 60% oder mehr sowie
ein flächengewichtsbezogener Berstwiderstand
von 2,5 kPa/g/m2 oder weniger.
Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 150g:
a - in der Masse gefärbt, oder
b - ein Weißgrad *1) von 60% oder mehr und
1 - eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder
weniger, oder
2 - eine Dicke von mehr als 225 Mikrometer (Mikron),
aber nicht mehr als 508 Mikrometer (Mikron), und
ein Aschegehalt von mehr als 3%; oder
c - ein Weißgrad *1) von weniger als 60%, eine Dicke von
254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und ein
Aschegehalt von mehr als 8%.
Nicht in die Nummer 4802 gehören jedoch Filterpapiere und
-pappen (einschließlich Teebeutelpapiere) und Filzpapier
und -pappen.
5 - Als Kraftpapier und Kraftpappe gelten in diesem
Kapitel Papiere und Pappen, bei denen mindestens
80 Gewichtsprozent der Gesamtfasermenge aus Fasern
besteht, die auf chemischem Weg im Sulfat- oder
Natronverfahren gewonnen wurden.
6 - Papier, Pappe, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellstoffasern, auf die zwei oder mehr der Nummern 4801
bis 4811 zutreffen, sind in die der Numerierung nach
letzte der in Betracht kommenden Nummern einzureihen.
7 - In die Nummern 4801, 4802, 4804 bis 4808, 4810 und 4811
gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese
aus Zellstoffasern:
a - in Streifen oder Rollen mit einer Breite von
mehr als 15 cm, oder
b - in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bogen,
die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und
auf der anderen mehr als 15 cm messen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung
6 bleiben in der Nummer 4802 handgeschöpfte Papiere und
Pappen jeder Größe und Form, sofern alle Seiten den sich
aus der Herstellung ergebenden rauhen Rand aufweisen.
8 - Als Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus
Papier der Nummer 4814 gelten nur:
a - Papiere in Rollen mit einer Breite von nicht
weniger als 45 cm und nicht mehr als
160 cm, zum Ausschmücken von Wänden
oder Zimmerdecken geeignet:
1 - mit genarbter, geprägter, gefärbter, mit
Mustern bedruckter oder mit anders
verzierter Oberfläche (z. B. mit Scherstaub
beflockt), auch mit einem durchsichtigen
Schutzüberzug aus Kunststoff;
2 - mit einer unebenen - Holz- oder Strohteilchen und
dergleichen enthaltenden - Oberfläche;
3 - mit einer auf der Schauseite aufgebrachten
Kunststoffschichte, die genarbt, gefärbt, mit
Mustern bedruckt oder anders verziert ist;
4 - auf der Schauseite mit Flechtstoffen (auch
parallel gelegten oder gewebten) überzogen.
b - Borten und Friese aus Papier, auch in Rollen, die wie
vorstehend beschrieben behandelt wurden und zum
Ausschmücken von Wänden oder Zimmerdecken geeignet
sind;
c - Wandbeläge aus Papier, aus mehreren Teilen, in Rollen
oder Bogen, die so bedruckt sind, daß sie nach dem
Aufbringen auf die Wand ein Bild, ein Muster oder ein
Motiv bilden.
Erzeugnisse auf einer Unterlage von Papier oder
Pappe, die sowohl als Bodenbelag als auch als
Wandbelag geeignet sind, fallen in die Nummer 4815.
9 - Nicht in die Nummer 4820 gehören lose Bogen und Karten,
zugeschnitten, auch bedruckt, geprägt oder perforiert.
10 - In die Nummer 4823 gehören u. a. gelochte Karten aus
Papier oder Pappe für Jacquard- und ähnliche Maschinen
sowie Papierspitzen.
11 - Mit Ausnahme von Waren der Nummern 4814 und 4821 fallen
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen
Stoffen, welche Aufdrucke oder bildliche Darstellungen
aufweisen, die gegenüber dem Hauptverwendungszweck nicht
nebensächlich sind, in das Kapitel 49.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Als Kraftliner der Unternummern 4804 11 und 4804 19 gilt
Papier oder Pappe, maschinenglatt oder einseitig glatt,
in Rollen, mit mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf
die Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder
Natronverfahren gewonnenen Holzfasern, einem
Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer
Mindestfestigkeit nach Mullen wie in der nachstehenden
Tabelle angeführt oder das linear interpolierte oder
extrapolierte Äquivalent für irgendein anderes Gewicht.
------------------------------------------------------
Quadratmetergewicht Mindestberstfestigkeit
in g nach Mullen/kPa
------------------------------------------------------
115 393
125 417
200 637
300 824
400 961
----------------------------------------------------
2 - Als Kraftsackpapier der Unternummern 4804 21
und 4804 29 gilt maschinenglattes Papier in Rollen, mit
mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder
Natronverfahren gewonnenen Fasern, einem
Quadratmetergewicht von nicht weniger als 60 g und nicht
mehr als 115 g, das eine der nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt:
a - Berstindex nach Mullen von mindestens 38
und eine Bruchdehnung von mehr als 4,5%
in der Querrichtung und von mehr als 2% in
der Maschinenrichtung.
b - Mindestweiterreißfestigkeit und Mindestzugfestigkeit
(breitenbezogene Bruchfestigkeit) wie in der
nachstehenden Tabelle angeführt oder das linear
interpolierte Äquivalent für irgendein anderes
Gewicht:
-----------------------------------------------------------------
Mindestweiterreiß- Mindestzugfestigkeit
festigkeit/mN kN/m
-----------------------------------------------
Quadrat- Maschi- Maschi-
meter- Maschi- nen- nen-
gewicht nen richtung Quer richtung
in g richtung plus richtung plus
Quer- Quer-
richtung richtung
-----------------------------------------------------------------
60 700 1510 1,9 6
70 830 1790 2,3 7,2
80 965 2070 2,8 8,2
100 1230 2635 3,7 10,6
115 1425 3060 4,4 12,3
-----------------------------------------------------------------
3 - Als Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe
(Fluting) der Unternummer 4805 10 gilt Papier in Rollen,
mit mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) halbchemisch hergestellten,
ungebleichten Laubholzfasern und einem
Flachstauchwiderstand nach CMT 60 (Concora Medium Test
mit 60 Minuten Konditionierung) von mehr als 196 N
(20 kgf) bei 50% relativer Luftfeuchte und einer
Temperatur von 23 Grad C.
4 - Als Sulfit-Packpapier der Unternummer 4805 30 gilt
maschinenglattes Papier mit mehr als
40 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch im Sulfitprozess gewonnenen Holzfasern, einem
Aschegehalt von 8% oder weniger und einem Berstindex nach
Mullen von 15 oder mehr.
5 - Als leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier,
Light Weight Coated) der Unternummer 4810 21
gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem
Gesamtgewicht von 72 g/m2 oder weniger und
einem Strichgewicht von 15 g/m2 oder weniger je
Seite, das aus nicht weniger als 50 Gewichtsprozent
(bezogen auf die Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnener
Holzfasern besteht.
4801 00 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
4802 -- Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden,
sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und
Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der
Nummer 4801 oder 4803;
handgeschöpfte Papiere und Pappen:
10 - handgeschöpfte Papiere und Pappen
20 - Papiere und Pappen, wie sie zur Herstellung
lichtempfindlicher, wärmeempfindlicher oder
elektroempfindlicher Papiere oder Pappen verwendet werden
30 - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren
40 - Papiere zur Herstellung von Tapeten
- andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch gewonnene
Fasern oder mit höchstens 10 Gewichtsprozent (bezogen auf
die Gesamtfasermenge) solcher Fasern:
51 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g
52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr bis
einschließlich 150 g
53 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
60 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
mechanisch gewonnenen Fasern
4803 00 Papiere, wie sie für die Herstellung von Toilette- oder
Gesichtstüchern, Handtüchern, Servietten und ähnlichen
Papiererzeugnissen für den Haushalt oder für hygienische
Zwecke verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellstoffasern, auch gekreppt, plissiert,
geprägt, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert
oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite von mehr als
36 cm oder in rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer Seite mehr
als 36 cm messen
4804 -- Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch
überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der
Nummer 4802 oder 4803:
- Kraftliner:
11 - - nicht gebleicht
19 - - sonstige
- Kraftsackpapier:
21 - - nicht gebleicht
29 - - sonstige
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem
Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:
31 - - nicht gebleicht
39 - - sonstige
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit
einem Quadratmetergewicht von mehr als
150 g aber weniger als 225 g:
41 - - nicht gebleicht
42 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern
49 - - sonstige
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit
einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:
51 - - nicht gebleicht
52 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern
59 - - sonstige
4805 -- Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen,
in Rollen oder Bogen:
10 - Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe
(Fluting)
- mehrlagige Papiere und Pappen:
21 - - jede Lage gebleicht
22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage
23 - - mit drei oder mehr Lagen, von denen nur die beiden
äußeren Lagen gebleicht sind
29 - - sonstige
30 - Sulfit-Packpapier
40 - Filterpapiere und Filterpappen
50 - Filzpapiere und Filzpappen
60 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht
von 150 g oder weniger
70 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht
von mehr als 150 g aber weniger als 225 g
80 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht
von 225 g oder mehr
4806 -- Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere, Pauspapiere,
Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige oder
durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:
10 - pflanzliches Pergament
20 - fettdichte Papiere
30 - Pauspapiere
40 - Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige
oder durchscheinende Papiere
4807 -- Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus Papier oder Pappe
zusammengeklebt, jedoch weder auf der Oberfläche
gestrichen, überzogen noch imprägniert, auch mit
Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen:
10 - Papiere und Pappen, mit innerer Schichte aus Bitumen,
Teer oder Asphalt
- andere:
91 - - Strohpapiere und Strohpappen, auch mit anderem Papier
als Strohpapier überzogen
99 - - sonstige
4808 -- Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebten flachen
Deckschichten), gekreppt, plissiert, geprägt oder
perforiert, in Rollen oder Bogen, andere als solche der
Nummer 4803 oder 4818:
10 - Wellpapiere und -pappen, auch perforiert
20 - Kraftsackpapiere, gekreppt oder plissiert,
auch geprägt oder perforiert
30 - andere Kraftpapiere, gekreppt oder plissiert,
auch geprägt oder perforiert
90 - andere
4809 -- Kohlepapiere, selbstdurchschreibende Papiere
und andere Vervielfältigungs- oder Umdruckpapiere
(einschließlich gestrichenes oder getränktes Papier für
Vervielfältigungsmatrizen oder Offsetplatten), auch
bedruckt, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm
oder in rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer Seite mehr als
36 cm messen:
10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere
20 - Selbstdurchschreibepapiere
90 - andere
4810 -- Papiere und Pappen, auf einer oder beiden Seiten mit Kaolin
oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit
Bindemitteln, jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch
auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in
Rollen oder Bogen:
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden, die keine
mechanisch gewonnenen Fasern oder höchstens
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
solcher Fasern enthalten:
11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g.
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
mechanisch gewonnenen Fasern:
21 - - leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier)
29 - - sonstige
- Kraftpapiere und Kraftpappen, andere als solche, wie sie
für Schreib-, Druck- oder andere graphische Zwecke
verwendet werden:
31 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern und einem
Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
32 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern und einem
Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
39 - - sonstige
- andere Papiere und Pappen:
91 - - mehrlagige
99 - - sonstige
4811 -- Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert, überzogen, auf der
Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder
Bogen, andere als solche der Nummer 4803, 4809, 4810 oder
4818:
10 - Papiere und Pappen, geteert, bituminiert oder asphaltiert
- Papiere und Pappen, gummiert oder mit Klebeschichte
versehen:
21 - - selbstklebende
29 - - sonstige
- Papiere und Pappen, mit Kunststoffen (ausgenommen
Klebstoffen) gestrichen, imprägniert oder überzogen:
31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
150 g
39 - - sonstige
40 - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder
Glycerin gestrichen, imprägniert oder überzogen
90 - andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellstoffasern
4812 00 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papiermasse
4813 -- Zigarettenpapiere, auch auf Größen zugeschnitten oder in
Form von Heftchen oder Hülsen:
10 - in Form von Heftchen oder Hülsen
20 - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger
90 - andere
4814 -- Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus
Papier; Buntglaspapier:
10 - „Ingrain''-Papiere (Rauhfaserpapiere)
20 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, mit
einer auf der Schauseite aufgebrachten
Kunststoffschichte, die genarbt, geprägt, gefärbt, mit
Mustern bedruckt oder anders verziert ist
30 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, auf der
Schauseite mit Flechtstoffen (auch parallel gelegte oder
gewebte) überzogen
90 - andere
4815 00 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappeunterlage, auch
zugeschnitten
4816 -- Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und
andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere, ausgenommen
solche der Nummer 4809, einschließlich
Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Schachteln:
10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere
20 - Selbstdurchschreibepapiere
30 - Vervielfältigungsmatrizen
90 - andere
4817 -- Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht illustrierte
Postkarten und Korrespondenzkarten, auf Papier oder Pappe;
Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus
Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von
Korrespondenzwaren enthalten:
10 - Briefumschläge
20 - Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten und
Korrespondenzkarten
30 - Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus
Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von
Korrespondenzwaren enthalten
4818 -- Toilettepapiere, Taschentücher, Reinigungstücher,
Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln, Tampons,
Bettücher und ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder
Krankenhauswaren, Bekleidung und Bekleidungszubehör, auf
Papiermasse, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus
Zellstoffasern:
10 - Toilettepapiere
20 - Taschentücher, Reinigungstücher und Handtücher
30 - Tischtücher und Servietten
40 - hygienische Binden und Tampons, Windel- und
Windeleinlagen sowie ähnliche Hygienewaren
50 - Bekleidung und Bekleidungszubehör
90 - andere
4819 -- Schachteln, Säcke, Beutel und andere Umschließungen für
Verpackungszwecke, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder
Vliesen aus Zellstoffasern; Papier- und Pappewaren, wie sie
in Büros, Geschäften und dergleichen verwendet werden:
10 - Schachteln, aus Wellpapier oder Wellpappe
20 - Faltschachteln aus nichtgewellten Papieren oder Pappen
30 - Säcke und Beutel, mit einer Bodenbreite von 40 cm oder
mehr
40 - andere Säcke und Beutel (ausgenommen
Schallplattenhüllen), einschließlich Spitztüten
50 - andere Umschließungen für Verpackungszwecke,
einschließlich Schallplattenhüllen
60 - Papier- und Pappewaren, wie sie in Büros, Geschäften und
dergleichen verwendet werden
4820 -- Register, Rechnungsbücher, Notizbücher, Auftragsbücher,
Quittungsbücher, Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher
und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen, Ordner (für
Lose-Blatt-Systeme oder andere), Schnellhefter,
Aktenmappen, Geschäftsformulare, Formulare mit eingelegtem
Vervielfältigungspapier und andere Waren des Papierhandels,
aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für
Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:
10 - Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,
Auftragsbücher, Quittungsbücher, Briefpapierblöcke,
Notizblöcke, Tagebücher und ähnliche Waren
20 - Hefte
30 - Ordner, Einbände, Schnellhefter und Aktenmappen,
ausgenommen Buchhüllen
40 - Geschäftsformulare und Formulare mit eingelegtem
Vervielfältigungspapier
50 - Alben für Muster oder für Sammlungen
90 - andere
4821 -- Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:
10 - bedruckt
90 - andere
4822 -- Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche Warenträger, aus
Papiermasse, Papier oder Pappe (auch perforiert oder
gehärtet):
10 - von der Art wie sie zum Aufwickeln von
Spinnstoffgarnen verwendet werden
90 - andere
4823 -- Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellulosefasern, auf Formen oder Größen zugeschnitten;
andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte
oder Vliesen aus Zellstoffasern:
- Papiere, gummiert oder mit Klebeschichte
versehen, in Streifen oder Rollen:
11 - - selbstklebend
19 - - sonstige
20 - Filterpapiere und Filterpappen
30 - Karten, nicht gelocht, für Lochkartenmaschinen, auch in
Streifen
40 - Diagrammpapiere für Registrierapparate, in Rollen, Bogen
oder Scheiben
- andere Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck-
oder andere graphische Zwecke verwendet werden:
51 - - bedruckt, geprägt oder perforiert
59 - - sonstige
60 - Tablette, Teller, Schüsseln, Servierplatten, Tassen,
Becher und dergleichen, aus Papier oder Pappe
70 - formgepreßte oder gepreßte Waren aus Papiermasse
90 - andere
Kapitel 49
Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des graphischen
Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - photographische Negative oder Positive auf
transparentem Träger (Kap. 37);
b - Landkarten, Pläne und Globen, in Reliefform, auch
bedruckt (Nr. 9023);
c - Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;
d - Originalstiche, Originalschnitte und
Originallithographien (Nr. 9702), Briefmarken,
Stempelmarken, Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe,
Ganzsachen (mit Marken bedruckte Korrespondenzkarten
oder -briefe) und dergleichen der Nummer 9704,
sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt,
und andere Waren des Kapitels 97.
2 - Als gedruckt im Sinne des Kapitels 49 gelten
auch Erzeugnisse, die auf Vervielfältigungsmaschinen, in
einem computergesteuerten Verfahren, maschinschriftlich,
durch Prägen, Photographieren, Photokopieren oder
Thermokopieren reproduziert wurden.
3 - Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische
Druckschriften, die anders als in Papier gebunden sind,
sowie Zusammenstellungen von Zeitungen und Zeitschriften
mit mehr als einer Nummer in einem gemeinsamen Umschlag,
sind in die Nummer 4901 einzureihen, auch wenn sie
Werbung enthalten.
4 - In die Nummer 4901 gehören ferner:
a - Sammlungen gedruckter Reproduktionen
von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die
ein vollständiges Werk mit numerierten Seiten bilden,
sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen
Begleittext enthalten, der sich auf diese
Darstellungen oder ihre Urheber bezieht;
b - Illustrationsbeilagen für Bücher, die diesen
beiliegen und sie ergänzen;
c - Bücher oder Broschüren in Form von Faszikeln oder
Einzelblättern jeden Formats, die ein vollständiges
Werk oder einen Teil davon darstellen und zum
Broschieren oder Binden bestimmt sind.
Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen ohne Text,
in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, in die
Nummer 4911.
5 - Vorbehaltlich der Bestimmung der Anmerkung 3 sind
Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbezwecken dienen
(z. B. Broschüren, Flugblätter, Prospekte,
Handelskataloge, von Handelsgesellschaften
veröffentliche Jahrbücher und Fremdenverkehrsmaterial)
von der Nummer 4901 ausgenommen. Derartige Publikationen
sind in die Nummer 4911 einzureihen.
6 - Als Bilderbücher für Kinder der Nummer 4903
gelten Bücher für Kinder, bei denen die Bilder
von Hauptinteresse sind und der Text nur von
untergeordneter Bedeutung ist.
4901 -- Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in
losen Bogen:
10 - in losen Bogen, auch gefalzt
- andere:
91 - - Wörterbücher und Lexika, auch in Form von Teilheften
99 - - sonstige
4902 -- Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische
Druckschriften, auch illustriert, auch mit Werbung:
10 - mindestens viermal wöchentlich erscheinend
90 - andere
4903 00 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher, für Kinder
4904 00 Musikalien (Noten), gedruckt oder handgeschrieben, auch
gebunden, auch illustriert
4905 -- Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich
Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt:
10 - Globen
- andere:
91 - - in Form von Büchern oder Broschüren
99 - - sonstige
4906 00 Originalpläne und Originalzeichnungen für
architektonische, technische, industrielle,
gewerbliche, topographische oder ähnliche
Zwecke, mit der Hand hergestellt; handgeschriebene
Schriftstücke; photographische Reproduktionen auf
sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier hergestellte
Durchschriften der vorstehend genannten Waren
4907 00 Briefmarken, Stempelmarken und dergleichen, nicht
entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf
vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten; Scheckformulare;
Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere
4908 -- Abziehbilder aller Art:
10 - Abziehbilder, verglasbar
90 - andere
4909 00 Postkarten, gedruckt oder illustriert; gedruckte
Karten mit Glückwünschen, Mitteilungen oder
Ankündigungen persönlicher Art, auch illustriert, auch mit
Umschlägen oder Verzierungen
4910 00 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich
Blöcke für Abreißkalender
4911 -- Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und
Photographien:
10 - Werbedrucke, Handelskataloge und dergleichen
- andere:
91 - - Bilder, Zeichnungen und Photographien
99 - - sonstige
Abschnitt XI
Textile Spinnstoffe und Waren daraus
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:
a - tierische Borsten und Haare zur Herstellung von
Bürsten und Pinseln (Nr. 0502); Roßhaar und
Roßhaarabfälle (Nr. 0503);
b - Menschenhaare und Waren daraus (Nrn. 0501, 6703 und
6704); Filtertücher und dichte Gewebe aus
Menschenhaaren, für Ölpressen und ähnliche technische
Zwecke, sind jedoch in die Nummer 5911 einzureihen;
c - Baumwoll-Linters und andere pflanzliche Stoffe des
Kapitels 14;
d - Asbest der Nummer 2524, Waren aus Asbest und andere
Waren der Nummern 6812 und 6813;
e - Waren der Nummern 3005 und 3006 (Watte, Gaze, Binden
und ähnliche für medizinische, chirurgische,
zahnmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke
bestimmte Waren, steriles chirurgisches
Nahtmaterial und dergleichen);
f - sensibilisierte Spinnstoffe der Nummern 3701 bis
3704;
g - Monofile, deren größter Durchmesser mehr als 1 mm
beträgt, Streifen und dergleichen (z. B. Kunststroh),
mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm,
aus Kunststoffen (Kap. 39), sowie Geflechte, Gewebe
oder andere Flecht- und Korbwaren aus den
vorgenannten Erzeugnissen (Kap. 46);
h - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,
Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoffen imprägniert,
bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff
geschichtet, sowie Waren daraus des Kapitels 39;
i - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,
Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk imprägniert,
überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtet
sowie Waren daraus des Kapitels 40;
k - Häute und Felle, nicht enthaart (Kap. 41 oder 43) und
Waren aus Pelzfelle sowie künstliches Pelzwerk und
Waren daraus der Nummer 4303 oder 4304;
l - Waren der Nummer 4201 oder 4202, aus Spinnstoffen;
m - Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);
n - Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren
des Kapitels 64;
o - Waren des Kapitels 65 (Haarnetze und andere
Kopfbedeckungen und Teile davon);
p - Waren des Kapitels 67;
q - Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen
(Nr. 6805) sowie Fasern aus Kohlenstoff und Waren
daraus der Nummer 6815;
r - Glasfasern und Waren daraus; Ätz- oder
Luftstickereien sowie andere Stickereien ohne
sichtbaren Stickgrund, bei denen Stickfaden aus
Glasfasern besteht (Kap. 70);
s - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettwaren,
Beleuchtungskörper);
t - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug,
Spiele, Sportgeräte, Netze für Sportzwecke).
2 - A - Waren der Kapitel 50 bis 55 sowie der
Nummer 5809 oder 5902, die aus zwei oder
mehr textilen Spinnstoffen bestehen, sind in
die Nummer jenes textilen Spinnstoffes einzureihen,
der in der Ware gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen
textilen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein textiler
Spinnstoff gewichtsmäßig vorherrscht, sind die Waren
so einzureihen, als bestünden sie zur Gänze aus jenem
textilen Spinnstoff, der in die der Numerierung
nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden
Nummern einzureihen ist.
B - Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt:
a - umsponnene Garne (Gimpen) aus Roßhaar (Nr. 5110)
und Metallgarne (Metallgespinste) (Nr. 5605)
werden mit ihrem Gesamtgewicht als einheitliches
Spinnstoffmaterial behandelt; bei der Einreihung
von Geweben mit Metallfäden werden diese als
Spinnstoff gewertet;
b - das Aufsuchen der entsprechenden Nummer hat in
der Weise zu erfolgen, daß zunächst das Kapitel
und sodann die in diesem Kapitel zutreffende
Nummer ermittelt wird, wobei außerhalb dieses
Kapitels fallende Spinnstoffe nicht zu
berücksichtigen sind;
c - kommen die Kapitel 54 und 55 und zusätzlich ein
anderes Kapitel in Betracht, sind die Kapitel 54
und 55 als ein einziges Kapitel zu behandeln;
d - wenn sich ein Kapitel oder eine Nummer auf
mehrere Spinnstoffe bezieht, sind diese
Spinnstoffe als ein einziger Spinnstoff zu
behandeln.
C - Die vorstehenden Absätze A und B sind
auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5
und 6 genannten Garne anzuwenden.
3 - A - Als Bindfäden, Seile und Taue gelten in diesem
Abschnitt vorbehaltlich der nachstehend unter Absatz
B vorgesehenen Ausnahmen folgende Garne (ungezwirnt
oder gezwirnt):
a - aus Seide oder Abfallseide, mit einem
Titer von mehr als 20.000 Dezitex;
b - aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne,
die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54
hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als
10.000 Dezitex;
c - aus Hanf oder Flachs:
1 - poliert oder glasiert, mit einem Titer von
1429 Dezitex oder mehr;
2 - weder poliert noch glasiert, mit
einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;
d - aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;
e - aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen,
mit einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;
f - mit Metallfäden (Metalldrähten) verstärkt.
B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:
a - Garne aus Wolle oder anderen Tierhaaren sowie
Papiergarne, nicht mit Metallfäden
(Metalldrähten) verstärkt;
b - Spinnkabel des Kapitels 55 und
Multifilamentgarne ohne Drehung oder mit
weniger als 5 Drehungen je Meter, des
Kapitels 54;
c - Messinahaar der Nummer 5006 und Monofile des
Kapitels 54;
d - Metallgarne (Metallgespinste) der
Nummer 5605; mit Metallfäden
(Metalldrähten) verstärkte Garne sind
jedoch nach dem vorstehenden Absatz A lit. f zu
behandeln;
e - Chenillegarne, Gimpen und Maschengarne (sog.
„Chainette''- Garne), der Nummer 5606.
4 - A - Als Garne in Aufmachungen für den Kleinverkauf
gelten - unter Berücksichtigung nachfolgend im
Absatz B vorgesehenen Ausnahmen - in den Kapiteln 50,
51, 52, 54 und 55 Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):
a - auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen
Einlagen, mit einem Gewicht (einschließlich
Einlage) von nicht mehr als:
1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder Garnen aus
synthetischen oder künstlichen Filamenten;
2 - 125 g in allen anderen Fällen;
b - in Knäueln oder Strähnen mit einem
Gewicht von nicht mehr als:
1 - 85 g bei Garnen aus synthetischen
oder künstlichen Filamenten mit
einem Titer von weniger als 3000
Dezitex, aus Seide oder Abfallseide;
2 - 125 g bei allen anderen Garnen mit einem
Titer von weniger als 2000 Dezitex;
3 - 500 g in allen anderen Fällen;
c - in Strähnen, die mittels Trennungsfadens
(Fitzfaden) in einzelne voneinander unabhängige
Strähne mit einem Einzelgewicht von nicht mehr
als:
1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder
Garnen aus kontinuierlichen Chemiefasern
(Filamenten);
2 - 125 g in allen anderen Fällen geteilt sind.
B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:
a - ungezwirnte Garne aus allen Spinnstoffen; jedoch
gelten als Garne in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
1 - ungezwirnte, rohe Garne aus
Wolle oder feinen Tierhaaren;
2 - ungezwirnte Garne aus Wolle
oder feinen Tierhaaren, gebleicht,
gefärbt oder bedruckt, mit einem
Titer von mehr als 5000 Dezitex;
b - gezwirnte, rohe Garne:
1 - aus Seide oder Abfallseide, in
jeder Aufmachung;
2 - aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle
und feine Tierhaare) in Strähnen;
c - gezwirnte Garne aus Seide oder Abfallseide,
gebleicht, gefärbt oder bedruckt,
mit einem Titer von 133 Dezitex oder weniger;
d - ungezwirnte und gezwirnte Garne aus
allen Spinnstoffen:
1 - in Strähnen in Kreuzhaspelung;
2 - auf Einlagen oder in anderen Aufmachungen,
die ihre Verwendung in der Textilindustrie
erkennen lassen (z. B. auf Kopsen,
Zwirnmaschinenspulen, Garnrollen,
konischen Röhrchen, Konen oder
in Wickeln für Stickmaschinen).
5 - Als Nähgarne der Nummern 5204, 5401 und 5508 gelten
gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen
entsprechen:
a - auf Einlagen (z. B. auf Spulen oder Hülsen)
mit einem Gewicht (einschließlich Einlage)
von 1000 g oder weniger aufgemacht;
b - appretiert; und
c - mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
6 - Als hochfeste Garne gelten in diesem Abschnitt
Garne mit einer Zugfestigkeit, gedrückt in cN/tex
(Zentinewton je tex), von mehr als:
bei ungezwirnten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden
oder Polyestern ............................. 60 cN/tex
bei gezwirnten Garnen aus Nylon oder
Polyestern .................................. 53 cN/tex
bei ungezwirnten und gezwirnten Garnen aus
Viskose ..................................... 27 cN/tex.
7 - Als konfektioniert im Sinne dieses Abschnittes
gelten:
a - in anderer als quadratischer oder rechteckigen Form
zugeschnittene Waren;
b - abgepaßt hergestellte und gebrauchsfertige Waren,
auch wenn sie durch Zerschneiden der nicht
verkreuzten Fäden erst gebrauchsfertig werden und
keiner Naht oder sonstigen weiteren Bearbeitung
bedürfen (z. B. gewisse Staubtücher, Handtücher,
Tischtücher, quadratische Halstücher, Decken);
c - Waren mit gesäumten oder roulierten Rändern oder mit
geknüpften (auch zusätzlich angebrachten) Fransen an
einer oder mehreren Seiten; ausgenommen sind jedoch
Meterwaren, bei denen die Schnittkanten in
einfacher Weise gegen das Ausfransen
gesäumt oder rouliert sind;
d - zugeschnittene Waren mit Auszieharbeit;
e - Waren, die durch Nähen, Kleben oder auf
andere Weise zusammengefügt wurden
(ausgenommen Meterwaren der gleichen
Art, die an den Enden verbunden sind, um
ein längeres Stück zu erzielen, sowie Meterwaren, die
aus zwei oder mehr zur Gänze übereinanderliegenden
und miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen,
auch mit wattierenden Zwischenlagen, bestehen);
f - gewirkte oder gestrickte Waren, hergestellt, auch in
aneinandergereihten Teilstücken.
8 - Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 werden
weder von den Kapiteln 50 bis 55 noch - soweit sich aus
dem Wortlaut einer Nummer nichts anderes ergibt - von den
Kapiteln 56 bis 60 erfaßt. In die Kapitel 50 bis 55
fallen keine der in den Kapitel 56 bis 59 erfaßten Waren.
9 - Als Gewebe der Kapitel 50 bis 55 sind auch solche
Erzeugnisse anzusehen, die aus übereinandergelegten Lagen
parallel liegender Spinnstoffgarne bestehen, wobei diese
Lagen zueinander einen spitzen oder rechten Winkel
bilden. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der
Garne durch einen Klebstoff oder durch ein thermisches
Verfahren verbunden.
10 - Elastische Waren, bestehend aus Spinnstoffen in
Verbindung mit Kautschukfäden, verbleiben in
diesem Abschnitt.
11 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „imprägniert''
auch „getaucht'' („gedippt'').
12 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „Polyamide'' auch
„Aramide''
13 - Vorbehaltlich anderer Bestimmungen sind textile
Kleidungsstücke verschiedener Nummern auch
dann getrennt einzureihen, wenn sie in Zusammenstellungen
in Aufmachungen für den Kleinverkauf vorliegen.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - In diesem Abschnitt und gegebenenfalls auch in
allen anderen Abschnitten gelten als:
a - Elastomergarne
nicht texturierte Garne, aus synthetischen Filamenten
(einschließlich Monofile), die ohne zu reißen, auf
das Dreifache ihre ursprünglichen Länge gedehnt
werden können und die, auf das Doppelte ihre
ursprünglichen Länge gedehnt, sich innerhalb von
5 Minuten auf mindestens das Eineinhalbfache ihrer
ursprünglichen Länge wieder zusammenziehen.
b - Rohe Garne
1 - Garne, die den natürlichen Farbton der
zu ihrer Herstellung verwendete Fasern aufweisen
und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in
der Masse) noch bedruckt sind, oder
2 - Garne, von undefinierbarer Farbe (sogenannte
„Grau-Garne''), die aus Reißspinnstoffen
hergestellt sind.
Rohe Garne dürfen mit einer farblose Appretur
behandelt oder angefärbt sein, soferne diese
Anfärbung durch Waschen mit Seife einfach entfernbar
ist; rohe Garne aus Chemiefasern dürfen außerdem in
der Masse mit Mattierungsmitteln (z. B. Titandioxid)
behandelt sein.
c - Gebleichte Garne
1 - Garne, die einen Bleichprozeß erfahren haben oder
aus gebleichten Fasern hergestellt sind oder die,
soweit nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt
(auch in der Masse) oder weiß appretiert sind;
2 - Garne, die aus einer Mischung von rohen und
gebleichten Fasern bestehen
3 - gezwirnte Garne, die aus rohen und gebleichten
Garnen bestehen.
d - Farbige Garne (gefärbt oder bedruckt)
1 - Garne, die anders als weiß gefärbt (auch in der
Masse) oder nur angefärbt sind, die bedruckt oder
aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt
sind;
2 - Garne, die aus einer Mischung verschieden
gefärbter Fasern oder einer Mischung von rohen
oder gebleichten Fasern mit gefärbten Fasern
bestehen (Jaspe- oder Melegarne) oder die mit
einer oder mehreren Farben in Abständen bedruckt
sind, um Punktierungseffekte zu erzielen;
3 - Garne, die durch Verspinnen bedruckter
Krempelbänder, Kammzüge oder Vorgarne hergestellt
sind;
4 - gezwirnte Garne, die aus rohen oder gebleichten
und gefärbten Garnen bestehen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
Monofile, Streifen und ähnliche Formen, des Kapitels
54.
e - Rohe Gewebe
Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und leicht
noch gefärbt oder bedruckt sind. Solche Gewebe dürfen
farbloser Appretur behandelt oder auch gefärbt sein.
f - Gebleichte Gewebe
Gewebe, die:
1 - zur Gänze gebleicht oder, soweit nichts anderes
bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert
sind;
2 - aus gebleichten Garnen bestehen;
3 - aus rohen und gebleichten Garn bestehen.
g - Gefärbte Gewebe
Gewebe, die:
1 - zur Gänze mit einer einzigen einheitlichen Farbe,
anders als weiß (sofern nichts anderes bestimmt
ist), gefärbt oder farbig appretiert sind, anders
als weiß (sofern nichts anderes bestimmt ist);
2 - aus farbigen Garnen mit einer einzigen,
einheitlichen Farbe bestehen.
h - Bunt gewebte Gewebe
Gewebe (andere als bedruckte Gewebe), die
1 - aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen
mit verschiedenen Schattierungen der gleichen
Farbe bestehen; dabei bleiben natürliche
Farbunterschiede des zur Herstellung verwendeten
Spinnstoffes außer Betracht;
2 - aus rohen oder gebleichten und farbigen Garnen
bestehen;
3 - aus Jaspe- oder Melegarnen bestehen.
Die an den Webkanten und Stückenden verwendeten Garne
bleiben bei der Beurteilung in jedem Fall außer
Betracht.
i - Bedruckte Gewebe
Gewebe, einschließlich der bunt gewebten Gewebe, die
im Stück bedruckt sind. Als bedruckte Gewebe gelten
auch Gewebe mit einem Muster, das z. B. mit Pinsel,
Bürste, Spritzpistole, Umdruckpapier, durch Beflocken
oder im Batikverfahren hergestellt ist.
Das Merzerisieren hat auf die Einreihung der
vorangeführten Garne und Gewebe keinen Einfluß.
k - Leinwandbindung
eine Gewebebindung, in der jedes Schußgarn
abwechselnd oberhalb und unterhalb der
aufeinanderfolgenden Kettgarne und jedes Kettgarn
abwechselnd oberhalb und unterhalb der
aufeinanderfolgenden Schußgarne verläuft.
2 - A - Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr
textilen Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln,
als bestünden sie zur Gänze aus jenem textilen
Spinnstoff, der bei Anwendung der Anmerkung 2 zu
diesem Abschnitt für die Einreihung einer Ware der
Kapitel 50 bis 55 der gleichen Zusammensetzung
heranzuziehen wäre.
B - Dabei ist zu beachten:
a - soweit eine Ware aus mehreren Bestandteilen
besteht, ist nur jener Bestandteil für die
Beurteilung maßgeblich, der nach der Allgemeinen
Vorschrift 3 die Einreihung bestimmt;
b - bei textilen Flächenerzeugnissen, die
einen Flor oder Schlingen aufweisen,
bleibt das textile Grundmaterial außer Betracht;
c - bei Stickereien der Nummer 5810 ist
nur der Stickgrund maßgeblich. Bei
Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund
kommt jedoch für die Beurteilung nur
der Stickfaden in Betracht.
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*1) Der Weißgrad ist mittels Elrepho, GE oder einer anderen gleichwertigen international anerkannten Testmethode zu ermitteln.
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