Anlage1 Harmonisiertes System

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Anlage1

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 3207 (z. B. Schmelzglasuren,

Glasfritten und anderes Glas, in Form von Pulver,

Granalien oder Flocken);

b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);

c - optische Faserkabel (Nr. 8544), Isolatoren (Nr. 8546)

oder Isolierteile für die Elektrotechnik der

Nummer 8547;

d - optische Glasfasern, optisch bearbeitete optische

Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen,

Thermometer, Barometer, Hydrometer oder andere Waren

des Kapitels 90;

e - Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder

und ähnliche Waren, mit fest montierter Lichtquelle,

und Teile dieser Waren, der Nr. 9405;

f - Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Christbaumschmuck und

andere Waren des Kapitels 95 (ausgenommen Glasaugen

ohne Mechanismus, für Puppen oder für andere Waren

des Kap. 95);

g - Knöpfe, Vakuumisolierflaschen, Parfüm oder ähnliche

Zerstäuber oder andere Waren des Kapitels 96.

2 - Für die Nummern 7003, 7004 und 7005 gilt:

a - Glas, das ausschließlich vor dem Aushärten einem

Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, gilt nicht

als bearbeitet;

b - ein Zuschneiden hat keinen Einfluß auf die

Tarifierung von Tafelglas;

c - als absorbierende oder reflektierende Schichten

gelten mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder

chemischen Verbindungen (z. B. Metalloxide), die

z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das

Rückstrahlungsvermögen des Glases verbessern, ohne es

undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen.

3 - Die in der Nummer 7006 angeführten Waren bleiben auch

dann in dieser Nummer, wenn sie den Charakter von

Fertigwaren aufweisen.

4 - Als Glaswolle im Sinne der Nummer 7019 gilt:

a - mineralische Wollen, die 60 oder mehr Gewichtsprozent

Kieselsäure (SiO tief 2) enthalten;

b - mineralische Wollen, die weniger als

60 Gewichtsprozent Kieselsäure (SiO tief 2), aber

mehr als 5 Gewichtsprozent Alkalioxide (K tief 2 O

oder Na tief 2 O) oder mehr als 2 Gewichtsprozent

Bortrioxid (B tief 2 O tief 3) enthalten.

Mineralische Wollen, die nicht diesen Bestimmungen

entsprechen, gehören in die Nummer 6806.

5 - Als Glas gelten in allen Abschnitten des Tarifs auch

geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes

Siliciumdioxid.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Als Bleikristallglas im Sinne der Unternummern 7013 21,

7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an

Bleioxid (PbO) von 24 Gewichtsprozent oder mehr.

7001 00 Glasscherben, anderer Glasabfall und Glasbruch; Glasmasse

7002 -- Glas in Form von Kugeln (andere als Mikrokugeln der

Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

10 - Kugeln

20 - Stangen oder Stäbe

- Rohre:

31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem

Siliciumdioxid

32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10

hoch -6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von

0 Grad C bis 300 Grad C

39 - - sonstige

7003 -- Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten, Tafeln

oder Profilen, auch mit absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet:

- Platten oder Tafeln, nicht armiert:

11 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender

Schichte

19 - - sonstige

20 - Platten oder Tafeln, armiert

30 - Profile

7004 -- Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten oder

Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet:

10 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak)

gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder

reflektierender Schichte

90 - anderes Glas

7005 -- Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden Seiten

geschliffenes oder poliertes Glas, in Form von Platten oder

Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet:

10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder

reflektierender Schichte

- anderes Glas, nicht armiert:

21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

überfangen oder nur geschliffen

29 - - sonstige

30 - Glas, armiert

7006 00 Glas der Nummer 7003, 7004 oder 7005, gebogen, an den

Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht, emailliert oder

anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit

anderen Stoffen

7007 -- Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem) oder

mehrschichtigem Glas (Verbundglas):

- gehärtetes (getempertes) Sicherheitsglas:

11 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

19 - - sonstige

- mehrschichtiges Sicherheitsglas (Verbundglas):

21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

29 - - sonstige

7008 00 Mehrschichtisolierverglasungen

7009 -- Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

10 - Rückspiegel für Fahrzeuge

- andere:

91 - - nicht gerahmt

92 - - gerahmt

7010 -- Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel, Phiolen,

Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie sie zum

Transport oder zur Verpackung von Waren verwendet werden;

Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse,

aus Glas:

10 - Ampullen

90 - andere

7011 -- Offene Glaskolben und offene Glasrohre, Glasteile davon,

nicht ausgerüstet, für elektrische Lampen,

Kathodenstrahlröhren und dergleichen:

10 - für elektrische Beleuchtung

20 - für Kathodenstrahlröhren

90 - andere

7012 00 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für andere

Behälter mit Vakuumisolierung

7013 -- Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche, für

Toilettezwecke, im Büro, für die Innendekoration oder für

ähnliche Zwecke verwendet werden (ausgenommen solche der

Nr. 7010 oder 7018):

10 - aus Glaskeramik

- Trinkgläser, ausgenommen solche aus Glaskeramik:

21 - - aus Bleikristall

29 - - sonstige

- Glaswaren, wie sie bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser)

oder in der Küche verwendet werden, ausgenommen solche

aus Glaskeramik:

31 - - aus Bleikristall

32 - - aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten

von nicht mehr als 5 x 10 hoch -6 pro Kelvin in einem

Temperaturbereich von 0 Grad C bis 300 Grad C

39 - - sonstige

- andere Glaswaren:

91 - - aus Bleikristall

99 - - sonstige

7014 00 Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente aus Glas

(andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch bearbeitet

7015 -- Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser nichtkorrigierende

oder korrigierende Brillen, gewölbt, gebogen oder ähnlich

bearbeitet, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und

Hohlkugelsegmente, aus Glas, für Erzeugung solcher Gläser:

10 - Gläser für korrigierende Brillen

90 - andere

7016 -- Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel, Fliesen und andere

Waren aus gepreßtem oder geformtem Glas, auch armiert, wie

sie für Bau- oder Konstruktionszwecke verwendet werden;

Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke;

Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas oder

Schaumglas, Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder

ähnlichen Formen:

10 - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke

90 - andere

7017 -- Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für hygienische oder

pharmazeutische Zwecke, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

10 - aus geschmolzenem Quarz oder anderen geschmolzenem

Siliciumdioxid

20 - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10 hoch

-6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 Grad C bis

300 Grad C

90 - andere

7018 -- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie

Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,

ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus

lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen

Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem

Durchmesser von 1 mm oder weniger:

10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas

20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder

weniger

90 - andere

7019 -- Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus

(z. B. Garne oder Gewebe):

10 - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und

Stapelfasern

20 - Gewebe, einschließlich Bänder

- Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche

nichtgewebte Waren:

31 - - Matten

32 - - Vliese

39 - - sonstige

90 - andere

7020 00 Andere Waren aus Glas

Abschnitt XIV

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Anmerkungen

1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1a zum

Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören in

das Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise aus

a - echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen oder

b - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

bestehen.

2 - a - Nicht in die Nummern 7113, 7114 und 7115 sind jedoch

solche Waren einzureihen, die Edelmetalle oder

Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Zutaten

oder als einfache Verzierungen (z. B. Monogramme,

Ringbeschläge oder Einfassungen) enthalten; auf diese

Waren findet die vorstehende Anmerkung 1b keine

Anwendung.

b - In die Nummer 7116 sind nur solche Waren einzureihen,

die keine Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen

oder diese nur in Form geringfügiger Zutaten oder

einfacher Verzierungen enthalten.

3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidalem

Zustand (Nr. 2843);

b - steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe

oder andere Waren des Kapitels 30;

c - Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);

d - Handtaschen oder andere Waren der Nummer 4202 oder

4203;

e - Waren der Nummer 4303 oder 4304;

f - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und

Spinnstoffwaren);

g - Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Waren des

Kapitels 64 oder 65;

h - Schirme, Spazierstöcke oder andere Waren des

Kapitels 66;

i - Waren aus Schleifmitteln der Nummer 6804 oder 6805

oder Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von

Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen

Steinen enthalten; Waren des Kapitels 82 mit einem

arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen;

Maschinen, mechanische Geräte, elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon, des Abschnittes XVI.

Jedoch bleiben in diesem Kapitel Waren und Teile

davon, die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen,

mit Ausnahme von unmontierten, bearbeiteten Saphiren

und Diamanten für Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);

k - Waren der Kapitel 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche

Instrumente, Uhrmacherwaren oder Musikinstrumente);

Waffen und Teile davon (Kap. 93);

m - Waren, die der Anmerkung 2 zum Kapitel 95

entsprechen;

n - Waren, die gemäß der Anmerkung 4 zum Kapitel 96 in

das Kapitel 96 einzureihen sind;

o - Originalwerke der Bildhauerkunst (Nr. 9703),

Sammlungsstücke (Nr. 9705) oder Antiquitäten, mehr

als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Echte Perlen,

Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben

jedoch in diesem Kapitel.

4 - a - Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin.

b - Der Ausdruck Platin umfaßt Platin, Iridium, Osmium,

Palladium, Rhodium und Ruthenium.

c - Die Ausdrücke Edelsteine, Schmucksteine oder

synthetische und rekonstituierte Steine umfassen

nicht die in der Anmerkung 2b zum Kapitel 96

genannten Stoffe.

5 - Als Edelmetallegierungen dieses Kapitels gelten nur

Legierungen (einschließlich der gesinterten Gemische und

der intermetallischen Verbindungen), die ein Edelmetall

oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß

der Gewichtsanteil des Edelmetalls oder eines der

Edelmetalle mindestens 2 % der Legierung beträgt.

Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen:

a - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Platin

enthalten, gelten als Platinlegierungen;

b - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Gold,

aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtsprozent

Platin enthalten, gelten als Goldlegierungen;

c - andere Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr

Silber enthalten, gelten als Silberlegierungen.

6 - Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Begriff

Edelmetalle oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls

in allen Abschnitten des Tarifs auch jene Legierungen,

die nach der vorstehenden Anmerkung 5 als

Edelmetallegierungen oder als Legierung des namentlich

genannten Edelmetalls einzureihen sind, nicht jedoch

Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und

Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert

sind.

7 - Als Edelmetallplattierungen gelten Erzeugnisse aus

Metallen, auf die durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder

ähnliche mechanische Verfahren auf einer Seite oder auf

mehreren Seiten Edelmetalle aufgebracht sind. Soweit

nichts anderes bestimmt ist, gelten auch Waren aus

unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen als

Edelmetallplattierungen.

8 - Als Schmuckwaren der Nummer 7113 gelten:

a - kleine Gegenstände (auch mit Schmucksteinen), die als

Schmuck dienen (z. B. Armbänder, Halsketten,

Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge und andere

Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe,

religiöse oder andere Medaillen, Abzeichen);

b - Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und

üblicherweise in der Handtasche, in den

Kleidertaschen oder an der Person getragen werden

(z. B. Zigarettenetuis, Puderdosen, Panzertäschchen,

Rosenkränze, Pillenschachteln).

9 - Als Gold- oder Silberschmiedearbeiten der Nummer 7114

gelten z. B. Ziergegenstände, Tafelgeräte,

Toiletteartikel, Rauchrequisiten und andere Waren, die

im Haushalt, im Büro oder für religiöse Zwecke

verwendet werden.

10 - Als Phantasieschmuck der Nummer 7117 gelten die in der

vorstehenden Anmerkung 8a genannten Waren (ausgenommen

Knöpfe und andere Waren der Nr. 9606, oder

Frisierkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie

Haarnadeln der Nr. 9615), soweit sie weder echte

Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

synthetische oder rekonstituierte Steine noch

(abgesehen von einfachen Verzierungen oder

geringfügigen Zutaten) Edelmetalle oder

Edelmetallplattierungen enthalten.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Als Pulver bzw. in Form von Pulver gelten bei den

Unternummern 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31

und 7110 41 Erzeugnisse, die zu 90% oder mehr durch ein

Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm fallen.

2 - Entgegen der Bestimmung der vorstehenden Anmerkung 4b

erfaßt der Ausdruck Platin in den Unternummern 7110 11

und 7110 19 nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und

Ruthenium.

3 - Die Einreihung von Legierungen in die Unternummern der

Nummer 7110 ist nach dem Metall (Platin, Palladium,

Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium) vorzunehmen, das

gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle

vorherrscht.

I. Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine und Schmucksteine

7101 -- Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder montiert;

nicht assortierte echte Perlen oder Zuchtperlen, zur

Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

10 - echte Perlen

- Zuchtperlen:

21 - - roh

22 - - bearbeitet

7102 -- Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch montiert:

10 - nicht sortiert

- Industriediamanten:

21 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh

geschliffen

29 - - sonstige

- andere Diamanten:

31 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh

geschliffen

39 - - sonstige

7103 -- Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch

bearbeitet oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt

oder montiert; nicht assortierte Edelsteine (ausgenommen

Diamanten) und Schmucksteine, zur Erleichterung der

Versendung vorübergehend aufgereiht:

10 - roh oder nur gesägt oder grob bearbeitet

- anders bearbeitet:

91 - - Rubine, Saphire und Smaragde

99 - - sonstige

7104 -- Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder

Schmucksteine, auch bearbeitet oder assortiert, weder

aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht assortierte

synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder

Schmucksteine, zur Erleichterung der Versendung

vorübergehend aufgereiht:

10 - piezoelektrische Quarze

20 - andere, roh, nur gesägt oder grob bearbeitet

90 - andere

7105 -- Staub und Pulver, von natürlichen oder synthetischen

Edelsteinen oder Schmucksteinen

10 - von Diamanten

90 - andere

II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen

7106 -- Silber (auch vergoldet oder platiniert), bearbeitet, als

Halbzeug oder in Form von Pulver:

10 - Pulver

- andere:

91 - - nicht bearbeitet

92 - - Halbzeug

7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht bearbeitet oder

als Halbzeug

7108 -- Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als Halbzeug oder

in Form von Pulver:

- nicht für Münzzwecke:

11 - - Pulver

12 - - andere unbearbeitete Formen

13 - - Halbzeug

20 - für Münzzwecke

7109 00 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold plattiert, nicht

bearbeitet oder als Halbzeug

7110 -- Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von

Pulver:

- Platin:

11 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

19 - - andere

- Palladium:

21 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

29 - - andere

- Rhodium:

31 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

39 - - andere

- Iridium, Osmium und Ruthenium:

41 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver

49 - - andere

7111 00 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin plattiert,

nicht bearbeitet oder als Halbzeug

7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen:

10 - von Gold, einschließlich mit Gold plattierte Metalle,

ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle

enthalten

20 - von Platin, einschließlich mit Platin platierte Metalle,

ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle

enthalten

90 - andere

III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedearbeiten und andere Waren

7113 -- Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen:

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder

überzogen:

11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert

oder überzogen

19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

plattiert oder überzogen

20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert

7114 -- Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon, aus

Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder

überzogen:

11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert

oder überzogen

19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

plattiert oder überzogen

20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert

7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

10 - Katalysatoren in Form von Drahtgeweben oder Gittern, aus

Platin

90 - andere

7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen:

10 - aus echten Perlen oder Zuchtperlen

20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder

rekonstituierten Steinen

7117 -- Phantasieschmuck:

- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder

platiniert:

11 - - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

19 - - sonstige

90 - andere

7118 -- Münzen:

10 - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), die keine gesetzlichen

Zahlungsmittel sind

90 - andere

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

a - zubereitete Farben, Tinten oder andere Erzeugnisse

auf der Grundlage von metallischem Flitter oder

Pulver (Nrn. 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

b - Cereisen und andere Zündmetallegierungen (Nr. 3606);

c - Kopfbedeckungen und Teile davon der Nummer 6506 oder

6507;

d - Schirmgestelle und andere Waren der Nummer 6603;

e - Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetallegierungen,

Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen,

Phantasieschmuck);

f - Waren des Abschnittes XVI (Maschinen, mechanische

Geräte und elektrotechnische Waren);

g - zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen

(Nr. 8608) oder andere Waren des Abschnittes XVII

(Fahrzeuge, Schiffe und Boote, Flugzeuge);

h - Instrumente oder Apparate des Abschnittes XVIII,

einschließlich Uhrfedern;

i - Schrotmunition (Nr. 9306) oder andere Waren des

Abschnittes XIX (Waffen und Munition);

k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Betteinsätze,

Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, vorgefertigte

Gebäude);

l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

m - Handsiebe, Knöpfe, Füllfedern, Füllstifte,

Schreibfedern und andere Waren des Kapitels 96

(verschiedene Waren);

n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2 - Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten

in allen Abschnitten des Tarifs:

a - Waren der Nummer 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318

sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen;

b - Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen,

ausgenommen Uhrfedern (Nr. 9114);

c - Waren der Nummern 8301, 8302, 8308 und 8310 sowie

Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der

Nummer 8306.

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen die

Nr. 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile'' nicht

auf Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.

Vorbehaltlich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes

und der Anmerkung 1 zum Kapitel 83 sind Waren des

Kapitels 82 oder 83 von den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis

81 ausgenommen.

3 - Einreihung von Legierungen (ausgenommen Ferrolegierungen

und Kupfervorlegierungen, wie sie in den Kapiteln 72 und

74 definiert sind):

a - Legierungen aus unedlen Metallen sind nach dem Metall

zu tarifieren, das in der Legierung gegenüber jedem

der anderen Metalle gewichtsmäßig vorherrscht;

b - Legierungen, die aus unedlen Metallen dieses

Abschnittes und aus Stoffen anderer Abschnitte

bestehen, sind wie Legierungen aus unedlen Metallen

dieses Abschnittes zu behandeln, wenn das

Gesamtgewicht dieser Metalle gleich groß oder größer

ist als das Gesamtgewicht der anderen Stoffe;

c - gesinterte Gemische von Metallpulvern sowie innige

heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Gemische

(ausgenommen Cermets) und intermetallische

Verbindungen gelten in diesem Abschnitt als

Legierungen.

4 - Metallegierungen sind in allen Abschnitten des Tarifs,

soweit nichts gegenteiliges bestimmt ist, wie die Metalle

zu behandeln, denen sie gemäß der vorstehenden

Anmerkung 3 gleichgestellt sind.

5 - Einreihung von zusammengesetzten Waren:

Waren, die aus zwei oder mehr unedlen oder diesen

gleichgestellten Metallen bestehen, werden, wenn nichts

anderes bestimmt ist, wie Waren aus dem Metall behandelt,

das gewichtsmäßig gegenüber allen anderen Metallen

vorherrscht. Bei Anwendung dieser Bestimmung werden:

a - Eisen und Stahl sowie die verschiedenen Arten von

Eisen und Stahl als ein Metall angesehen;

b - Metallegierungen so behandelt, als ob sie zur Gänze

aus dem Metall bestünden, das auf Grund der

vorstehenden Anmerkung 3 für die Einreihung

maßgeblich ist;

c - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113 werden wie

ein einziges unedles Metall behandelt.

6 - In diesem Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a - Abfälle und Schrott

Metallische Abfälle und Schrott, die bei der

Herstellung oder mechanischen Be- oder Verarbeitung

von Metallen anfallen sowie Metallwaren, die durch

Bruch, Zerschneiden, Abnützung oder aus anderen

Gründen nicht mehr als solche verwendet werden

können;

b - Pulver

Erzeugnisse, bei denen gewichtsmäßig 90 % oder mehr

durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

1 mm fallen.

Kapitel 72

Eisen und Stahl

Anmerkungen

1 - Es gelten in diesem Kapitel bzw. soweit es die lit. d, e

und f dieser Anmerkung betrifft, in allen Abschnitten des

Tarifs, folgende Begriffsbestimmungen:

a - Roheisen:

Praktisch plastisch nicht verformbare

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff enthalten und

außerdem ein oder mehrere der nachstehend angeführten

Elemente enthalten können:

10% oder weniger Chrom,

6 % oder weniger Mangan,

3% oder weniger Phosphor,

8% oder weniger Silicium,

10% oder weniger andere Elemente insgesamt.

b - Spiegeleisen:

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, mit einem

Gewichtsanteil von mehr als 6 % aber nicht mehr als

30 % Mangan, die im übrigen der vorstehenden lit. a

entsprechen.

c - Ferrolegierungen:

Legierungen, die praktisch plastisch nicht verformbar

sind und überlicherweise als Zusätze bei der

Herstellung anderer Legierungen oder als

Desoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder für

ähnliche Zwecke in der Eisenmetallurgie verwendet

werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen

Rohformen, weiters in im Stranggußverfahren

hergestellten Formen sowie in Form von Körnern oder

Pulver (auch agglomeriert), mit einem Gewichtsanteil

von 4 oder mehr Eisen oder einem oder mehreren der

folgenden Elemente mit den angeführten

Gewichtsanteilen:

mehr als 10 % Chrom,

mehr als 30 % Mangan,

mehr als 3 % Phosphor,

mehr als 8 % Silicium,

mehr als 10 % andere Elemente insgesamt,

ausgenommen Kohlenstoff, jedoch darf der Kupferanteil

10 % nicht übersteigen.

d - Stahl:

Eisenerzeugnisse, ausgenommen jene der Nummer 7203,

welche zum plastischen Verformen geeignet sind

(ausgenommen gewisse Stähle in Form von Gußstücken)

und die 2 Gewichtsprozent oder weniger Kohlenstoff

enthalten. Chromstähle können jedoch einen höheren

Anteil an Kohlenstoff enthalten.

e - Rostfreier Stahl:

Legierte Stähle, die 1,2 Gewichtsprozent oder weniger

Kohlenstoff und 10,5 Gewichtsprozent oder mehr Chrom

enthalten, auch mit anderen Elementen.

f - Andere legierte Stähle:

Stähle, die nicht der Definition von rostfreiem Stahl

entsprechen und eines oder mehrere der folgenden

Elemente mit den angegebenen Gewichtsanteilen

enthalten:

0,3% oder mehr Aluminium,

0,0008% oder mehr Bor,

0,3% oder mehr Chrom,

0,3 % oder mehr Kobalt,

0,4% oder mehr Kupfer,

0,4% oder mehr Blei,

1,65% oder mehr Man an,

0,08% oder mehr Molybdän,

0,3% oder mehr Nickel,

0,06% oder mehr Niob,

0,6% oder mehr Silicium,

0,05% oder mehr Titan,

0,3% oder mehr Tungsten (Wolfram),

0,1% oder mehr Vanadium,

0,05% oder mehr Zirkonium,

0,1% oder mehr von jedem anderen Element

(ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und

Stickstoff).

g - Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

Grob gegossene Erzeugnisse in Form von Rohblöcken

(Ingots) ohne Gußköpfe („verlorene Köpfe'') oder von

Masseln, mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern,

die nicht der chemischen Zusammensetzung von

Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen

entsprechen.

h - Körner:

Erzeugnisse, bei denen weniger als 90 Gewichtsprozent

durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

1 mm und 90 Gewichtsprozent oder mehr durch ein Sieb

mit einer lichten Maschenweite von 5 mm fallen.

i - Halbzeug:

Im Stranggußverfahren hergestellte massive

Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt. Andere massive

Erzeugnisse, die lediglich warm vorgewalzt oder durch

Schmieden roh geformt sind, einschließlich der

Rohlinge für Profile. Diese Erzeugnisse sind nicht

aufgerollt.

k - Flach gewalzte Erzeugnisse:

Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt, nicht der vorstehenden

Bestimmung entsprechen:

- in Rollen (Coils), mit übereinanderliegenden Lagen

oder

- nicht in Rollen, mit einer Breite von mindestens

dem 10-fachen der Stärke, sofern diese weniger als

4,75 mm beträgt, jedoch einer Breite von mehr als

150 mm, sofern die Stärke 4,75 mm oder mehr, jedoch

nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.

Zu den flachgewalzten Erzeugnissen gehören auch

solche, die unmittelbar vom Walzen herrührende

Oberflächenmuster aufweisen (z. B. Rillen, Kerben,

Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfen, Rauten) und

solche, die gelocht, gewellt oder poliert sind,

soweit sie dadurch noch nicht den Charakter von Waren

erhalten haben, die in andere Nummern fallen.

Flachgewalzte Erzeugnisse jeder Größe mit anderer als

rechteckiger oder quadratischer Form sind wie

Erzeugnisse mit einer Breite von 600 m zu behandeln,

soweit sie noch nicht den Charakter von Waren

erhalten haben, die in andere Nummern fallen.

l - Walzdraht:

Warmgewalzte massive Erzeugnisse, in unregelmäßig

gerollten Ringen, mit einem Querschnitt in Form eines

Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes

(einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen

konvexen Vieleckes. Diese Erzeugnisse können vom

Walzen herrührende Einkerbungen, Rillen oder andere

Verformungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).

m - Stangen und Stäbe:

Massive Erzeugnisse, die weder den vorstehend unter

i, k oder l angeführten Begriffsbestimmungen noch

jener für Draht entsprechen und über ihre ganze Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), Dreieckes oder

anderen konvexen Vieleckes aufweisen. Diese

Erzeugnisse können:

- vom Walzen herrührende Einkerbungen, Rippen, Rillen

oder andere Verformungen aufweisen

(Betonarmierungsstähle);

- nach dem Walzen verwunden sein.

n - Profile:

Massive Erzeugnisse mit einem in der ganzen Länge

gleichbleibendem Querschnitt, die weder den

vorstehend unter i bis m angeführten

Begriffsbestimmungen noch jener für Draht

entsprechen. Vom Kapitel 72 sind jedoch Erzeugnisse

der Nummer 7301 und 7302 ausgenommen.

o - Draht:

Kalt hergestellte massive Erzeugnisse in Rollen, die

der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse

nicht entsprechen, mit einem beliebigen, in der

ganzen Länge gleichbleibendem Querschnitt.

p - Hohlbohrstangen und -stäbe:

Hohlstangen und -stäbe mit beliebigem Querschnitt,

die für die Herstellung von Bohrern geeignet sind und

deren größte äußere Querschnittsabmessung mehr als

15 mm, aber nicht mehr als 52 mm beträgt und deren

größter innerer Durchmesser die Hälfte des größten

äußeren Durchmessers nicht übersteigt. Andere

Hohlstangen und -stäbe aus Eisen oder Stahl, die

dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, sind in

die Nummer 7304 einzureihen.

2 - Eisen- oder Stahlerzeugnisse, mit Eisen oder Stahl

anderer Art plattiert, sind wie Erzeugnisse jener Eisen-

oder Stahlart zu behandeln, die gewichtsmäßig

vorherrscht.

3 - Durch Elektrolyse, Druckguß oder Sintern hergestellte

Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl sind je nach ihrer Form,

ihrer Zusammensetzung und ihres Aussehens in die für

gleichartige warmgewalzte Erzeugnisse vorgesehenen

Nummern einzureihen.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Legiertes Roheisen:

Roheisen, das eines oder mehrere der

folgenden Elemente mit den angeführten

Gewichtsanteilen enthält:

- mehr als 0,2% Chrom

- mehr als 0,3% Kupfer

- mehr als 0,3% Nickel

- mehr als je 0,1% der folgenden Elemente: Aluminium,

Molybdän, Titan, Tungsten (Wolfram), Vanadium.

b - Nicht legierter Automatenstahl:

Nicht legierter Stahl, der gewichtsmäßig eines oder

mehrere der folgenden Elemente enthält:

- 0,08% oder mehr Schwefel

- 0,1% oder mehr Blei

- mehr als 0,05% Selen

- mehr als 0,01% Tellur

- mehr als 0,05% Bismut

c - Silicium-Elektro-Stahl:

Legierte Stähle, die gewichtsmäßig mindestens 0,6%

aber nicht mehr als 6% Silicium und nicht mehr als

0,08% Kohlenstoff enthalten. Sie können auch

1 Gewichtsprozent oder weniger Aluminium enthalten,

aber keine anderen Elemente in einer Größenordnung,

die dem Stahl das Wesen eines anderen legierten

Stahles verleihen.

d - Schnellarbeitsstahl:

Legierte Stähle, die, mit oder ohne andere Elemente,

mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Tungsten

(Wolfram) und Vanadium mit einem Gesamtgewichtsanteil

von 7% oder mehr aufweisen und 0,6% oder mehr

Kohlenstoff sowie 3 bis 6% Chrom enthalten.

e - Silicium-Mangan-Stahl:

Legierte Stähle, die gewichtsmäßig:

- 0,35% oder mehr aber nicht mehr als

0,7% Kohlenstoff,

- 0,5% oder mehr aber nicht mehr als 1,2% Mangan und

- 0,6% oder mehr aber nicht mehr als 2,3% Silicium

enthalten, aber keine anderen Elemente in einer

Größenordnung, die dem Stahl das Wesen eines

anderen legierten Stahles verleiht.

2 - Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die

Unternummern der Nummer 7202 gelten folgende Regeln:

Eine Ferrolegierung ist als binär zu betrachten und unter die entsprechende Unterposition (falls vorhanden) einzureihen, wenn nur eines der Legierungselemente, die in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel Mindestwerte übersteigt; dementsprechend ist sie als ternär oder quaternär zu betrachten, wenn zwei oder drei Legierungselemente diese Mindestwerte übersteigen. Für die Anwendung dieser Regel muß jedoch jedes der in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel nicht namentlich angeführten anderen Elemente gewichtsmäßig 10% übersteigen.

I. Grunderzeugnisse; Erzeugnisse in Form von Körnern oder Pulver

7201 -- Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen

Rohformen:

10 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von

0,5 Gewichtsprozent oder weniger

20 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von

mehr als 0,5 Gewichtsprozent

30 - legiertes Roheisen

40 - Spiegeleisen

7202 -- Ferrolegierungen:

Ferromangan:

11 - - mit einem Gehalt von mehr als 2 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

19 - - sonstige

- Ferrosilicium:

21 - - mit einem Gehalt von mehr als 55 Gewichtsprozent

Silicium

29 - - sonstige

30 - Ferrosiliciummangan

Ferrochrom:

41 - - mit einem Gehalt von mehr als 4 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

49 - - sonstige

50 - Ferrosiliciumchrom

60 - Ferronickel

70 - Ferromolybdän

80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

- andere:

91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

92 - - Ferrovanadium

93 - - Ferroniob

99 - - sonstige

7203 -- Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere Eisenschwammerzeugnisse, in

Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,

Pellets oder ähnlichen Formen:

10 - durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse

90 - andere

7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen

Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

21 - - aus rostfreiem Stahl

29 - - sonstige

30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

- andere Abfälle und Schrott:

41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägestaub,

Feilspäne, Schneid- und Stanzabfälle, auch paketiert

49 - - sonstige

50 - Abfallblöcke

7205 -- Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder

Stahl:

10 - Körner

- Pulver:

21 - - aus legiertem Stahl

29 - - sonstiges

II. Eisen und nicht legierter Stahl

7206 -- Eisen und nicht legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen (ausgenommen Eisen der

Nr. 7203):

10 - Rohblöcke (Ingots)

90 - andere

7207 -- Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff:

11 - - mit rechteckigem (einschließlich quadratischem)

Querschnitt und einer Breite von weniger als der

zweifachen Stärke

12 - - andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt

19 - - sonstige

20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff

7208 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt,

weder plattiert noch überzogen:

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr aber nicht mehr

als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr aber weniger als

4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr aber nicht mehr

als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr aber weniger als

4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

mit einer Breite von 1250 mm oder weniger und einer

Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm

33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

mit einer Breite von 1250 mm oder weniger und einer

Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm

43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

90 - andere

7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,

weder plattiert noch überzogen:

- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

90 - andere

7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert

oder überzogen:

- verzinnt:

11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

20 - verbleit, einschließlich Mattbleche

- elektrolytisch verzinkt:

31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und

einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa

39 - - sonstige

- anders verzinkt:

41 - - gewellt

49 - - sonstige

50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

60 - mit Aluminium überzogen

70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff

überzogen

90 - andere

7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder

plattiert noch überzogen:

- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa:

11 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne

Oberflächenmuster

12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

19 - - sonstige

- andere, nur warmgewalzt:

21 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,

mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne

Oberflächenmuster

22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

29 - - sonstige

30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm

und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa

- andere, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

49 - - sonstige

90 - andere

7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert

oder überzogen:

10 - verzinnt

- elektrolytisch verzinkt:

21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und

einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa

29 - - sonstige

30 - anders verzinkt

40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff

überzogen

50 - anders überzogen

60 - plattiert

7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen

oder anderen Verformungen

20 - aus Automatenstahl

- andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser von

weniger als 14 mm

39 - - sonstige

- andere, mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder

mehr, aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

41 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser von

weniger als 14 mm

49 - - sonstige

50 - andere, mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder

mehr Kohlenstoff

7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,

nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden:

10 - geschmiedet

20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen

oder anderen Verformungen, oder nach dem Walzen verwunden

30 - aus Automatenstahl

40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

50 - andere, mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder

mehr, aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff

60 - andere, mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder

mehr Kohlenstoff

7215 -- Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl:

10 - aus Automatenstahl, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt

20 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt,

mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

30 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt,

mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber

weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff

40 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt,

mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff

90 - andere

7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

21 - - L-Profile

22 - - T-Profile

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder

warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

31 - - U-Profile

32 - - I-Profile

33 - - H-Profile

40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

60 - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt

90 - andere

7217 -- Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent

Kohlenstoff:

11 - - nicht überzogen, auch poliert

12 - - verzinkt

13 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

19 - - sonstige

- mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber

weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

21 - - nicht überzogen, auch poliert

22 - - verzinkt

23 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

29 - - sonstige

- mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff:

31 - - nicht überzogen, auch poliert

32 - - verzinkt

33 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

39 - - sonstige

III. Rostfreier Stahl

7218 -- Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots) oder

anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

90 - andere

7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr:

- nur warmgewalzt, in Rollen:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur kaltgewalzt:

31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als

4,75 mm

33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als

3 mm

34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr

als 1 mm

35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

90 - andere

7220 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer

Breite von weniger als 600 mm:

- nur warmgewalzt:

11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

20 - nur kaltgewalzt

90 - andere

7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl

7222 -- Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile aus

rostfreiem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

20 - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt

30 - andere Stangen und Stäbe

40 - Profile

7223 00 Draht aus rostfreiem Stahl

IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl

7224 -- Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)

oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

90 - andere

7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit

einer Breite von 600 mm oder mehr:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

20 - aus Schnellarbeitsstahl

30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

50 - andere, nur kaltgewalzt

90 - andere

7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit

einer Breite von weniger als 600 mm:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

20 - aus Schnellarbeitsstahl

- andere:

91 - - nur warmgewalzt

92 - - nur kaltgewalzt

99 - - sonstige

7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

10 - aus Schnellarbeitsstahl

20 - aus Silicium-Mangan-Stahl

90 - andere

7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile aus

anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe, aus

legiertem oder nicht legiertem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl

20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl

30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen

oder warm stranggepreßt

40 - andere Stangen und Stäbe, nur geschmiedet

50 - andere Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder nur

kalt fertiggestellt

60 - andere Stangen und Stäbe

70 - Profile

80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl:

10 - aus Schnellarbeitsstahl

20 - aus Silicium-Mangan-Stahl

90 - anderer

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

Anmerkungen

1 - Als Gußeisen im Sinne dieses Kapitels gelten im

Gußverfahren gewonnene Erzeugnisse, in denen das Eisen

gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Element vorherrscht

und die nicht der in der Anmerkung 1d zum Kapitel 72

vorgesehenen chemischen Zusammensetzung von Stahl

entsprechen.

2 - Als Draht im Sinne dieses Kapitels gelten warm oder kalt

hergestellte Erzeugnisse jeder Querschnittsform, deren

größte Querschnittsabmessung 16 mm nicht übersteigt.

7301 -- Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus

Teilen zusammengesetzt; geschweißte Profile aus Eisen oder

Stahl:

10 - Spundwandeisen

20 - Profile

7302 -- Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar: Schienen,

Leitschienen, Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material für

Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen,

Schienenstühle, Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie andere, nur für das

Verbinden oder Befestigen von Schienen geeignetes Material:

10 - Schienen

20 - Bahnschwellen

30 - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und

anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

40 - Laschen und Unterlagsplatten

90 - andere

7303 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen

7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen aus

Gußeisen) oder Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden

20 - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für das

Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl:

31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

39 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem

Stahl:

41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

49 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem

legierten Stahl:

51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

59 - - sonstige

90 - andere

7305 -- Andere Rohre (z. B. geschweißt, genietet), mit einem

inneren und äußeren kreisförmigen Querschnitt und einem

äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder

Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden:

11 - - mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweißt

12 - - anders längsgeschweißt

19 - - sonstige

20 - Futterrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von

Öl oder Gas verwendet werden

- andere, geschweißt:

31 - - längsgeschweißt

39 - - sonstige

90 - andere

7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet,

gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus

Eisen oder Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden

20 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das Bohren nach

oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden

30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

Eisen oder nicht legiertem Stahl

40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

rostfreiem Stahl

50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

anderem legierten Stahl

60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt

90 - andere

7307 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke, Muffen), aus

Eisen oder Stahl:

- Gußfittings:

11 - - aus nicht schmiedbarem Gußeisen

19 - - sonstige

- andere, aus rostfreiem Stahl:

21 - - Flansche

22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde

23 - - Stumpfschweißfittings

29 - - sonstige

- andere:

91 - - Flansche

92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde

93 - - Stumpfschweißfittings

99 - - sonstige

7308 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der

Nr. 9406) sowie deren Teilen (z. B. Brücken und

Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,

Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus

Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke vorgearbeitet,

Bleche, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen

oder Stahl:

10 - Brücken und Brückenteile

20 - Türme und Gittermaste

30 - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke, sowie

Türschwellen

40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

90 - andere

7309 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Einrichtung

7310 -- Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art (ausgenommen für

verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

mit einem Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch

mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Einrichtung:

10 - mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern oder mehr

- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Liter:

21 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen

verschlossen werden

29 - - sonstige

7311 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus

Eisen oder Stahl

7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus

Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik:

10 - Litzen, Seile und Kabel

90 - andere

7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder

Bänder, auch mit Stacheln, sowie lose miteinander

verwundene Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen verwendet

werden, aus Eisen oder Stahl

7314 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und

Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus

Eisen oder Stahl:

- Gewebe:

11 - - aus rostfreiem Stahl

19 - - sonstige

20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten

verschweißt, aus Draht mit einer größten

Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und einer

Maschengröße von 100 cm2 oder mehr

30 - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten

verschweißt

- andere Gitter und Geflechte:

41 - - verzinkt

42 - - mit Kunststoff überzogen

49 - - sonstige

50 - Streckbleche

7315 -- Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:

- Gelenkketten und deren Teile:

11 - - Rollenketten

12 - - sonstige Ketten

19 - - Teile

20 - Gleitschutzketten

- andere Ketten:

81 - - Stegketten

82 - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern

89 - - sonstige

90 - andere Teile

7316 00 Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile, aus Eisen oder

Stahl

7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte,

gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche der

Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch

mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit

Köpfen aus Kupfer

7318 -- Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben,

Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und ähnliche Waren aus

Eisen oder Stahl:

- mit Gewinde:

11 - - Schwellenschrauben

12 - - andere Holzschrauben

13 - - Schraubhaken und Ringschrauben

14 - - gewindeformende Schrauben

15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit zugehörigen

Muttern oder Unterlegscheiben

16 - - Muttern

19 - - sonstige

- ohne Gewinde:

21 - - Federringscheiben und andere Sicherungsscheiben

22 - - andere Unterlegscheiben

23 - - Nieten

24 - - Splinte und Keile

29 - - sonstige

7319 -- Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln,

Stichel zum Sticken und ähnliche Erzeugnisse, für den

Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,

Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Näh-, Stopf- und Sticknadeln

20 - Sicherheitsnadeln

30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln

90 - andere

7320 -- Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

10 - Blattfedern und Federblätter dafür

20 - Schraubenfedern

90 - andere

7321 -- Raumheizöfen, Heizkessel, Küchenherde (einschließlich der

auch für Zentralheizungen verwendbaren), Grillgeräte,

Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche

nicht elektrische Haushaltsgeräte und Teile davon, aus

Eisen oder Stahl:

- Kochgeräte und Warmhalteplatten:

11 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige

als auch für andere Brennstoffe

12 - - für flüssige Brennstoffe

13 - - für feste Brennstoffe

- andere Geräte:

81 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige

als auch für andere Brennstoffe

82 - - für flüssige Brennstoffe

83 - - für feste Brennstoffe

90 - Teile

7322 -- Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt,

sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger

und -verteiler (einschließlich solcher, die auch frische

oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch

beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,

sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

- Heizkörper und Teile davon:

11 - - aus Gußeisen

19 - - sonstige

90 - andere

7323 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,

Polieren und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

10 - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe

und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und

dergleichen

- andere:

91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert

92 - - aus Gußeisen, emailliert

93 - - aus rostfreiem Stahl

94 - - aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl, emailliert

99 - - sonstige

7324 -- Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

aus Eisen oder Stahl:

10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus rostfreiem Stahl

- Badewannen:

21 - - aus Gußeisen, auch emailliert

29 - - sonstige

90 - andere, einschließlich Teile

7325 -- Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl:

10 - aus nicht schmiedbarem Gußeisen

- andere:

91 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

99 - - sonstige

7326 -- Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

- freiformgeschmiedet oder gesenkgeschmiedet, aber nicht

weiter bearbeitet:

11 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

19 - - sonstige

20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht

90 - andere

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Raffiniertes Kupfer:

Metall mit einem Kupfergehalt von mindestens

99,85 Gewichtsprozent oder Metall mit einem

Kupfergehalt mit einer Reinheit von mindestens

97,5 Gewichtsprozent, vorausgesetzt, daß der

Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in

der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen

nicht übersteigt:

Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

---------------------------------------------------------------------

Ag Silber 0,25

As Arsen 0,5

Cd Cadmium 1,3

Cr Chrom 1,4

Mg Magnesium 0,8

Pb Blei 1,5

S Schwefel 0,7

Sn Zinn 0,8

Te Tellur 0,8

Zn Zink 1

Zr Zirkonium 0,3

Andere Elemente

*) je 0,3

---------------------------------------------------------------------

*) Andere Elemente sind z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.

b - Kupferlegierungen:

Metallische Stoß (ausgenommen nicht raffiniertes

Kupfer), bei denen der Gewichtsanteil des Kupfers

höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente größer ist, als die in der

vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze;

oder

2 - der Gesamtanteil dieser anderen Elemente

2,5 Gewichtsprozent übersteigt.

c - Kupfervorlegierungen:

Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als

10 Gewichtsprozent Kupfer enthalten, praktisch

plastisch nicht verformbar sind und üblicherweise

entweder als Zusatz bei der Herstellung anderer

Legierungen oder als Desoxidationsmittel,

Entschwefelungsmittel oder für ähnliche Zwecke in der

Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden.

Jedoch gehören Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit

einem Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent

in die Nummer 2848.

d - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

ihrer ganzen Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder

gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und

Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet

wurden (anders als durch grobes Abgraten oder

Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter

von Waren erhalten haben, die in andere Nummern

fallen.

Drahtbarren und Knüppel bleiben als unverarbeitetes

Kupfer in der Nummer 7403, wenn ihre Enden lediglich

angespitzt oder auf andere Weise bearbeitet sind, um

dadurch ihr Einführen in Maschinen zur

Weiterverarbeitung (z. B. auf Walzdraht oder Rohre)

zu erleichtern.

e - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

f - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines

sog. abgeflachten Kreises und modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem), dreieckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

Als Draht im Sinne der Nummer 7414 gelten jedoch nur

solche Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebigen

Querschnittsformen, deren größte

Querschnittsabmessung 6 mm nicht übersteigt.

g - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7403), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei dem zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 7409 und 7410 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

h - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit Zusatz von

anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,

muß

- der Gewichtsanteil des Zinks höher sein als der

eines jeden dieser anderen Elemente;

- ein etwaiger Gehalt an Nickel geringer als

5 Gewichtsprozent sein (siehe auch

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); und

- ein etwaiger Gehalt an Zinn geringer als

3 Gewichtsprozent sein (siehe auch

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).

b - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit Zusatz von

anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,

muß der Gewichtsanteil an Zinn höher sein als der

eines jeden dieser anderen Elemente. Lediglich dann,

wenn der Gehalt an Zinn 3 Gewichtsprozent übersteigt,

kann der Zinkgehalt höher sein als der des Zinns, muß

aber geringer als 10 Gewichtsprozent sein.

c - Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit

Zusatz von anderen Elementen. Der Nickelgehalt muß

5 Gewichtsprozent oder mehr betragen (siehe auch

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

d - Kupfer-Nickel-Legierungen:

Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit Zusatz

von anderen Elementen, wobei der Gehalt an Zink nicht

mehr als 1 Gewichtsprozent sein darf.

Wenn andere Elemente zugesetzt wurden, muß der

Gewichtsanteil an Nickel höher sein als der eines

jeden dieser anderen Elemente.

7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

10 - Kupfermatten

20 - Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die

elektrolytische Raffination

7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet:

- Kupfer, raffiniert:

11 - - Kathoden und Kathodenabschnitte

12 - - Drahtbarren

13 - - Knüppel

19 - - sonstiges

- Kupferlegierungen:

21 - - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

23 - - Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige Kupferlegierungen (ausgenommen

Kupfervorlegierungen der Nr. 7405)

7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7405 00 Kupfervorlegierungen

7406 -- Pulver und Flitter, aus Kupfer:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur

20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter

7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer

- aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige

7408 -- Draht aus Kupfer:

- aus raffiniertem Kupfer:

11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

6 mm

19 - - sonstige

- aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige

7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Stärke

von mehr als 0,15 mm:

- aus raffiniertem Kupfer:

11 - - in Rollen

19 - - sonstige

- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

21 - - in Rollen

29 - - sonstige

- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

31 - - in Rollen

39 - - sonstige

40 - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

90 - aus anderen Kupferlegierungen

7410 -- Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder

mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm

oder weniger:

- nicht unterlegt:

11 - - aus raffiniertem Kupfer

12 - - aus Kupferlegierungen

- unterlegt:

21 - - aus raffiniertem Kupfer

22 - - aus Kupferlegierungen

7411 -- Rohre aus Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer

- aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige

7412 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus

Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer

20 - aus Kupferlegierungen

7413 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7414 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und

Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche aus Kupfer:

10 - endlose Gewebe für Maschinen

90 - andere

7415 -- Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern (ausgenommen

solche der Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder

solche aus Eisen oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer;

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,

Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich

Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern und

ähnliche Waren

- andere Waren, ohne Gewinde:

21 - - Unterlegscheiben (einschließlich Federringscheiben)

29 - - sonstige

- andere Waren, mit Gewinde:

31 - - Holzschrauben

32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern

39 - - sonstige

7416 00 Federn aus Kupfer

7417 00 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie üblicherweise im

Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, sowie deren

Teile, aus Kupfer

7418 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus Kupfer;

Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

aus Kupfer:

10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile

davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen

20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon

7419 -- Andere Waren aus Kupfer:

10 - Ketten und Teile davon

- andere Waren:

91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet oder

gesenkgeschmiedet, aber nicht weiter bearbeitet

99 - - sonstige

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in

ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines

sog. abgeflachten Kreises und modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem), dreieckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7502), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7506 gehören u. a. auch Platten,

Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

Knöpfe, Rauten) und solche, die gelocht, gewellt,

poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Nickel, nicht legiert:

Metall mit einem Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent an Nickel und Kobalt, wobei

1 - der Gehalt an Kobalt 1,5 Gewichtsprozent und

2 - der Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes

die in der nachstehenden Tabelle angeführten

Höchstgrenzen nicht übersteigen darf:

Tabelle der anderen Elemente

-----------------------------------------------------------

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

Fe Eisen 0,5

O Sauerstoff 0,4

Andere Elemente je 0,3

-----------------------------------------------------------

b - Nickellegierungen:

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil von

Nickel höher ist als der eines jeden anderen

Elementes, vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil an Kobalt 1,5 übersteigt,

2 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente größer ist als die in der

vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze,

oder

3 - der Anteil der anderen Elemente als Nickel und

Kobalt am Gesamtgewicht 1 % übersteigt.

7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere

Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:

10 - Nickelmatten

20 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der

Nickelmetallurgie

7502 -- Nickel, unverarbeitet:

10 - Nickel, nicht legiert

20 - Nickellegierungen

7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel

7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel:

- Stangen, Stäbe und Profile:

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

- Draht:

21 - - aus nicht legiertem Nickel

22 - - aus Nickellegierungen

7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:

10 - aus nicht legiertem Nickel

20 - aus Nickellegierungen

7507 -- Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Nickel:

- Rohre:

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

20 - Rohrfittings

7508 00 Andere Waren aus Nickel

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexen Bögen bilden,

während die anderen Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in

ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders als

durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten, die

in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden während

die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich

lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem

oder polygonalem Querschnitt können in der

Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7601), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter 7601 von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 7606 und 7607 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Ringen

versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Aluminium, nicht legiert:

Metall mit einem Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent Aluminium, wobei der

Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in

der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen

nicht übersteigen darf:

Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

---------------------------------------------------------------------

Fe + Si

(Eisen und Silizium) 1

Andere Elemente 1) je 0,1 2)

---------------------------------------------------------------------

  1. 1) Andere Elemente sind z. B. Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.
  2. 2) Der Gewichtsanteil an Kupfer darf höher als 0,1%, aber nicht

    höher als 0,2% sein, vorausgesetzt, daß weder der Gewichtsanteil Chrom noch der Gewichtsanteil an Mangan 0,05% übersteigt.

b - Aluminium-Legierungen:

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Aluminium höher ist als der eines jeden anderen

Elementes, vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente oder von Eisen und Silizium

zusammen größer ist, als die in der vorstehenden

Tabelle angeführte Höchstgrenze, oder

2 - der Anteil der anderen Elemente am Gesamtgewicht

1 % übersteigt

7601 -- Aluminium, unverarbeitet:

10 - Aluminium, nicht legiert

7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603 -- Pulver und Flitter, aus Aluminium:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur

20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter

7604 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium

- aus Aluminiumlegierungen:

21 - - Hohlprofile

29 - - sonstige

7605 -- Draht aus Aluminium:

- aus nicht legiertem Aluminium:

11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

7 mm

19 - - sonstige

- aus Aluminiumlegierungen:

21 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

7 mm

29 - - sonstige

7606 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Stärke

von mehr als 0,2 mm:

- rechteckig (einschließlich quadratisch):

11 - - aus nicht legiertem Aluminium

12 - - aus Aluminiumlegierungen

- andere:

91 - - aus nicht legiertem Aluminium

92 - - aus Aluminiumlegierungen

7607 -- Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder

mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger:

- nicht unterlegt:

11 - - nur gewalzt

19 - - sonstige

20 - unterlegt

7608 -- Rohre aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium

20 - aus Aluminiumlegierungen

7609 00 Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus

Aluminium

7610 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der

Nr. 9406) sowie deren Teile (z. B. Brücken und

Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle,

Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;

für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen,

Profile, Rohre und dergleichen:

10 - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Stöcke sowie

Türschwellen

90 - andere

7611 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse, für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung

7612 -- Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse

(einschließlich der Verpackungsröhrchen und Tuben), für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung:

10 - Tuben

90 - andere

7613 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus

Aluminium

7614 -- Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

10 - mit Stahlseele

90 - andere

7615 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und

ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus

Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Aluminium:

10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile

davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen

20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon

7616 -- Andere Waren aus Aluminium:

10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern (ausgenommen solche

der Nr. 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,

Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche

Waren

90 - andere

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem)

Querschnitt muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder

gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und

Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet

wurden (anders als durch grobes Abgraten oder

Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter

von Waren erhalten haben, die in andere Nummern

fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete

oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen

in ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch

gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

gleichen Formen, die nach ihrer Herstellung

bearbeitet wurden (anders als durch grobes Abgraten

oder Entzundern), soweit sie dadurch nicht den

Charakter von Waren erhalten, die in andere Nummern

fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer gesamten Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7801), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

Seiten, gerade, parallel und gleich lang sind), auch

mit abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke,

die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7804 gehören u. a. auch Planen, Bleche,

Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen (z. B.

Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfe,

Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht, gewellt,

poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechtecke

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen;

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gilt als raffiniertes Blei Metall mit

einem Gehalt von mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei,

vorausgesetzt, daß der Gewichtsanteil eines jeden anderen

Elementes die in der nachstehenden Tabelle angeführten

Höchstgrenzen nicht übersteigt:

Tabelle der anderen Elemente

---------------------------------------------------------------------

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

---------------------------------------------------------------------

Ag Silber 0,02

As Arsen 0,005

Bi Bismut 0,05

Ca Calcium 0,002

Cd Cadium 0,002

Cu Kupfer 0,08

Fe Eisen 0,002

S Schwefel 0,002

Sb Antimon 0,005

Sn Zinn 0,005

Zn Zink 0,002

Andere Elemente

(z. B. Te), je 0,001

---------------------------------------------------------------------

7801 -- Blei, unverarbeitet:

10 - raffiniertes Blei

- anderes:

91 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes

Element enthaltend

99 - - sonstige

7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei

7803 00 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei

7804 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;

Pulver und Flitter, aus Blei:

- Platten, Bleche, Bänder und Folien:

11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke (ohne

Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

19 - - sonstige

20 - Pulver und Flitter

7805 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Blei

7806 00 Andere Waren aus Blei

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen gegenüberliegende

Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

Seiten gerade, parallel und gleich lang sind)

aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder

polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung

abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von

Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich

modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel

der Breite übersteigen. Als Stangen und Stäbe gelten

auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

gleichen Formen und Abmessungen, die nach ihrer

Herstellung bearbeitet wurden (anders als durch

grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie dadurch

nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit en gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen

konvexen Vielecks (einschließlich eines sog.

abgeflachten Kreises oder modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung gerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7901), auch in

Rollen, mit rechteckigem quadratischem) Querschnitt

(einschließlich modifiziert rechteckigem Querschnitt,

bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen

bildet, während die anderen zwei Seiten gerade,

parallel und gleich lang sind), auch mit abgerundeten

Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Starke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7905 gehören u. a. auch Platten,

Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht,

gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit sie

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

die in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen

Muffen, oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Zink, nicht legiert

Metall, das einen Gehalt von mindestens

97,5 Gewichtsprozent Zink aufweist

b - Zinklegierungen

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Zink höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß der Gesamtgewichtsanteil solcher

anderer Elemente 2,5% übersteigt.

c - Zinkstaub

Staub, der bei der Kondensation von Zinkdampf

entsteht. Er besteht aus kugelförmigen Partikeln, die

feiner als Zinkpulver sind und von denen mindestens

80 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer lichten

Maschenweite von 63 Micrometer (Micron) fallen

müssen. Der Staub muß mindestens 85 Gewichtsprozent

metallisches Zink enthalten.

7901 -- Zink, unverarbeitet:

- Zink, nicht legiert:

11 - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr an

Zink

12 - - mit einem Gehalt von weniger als 99,99 Gewichtsprozent

an Zink

20 - Zinklegierungen

7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink

7903 -- Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

10 - Zinkstaub

90 - andere

7904 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink

7905 00 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

7906 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Zink

7907 -- Andere Waren aus Zink:

10 - Dachrinnen, Firstbleche, Dachfenster und andere geformte

Waren zu Bauzwecken

90 - andere Waren

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)