Kapitel 70
Glas und Glaswaren
Anlage1
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren der Nummer 3207 (z. B. Schmelzglasuren,
Glasfritten und anderes Glas, in Form von Pulver,
Granalien oder Flocken);
b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);
c - optische Faserkabel (Nr. 8544), Isolatoren (Nr. 8546)
oder Isolierteile für die Elektrotechnik der
Nummer 8547;
d - optische Glasfasern, optisch bearbeitete optische
Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen,
Thermometer, Barometer, Hydrometer oder andere Waren
des Kapitels 90;
e - Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder
und ähnliche Waren, mit fest montierter Lichtquelle,
und Teile dieser Waren, der Nr. 9405;
f - Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Christbaumschmuck und
andere Waren des Kapitels 95 (ausgenommen Glasaugen
ohne Mechanismus, für Puppen oder für andere Waren
des Kap. 95);
g - Knöpfe, Vakuumisolierflaschen, Parfüm oder ähnliche
Zerstäuber oder andere Waren des Kapitels 96.
2 - Für die Nummern 7003, 7004 und 7005 gilt:
a - Glas, das ausschließlich vor dem Aushärten einem
Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, gilt nicht
als bearbeitet;
b - ein Zuschneiden hat keinen Einfluß auf die
Tarifierung von Tafelglas;
c - als absorbierende oder reflektierende Schichten
gelten mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder
chemischen Verbindungen (z. B. Metalloxide), die
z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das
Rückstrahlungsvermögen des Glases verbessern, ohne es
undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen.
3 - Die in der Nummer 7006 angeführten Waren bleiben auch
dann in dieser Nummer, wenn sie den Charakter von
Fertigwaren aufweisen.
4 - Als Glaswolle im Sinne der Nummer 7019 gilt:
a - mineralische Wollen, die 60 oder mehr Gewichtsprozent
Kieselsäure (SiO tief 2) enthalten;
b - mineralische Wollen, die weniger als
60 Gewichtsprozent Kieselsäure (SiO tief 2), aber
mehr als 5 Gewichtsprozent Alkalioxide (K tief 2 O
oder Na tief 2 O) oder mehr als 2 Gewichtsprozent
Bortrioxid (B tief 2 O tief 3) enthalten.
Mineralische Wollen, die nicht diesen Bestimmungen
entsprechen, gehören in die Nummer 6806.
5 - Als Glas gelten in allen Abschnitten des Tarifs auch
geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes
Siliciumdioxid.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Als Bleikristallglas im Sinne der Unternummern 7013 21,
7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an
Bleioxid (PbO) von 24 Gewichtsprozent oder mehr.
7001 00 Glasscherben, anderer Glasabfall und Glasbruch; Glasmasse
7002 -- Glas in Form von Kugeln (andere als Mikrokugeln der
Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:
10 - Kugeln
20 - Stangen oder Stäbe
- Rohre:
31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem
Siliciumdioxid
32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen
Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10
hoch -6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von
0 Grad C bis 300 Grad C
39 - - sonstige
7003 -- Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten, Tafeln
oder Profilen, auch mit absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet:
- Platten oder Tafeln, nicht armiert:
11 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,
überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender
Schichte
19 - - sonstige
20 - Platten oder Tafeln, armiert
30 - Profile
7004 -- Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten oder
Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet:
10 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak)
gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder
reflektierender Schichte
90 - anderes Glas
7005 -- Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden Seiten
geschliffenes oder poliertes Glas, in Form von Platten oder
Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet:
10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder
reflektierender Schichte
- anderes Glas, nicht armiert:
21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,
überfangen oder nur geschliffen
29 - - sonstige
30 - Glas, armiert
7006 00 Glas der Nummer 7003, 7004 oder 7005, gebogen, an den
Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht, emailliert oder
anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit
anderen Stoffen
7007 -- Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem) oder
mehrschichtigem Glas (Verbundglas):
- gehärtetes (getempertes) Sicherheitsglas:
11 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,
Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet
19 - - sonstige
- mehrschichtiges Sicherheitsglas (Verbundglas):
21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,
Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet
29 - - sonstige
7008 00 Mehrschichtisolierverglasungen
7009 -- Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:
10 - Rückspiegel für Fahrzeuge
- andere:
91 - - nicht gerahmt
92 - - gerahmt
7010 -- Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel, Phiolen,
Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie sie zum
Transport oder zur Verpackung von Waren verwendet werden;
Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse,
aus Glas:
10 - Ampullen
90 - andere
7011 -- Offene Glaskolben und offene Glasrohre, Glasteile davon,
nicht ausgerüstet, für elektrische Lampen,
Kathodenstrahlröhren und dergleichen:
10 - für elektrische Beleuchtung
20 - für Kathodenstrahlröhren
90 - andere
7012 00 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für andere
Behälter mit Vakuumisolierung
7013 -- Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche, für
Toilettezwecke, im Büro, für die Innendekoration oder für
ähnliche Zwecke verwendet werden (ausgenommen solche der
Nr. 7010 oder 7018):
10 - aus Glaskeramik
- Trinkgläser, ausgenommen solche aus Glaskeramik:
21 - - aus Bleikristall
29 - - sonstige
- Glaswaren, wie sie bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser)
oder in der Küche verwendet werden, ausgenommen solche
aus Glaskeramik:
31 - - aus Bleikristall
32 - - aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten
von nicht mehr als 5 x 10 hoch -6 pro Kelvin in einem
Temperaturbereich von 0 Grad C bis 300 Grad C
39 - - sonstige
- andere Glaswaren:
91 - - aus Bleikristall
99 - - sonstige
7014 00 Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente aus Glas
(andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch bearbeitet
7015 -- Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser nichtkorrigierende
oder korrigierende Brillen, gewölbt, gebogen oder ähnlich
bearbeitet, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und
Hohlkugelsegmente, aus Glas, für Erzeugung solcher Gläser:
10 - Gläser für korrigierende Brillen
90 - andere
7016 -- Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel, Fliesen und andere
Waren aus gepreßtem oder geformtem Glas, auch armiert, wie
sie für Bau- oder Konstruktionszwecke verwendet werden;
Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf
Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke;
Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas oder
Schaumglas, Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder
ähnlichen Formen:
10 - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf
Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke
90 - andere
7017 -- Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für hygienische oder
pharmazeutische Zwecke, auch mit Skalen oder Eichzeichen:
10 - aus geschmolzenem Quarz oder anderen geschmolzenem
Siliciumdioxid
20 - aus anderem Glas, mit einem linearen
Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10 hoch
-6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 Grad C bis
300 Grad C
90 - andere
7018 -- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder
Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie
Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,
ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus
lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen
Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem
Durchmesser von 1 mm oder weniger:
10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder
Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas
20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder
weniger
90 - andere
7019 -- Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus
(z. B. Garne oder Gewebe):
10 - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und
Stapelfasern
20 - Gewebe, einschließlich Bänder
- Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche
nichtgewebte Waren:
31 - - Matten
32 - - Vliese
39 - - sonstige
90 - andere
7020 00 Andere Waren aus Glas
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,
Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
Kapitel 71
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,
Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
Anmerkungen
1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1a zum
Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören in
das Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise aus
a - echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen oder
b - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
bestehen.
2 - a - Nicht in die Nummern 7113, 7114 und 7115 sind jedoch
solche Waren einzureihen, die Edelmetalle oder
Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Zutaten
oder als einfache Verzierungen (z. B. Monogramme,
Ringbeschläge oder Einfassungen) enthalten; auf diese
Waren findet die vorstehende Anmerkung 1b keine
Anwendung.
b - In die Nummer 7116 sind nur solche Waren einzureihen,
die keine Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen
oder diese nur in Form geringfügiger Zutaten oder
einfacher Verzierungen enthalten.
3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidalem
Zustand (Nr. 2843);
b - steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe
oder andere Waren des Kapitels 30;
c - Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);
d - Handtaschen oder andere Waren der Nummer 4202 oder
4203;
e - Waren der Nummer 4303 oder 4304;
f - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und
Spinnstoffwaren);
g - Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Waren des
Kapitels 64 oder 65;
h - Schirme, Spazierstöcke oder andere Waren des
Kapitels 66;
i - Waren aus Schleifmitteln der Nummer 6804 oder 6805
oder Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von
Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen
Steinen enthalten; Waren des Kapitels 82 mit einem
arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten Steinen;
Maschinen, mechanische Geräte, elektrotechnische
Erzeugnisse sowie Teile davon, des Abschnittes XVI.
Jedoch bleiben in diesem Kapitel Waren und Teile
davon, die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen,
mit Ausnahme von unmontierten, bearbeiteten Saphiren
und Diamanten für Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);
k - Waren der Kapitel 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche
Instrumente, Uhrmacherwaren oder Musikinstrumente);
Waffen und Teile davon (Kap. 93);
m - Waren, die der Anmerkung 2 zum Kapitel 95
entsprechen;
n - Waren, die gemäß der Anmerkung 4 zum Kapitel 96 in
das Kapitel 96 einzureihen sind;
o - Originalwerke der Bildhauerkunst (Nr. 9703),
Sammlungsstücke (Nr. 9705) oder Antiquitäten, mehr
als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Echte Perlen,
Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben
jedoch in diesem Kapitel.
4 - a - Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin.
b - Der Ausdruck Platin umfaßt Platin, Iridium, Osmium,
Palladium, Rhodium und Ruthenium.
c - Die Ausdrücke Edelsteine, Schmucksteine oder
synthetische und rekonstituierte Steine umfassen
nicht die in der Anmerkung 2b zum Kapitel 96
genannten Stoffe.
5 - Als Edelmetallegierungen dieses Kapitels gelten nur
Legierungen (einschließlich der gesinterten Gemische und
der intermetallischen Verbindungen), die ein Edelmetall
oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß
der Gewichtsanteil des Edelmetalls oder eines der
Edelmetalle mindestens 2 % der Legierung beträgt.
Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen:
a - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Platin
enthalten, gelten als Platinlegierungen;
b - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Gold,
aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtsprozent
Platin enthalten, gelten als Goldlegierungen;
c - andere Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr
Silber enthalten, gelten als Silberlegierungen.
6 - Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Begriff
Edelmetalle oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls
in allen Abschnitten des Tarifs auch jene Legierungen,
die nach der vorstehenden Anmerkung 5 als
Edelmetallegierungen oder als Legierung des namentlich
genannten Edelmetalls einzureihen sind, nicht jedoch
Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und
Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert
sind.
7 - Als Edelmetallplattierungen gelten Erzeugnisse aus
Metallen, auf die durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder
ähnliche mechanische Verfahren auf einer Seite oder auf
mehreren Seiten Edelmetalle aufgebracht sind. Soweit
nichts anderes bestimmt ist, gelten auch Waren aus
unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen als
Edelmetallplattierungen.
8 - Als Schmuckwaren der Nummer 7113 gelten:
a - kleine Gegenstände (auch mit Schmucksteinen), die als
Schmuck dienen (z. B. Armbänder, Halsketten,
Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge und andere
Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe,
religiöse oder andere Medaillen, Abzeichen);
b - Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und
üblicherweise in der Handtasche, in den
Kleidertaschen oder an der Person getragen werden
(z. B. Zigarettenetuis, Puderdosen, Panzertäschchen,
Rosenkränze, Pillenschachteln).
9 - Als Gold- oder Silberschmiedearbeiten der Nummer 7114
gelten z. B. Ziergegenstände, Tafelgeräte,
Toiletteartikel, Rauchrequisiten und andere Waren, die
im Haushalt, im Büro oder für religiöse Zwecke
verwendet werden.
10 - Als Phantasieschmuck der Nummer 7117 gelten die in der
vorstehenden Anmerkung 8a genannten Waren (ausgenommen
Knöpfe und andere Waren der Nr. 9606, oder
Frisierkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie
Haarnadeln der Nr. 9615), soweit sie weder echte
Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
synthetische oder rekonstituierte Steine noch
(abgesehen von einfachen Verzierungen oder
geringfügigen Zutaten) Edelmetalle oder
Edelmetallplattierungen enthalten.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Als Pulver bzw. in Form von Pulver gelten bei den
Unternummern 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31
und 7110 41 Erzeugnisse, die zu 90% oder mehr durch ein
Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm fallen.
2 - Entgegen der Bestimmung der vorstehenden Anmerkung 4b
erfaßt der Ausdruck Platin in den Unternummern 7110 11
und 7110 19 nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und
Ruthenium.
3 - Die Einreihung von Legierungen in die Unternummern der
Nummer 7110 ist nach dem Metall (Platin, Palladium,
Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium) vorzunehmen, das
gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle
vorherrscht.
I. Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine und Schmucksteine
7101 -- Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder
assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder montiert;
nicht assortierte echte Perlen oder Zuchtperlen, zur
Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:
10 - echte Perlen
- Zuchtperlen:
21 - - roh
22 - - bearbeitet
7102 -- Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch montiert:
10 - nicht sortiert
- Industriediamanten:
21 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh
geschliffen
29 - - sonstige
- andere Diamanten:
31 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh
geschliffen
39 - - sonstige
7103 -- Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch
bearbeitet oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt
oder montiert; nicht assortierte Edelsteine (ausgenommen
Diamanten) und Schmucksteine, zur Erleichterung der
Versendung vorübergehend aufgereiht:
10 - roh oder nur gesägt oder grob bearbeitet
- anders bearbeitet:
91 - - Rubine, Saphire und Smaragde
99 - - sonstige
7104 -- Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder
Schmucksteine, auch bearbeitet oder assortiert, weder
aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht assortierte
synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder
Schmucksteine, zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht:
10 - piezoelektrische Quarze
20 - andere, roh, nur gesägt oder grob bearbeitet
90 - andere
7105 -- Staub und Pulver, von natürlichen oder synthetischen
Edelsteinen oder Schmucksteinen
10 - von Diamanten
90 - andere
II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen
7106 -- Silber (auch vergoldet oder platiniert), bearbeitet, als
Halbzeug oder in Form von Pulver:
10 - Pulver
- andere:
91 - - nicht bearbeitet
92 - - Halbzeug
7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht bearbeitet oder
als Halbzeug
7108 -- Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als Halbzeug oder
in Form von Pulver:
- nicht für Münzzwecke:
11 - - Pulver
12 - - andere unbearbeitete Formen
13 - - Halbzeug
20 - für Münzzwecke
7109 00 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold plattiert, nicht
bearbeitet oder als Halbzeug
7110 -- Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von
Pulver:
- Platin:
11 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver
19 - - andere
- Palladium:
21 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver
29 - - andere
- Rhodium:
31 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver
39 - - andere
- Iridium, Osmium und Ruthenium:
41 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver
49 - - andere
7111 00 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin plattiert,
nicht bearbeitet oder als Halbzeug
7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen:
10 - von Gold, einschließlich mit Gold plattierte Metalle,
ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle
enthalten
20 - von Platin, einschließlich mit Platin platierte Metalle,
ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle
enthalten
90 - andere
III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedearbeiten und andere Waren
7113 -- Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen:
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder
überzogen:
11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert
oder überzogen
19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen
plattiert oder überzogen
20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert
7114 -- Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon, aus
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder
überzogen:
11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert
oder überzogen
19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen
plattiert oder überzogen
20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert
7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:
10 - Katalysatoren in Form von Drahtgeweben oder Gittern, aus
Platin
90 - andere
7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen:
10 - aus echten Perlen oder Zuchtperlen
20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstituierten Steinen
7117 -- Phantasieschmuck:
- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder
platiniert:
11 - - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe
19 - - sonstige
90 - andere
7118 -- Münzen:
10 - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), die keine gesetzlichen
Zahlungsmittel sind
90 - andere
Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:
a - zubereitete Farben, Tinten oder andere Erzeugnisse
auf der Grundlage von metallischem Flitter oder
Pulver (Nrn. 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);
b - Cereisen und andere Zündmetallegierungen (Nr. 3606);
c - Kopfbedeckungen und Teile davon der Nummer 6506 oder
6507;
d - Schirmgestelle und andere Waren der Nummer 6603;
e - Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetallegierungen,
Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen,
Phantasieschmuck);
f - Waren des Abschnittes XVI (Maschinen, mechanische
Geräte und elektrotechnische Waren);
g - zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen
(Nr. 8608) oder andere Waren des Abschnittes XVII
(Fahrzeuge, Schiffe und Boote, Flugzeuge);
h - Instrumente oder Apparate des Abschnittes XVIII,
einschließlich Uhrfedern;
i - Schrotmunition (Nr. 9306) oder andere Waren des
Abschnittes XIX (Waffen und Munition);
k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Betteinsätze,
Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, vorgefertigte
Gebäude);
l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
m - Handsiebe, Knöpfe, Füllfedern, Füllstifte,
Schreibfedern und andere Waren des Kapitels 96
(verschiedene Waren);
n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2 - Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten
in allen Abschnitten des Tarifs:
a - Waren der Nummer 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318
sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen;
b - Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen,
ausgenommen Uhrfedern (Nr. 9114);
c - Waren der Nummern 8301, 8302, 8308 und 8310 sowie
Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der
Nummer 8306.
In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen die
Nr. 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile'' nicht
auf Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.
Vorbehaltlich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes
und der Anmerkung 1 zum Kapitel 83 sind Waren des
Kapitels 82 oder 83 von den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis
81 ausgenommen.
3 - Einreihung von Legierungen (ausgenommen Ferrolegierungen
und Kupfervorlegierungen, wie sie in den Kapiteln 72 und
74 definiert sind):
a - Legierungen aus unedlen Metallen sind nach dem Metall
zu tarifieren, das in der Legierung gegenüber jedem
der anderen Metalle gewichtsmäßig vorherrscht;
b - Legierungen, die aus unedlen Metallen dieses
Abschnittes und aus Stoffen anderer Abschnitte
bestehen, sind wie Legierungen aus unedlen Metallen
dieses Abschnittes zu behandeln, wenn das
Gesamtgewicht dieser Metalle gleich groß oder größer
ist als das Gesamtgewicht der anderen Stoffe;
c - gesinterte Gemische von Metallpulvern sowie innige
heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Gemische
(ausgenommen Cermets) und intermetallische
Verbindungen gelten in diesem Abschnitt als
Legierungen.
4 - Metallegierungen sind in allen Abschnitten des Tarifs,
soweit nichts gegenteiliges bestimmt ist, wie die Metalle
zu behandeln, denen sie gemäß der vorstehenden
Anmerkung 3 gleichgestellt sind.
5 - Einreihung von zusammengesetzten Waren:
Waren, die aus zwei oder mehr unedlen oder diesen
gleichgestellten Metallen bestehen, werden, wenn nichts
anderes bestimmt ist, wie Waren aus dem Metall behandelt,
das gewichtsmäßig gegenüber allen anderen Metallen
vorherrscht. Bei Anwendung dieser Bestimmung werden:
a - Eisen und Stahl sowie die verschiedenen Arten von
Eisen und Stahl als ein Metall angesehen;
b - Metallegierungen so behandelt, als ob sie zur Gänze
aus dem Metall bestünden, das auf Grund der
vorstehenden Anmerkung 3 für die Einreihung
maßgeblich ist;
c - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113 werden wie
ein einziges unedles Metall behandelt.
6 - In diesem Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a - Abfälle und Schrott
Metallische Abfälle und Schrott, die bei der
Herstellung oder mechanischen Be- oder Verarbeitung
von Metallen anfallen sowie Metallwaren, die durch
Bruch, Zerschneiden, Abnützung oder aus anderen
Gründen nicht mehr als solche verwendet werden
können;
b - Pulver
Erzeugnisse, bei denen gewichtsmäßig 90 % oder mehr
durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von
1 mm fallen.
Kapitel 72
Eisen und Stahl
Anmerkungen
1 - Es gelten in diesem Kapitel bzw. soweit es die lit. d, e
und f dieser Anmerkung betrifft, in allen Abschnitten des
Tarifs, folgende Begriffsbestimmungen:
a - Roheisen:
Praktisch plastisch nicht verformbare
Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff enthalten und
außerdem ein oder mehrere der nachstehend angeführten
Elemente enthalten können:
10% oder weniger Chrom,
6 % oder weniger Mangan,
3% oder weniger Phosphor,
8% oder weniger Silicium,
10% oder weniger andere Elemente insgesamt.
b - Spiegeleisen:
Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, mit einem
Gewichtsanteil von mehr als 6 % aber nicht mehr als
30 % Mangan, die im übrigen der vorstehenden lit. a
entsprechen.
c - Ferrolegierungen:
Legierungen, die praktisch plastisch nicht verformbar
sind und überlicherweise als Zusätze bei der
Herstellung anderer Legierungen oder als
Desoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder für
ähnliche Zwecke in der Eisenmetallurgie verwendet
werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen
Rohformen, weiters in im Stranggußverfahren
hergestellten Formen sowie in Form von Körnern oder
Pulver (auch agglomeriert), mit einem Gewichtsanteil
von 4 oder mehr Eisen oder einem oder mehreren der
folgenden Elemente mit den angeführten
Gewichtsanteilen:
mehr als 10 % Chrom,
mehr als 30 % Mangan,
mehr als 3 % Phosphor,
mehr als 8 % Silicium,
mehr als 10 % andere Elemente insgesamt,
ausgenommen Kohlenstoff, jedoch darf der Kupferanteil
10 % nicht übersteigen.
d - Stahl:
Eisenerzeugnisse, ausgenommen jene der Nummer 7203,
welche zum plastischen Verformen geeignet sind
(ausgenommen gewisse Stähle in Form von Gußstücken)
und die 2 Gewichtsprozent oder weniger Kohlenstoff
enthalten. Chromstähle können jedoch einen höheren
Anteil an Kohlenstoff enthalten.
e - Rostfreier Stahl:
Legierte Stähle, die 1,2 Gewichtsprozent oder weniger
Kohlenstoff und 10,5 Gewichtsprozent oder mehr Chrom
enthalten, auch mit anderen Elementen.
f - Andere legierte Stähle:
Stähle, die nicht der Definition von rostfreiem Stahl
entsprechen und eines oder mehrere der folgenden
Elemente mit den angegebenen Gewichtsanteilen
enthalten:
0,3% oder mehr Aluminium,
0,0008% oder mehr Bor,
0,3% oder mehr Chrom,
0,3 % oder mehr Kobalt,
0,4% oder mehr Kupfer,
0,4% oder mehr Blei,
1,65% oder mehr Man an,
0,08% oder mehr Molybdän,
0,3% oder mehr Nickel,
0,06% oder mehr Niob,
0,6% oder mehr Silicium,
0,05% oder mehr Titan,
0,3% oder mehr Tungsten (Wolfram),
0,1% oder mehr Vanadium,
0,05% oder mehr Zirkonium,
0,1% oder mehr von jedem anderen Element
(ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und
Stickstoff).
g - Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:
Grob gegossene Erzeugnisse in Form von Rohblöcken
(Ingots) ohne Gußköpfe („verlorene Köpfe'') oder von
Masseln, mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern,
die nicht der chemischen Zusammensetzung von
Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen
entsprechen.
h - Körner:
Erzeugnisse, bei denen weniger als 90 Gewichtsprozent
durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von
1 mm und 90 Gewichtsprozent oder mehr durch ein Sieb
mit einer lichten Maschenweite von 5 mm fallen.
i - Halbzeug:
Im Stranggußverfahren hergestellte massive
Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt. Andere massive
Erzeugnisse, die lediglich warm vorgewalzt oder durch
Schmieden roh geformt sind, einschließlich der
Rohlinge für Profile. Diese Erzeugnisse sind nicht
aufgerollt.
k - Flach gewalzte Erzeugnisse:
Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt, nicht der vorstehenden
Bestimmung entsprechen:
- in Rollen (Coils), mit übereinanderliegenden Lagen
oder
- nicht in Rollen, mit einer Breite von mindestens
dem 10-fachen der Stärke, sofern diese weniger als
4,75 mm beträgt, jedoch einer Breite von mehr als
150 mm, sofern die Stärke 4,75 mm oder mehr, jedoch
nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.
Zu den flachgewalzten Erzeugnissen gehören auch
solche, die unmittelbar vom Walzen herrührende
Oberflächenmuster aufweisen (z. B. Rillen, Kerben,
Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfen, Rauten) und
solche, die gelocht, gewellt oder poliert sind,
soweit sie dadurch noch nicht den Charakter von Waren
erhalten haben, die in andere Nummern fallen.
Flachgewalzte Erzeugnisse jeder Größe mit anderer als
rechteckiger oder quadratischer Form sind wie
Erzeugnisse mit einer Breite von 600 m zu behandeln,
soweit sie noch nicht den Charakter von Waren
erhalten haben, die in andere Nummern fallen.
l - Walzdraht:
Warmgewalzte massive Erzeugnisse, in unregelmäßig
gerollten Ringen, mit einem Querschnitt in Form eines
Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes
(einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen
konvexen Vieleckes. Diese Erzeugnisse können vom
Walzen herrührende Einkerbungen, Rillen oder andere
Verformungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).
m - Stangen und Stäbe:
Massive Erzeugnisse, die weder den vorstehend unter
i, k oder l angeführten Begriffsbestimmungen noch
jener für Draht entsprechen und über ihre ganze Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), Dreieckes oder
anderen konvexen Vieleckes aufweisen. Diese
Erzeugnisse können:
- vom Walzen herrührende Einkerbungen, Rippen, Rillen
oder andere Verformungen aufweisen
(Betonarmierungsstähle);
- nach dem Walzen verwunden sein.
n - Profile:
Massive Erzeugnisse mit einem in der ganzen Länge
gleichbleibendem Querschnitt, die weder den
vorstehend unter i bis m angeführten
Begriffsbestimmungen noch jener für Draht
entsprechen. Vom Kapitel 72 sind jedoch Erzeugnisse
der Nummer 7301 und 7302 ausgenommen.
o - Draht:
Kalt hergestellte massive Erzeugnisse in Rollen, die
der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse
nicht entsprechen, mit einem beliebigen, in der
ganzen Länge gleichbleibendem Querschnitt.
p - Hohlbohrstangen und -stäbe:
Hohlstangen und -stäbe mit beliebigem Querschnitt,
die für die Herstellung von Bohrern geeignet sind und
deren größte äußere Querschnittsabmessung mehr als
15 mm, aber nicht mehr als 52 mm beträgt und deren
größter innerer Durchmesser die Hälfte des größten
äußeren Durchmessers nicht übersteigt. Andere
Hohlstangen und -stäbe aus Eisen oder Stahl, die
dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, sind in
die Nummer 7304 einzureihen.
2 - Eisen- oder Stahlerzeugnisse, mit Eisen oder Stahl
anderer Art plattiert, sind wie Erzeugnisse jener Eisen-
oder Stahlart zu behandeln, die gewichtsmäßig
vorherrscht.
3 - Durch Elektrolyse, Druckguß oder Sintern hergestellte
Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl sind je nach ihrer Form,
ihrer Zusammensetzung und ihres Aussehens in die für
gleichartige warmgewalzte Erzeugnisse vorgesehenen
Nummern einzureihen.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Legiertes Roheisen:
Roheisen, das eines oder mehrere der
folgenden Elemente mit den angeführten
Gewichtsanteilen enthält:
- mehr als 0,2% Chrom
- mehr als 0,3% Kupfer
- mehr als 0,3% Nickel
- mehr als je 0,1% der folgenden Elemente: Aluminium,
Molybdän, Titan, Tungsten (Wolfram), Vanadium.
b - Nicht legierter Automatenstahl:
Nicht legierter Stahl, der gewichtsmäßig eines oder
mehrere der folgenden Elemente enthält:
- 0,08% oder mehr Schwefel
- 0,1% oder mehr Blei
- mehr als 0,05% Selen
- mehr als 0,01% Tellur
- mehr als 0,05% Bismut
c - Silicium-Elektro-Stahl:
Legierte Stähle, die gewichtsmäßig mindestens 0,6%
aber nicht mehr als 6% Silicium und nicht mehr als
0,08% Kohlenstoff enthalten. Sie können auch
1 Gewichtsprozent oder weniger Aluminium enthalten,
aber keine anderen Elemente in einer Größenordnung,
die dem Stahl das Wesen eines anderen legierten
Stahles verleihen.
d - Schnellarbeitsstahl:
Legierte Stähle, die, mit oder ohne andere Elemente,
mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Tungsten
(Wolfram) und Vanadium mit einem Gesamtgewichtsanteil
von 7% oder mehr aufweisen und 0,6% oder mehr
Kohlenstoff sowie 3 bis 6% Chrom enthalten.
e - Silicium-Mangan-Stahl:
Legierte Stähle, die gewichtsmäßig:
- 0,35% oder mehr aber nicht mehr als
0,7% Kohlenstoff,
- 0,5% oder mehr aber nicht mehr als 1,2% Mangan und
- 0,6% oder mehr aber nicht mehr als 2,3% Silicium
enthalten, aber keine anderen Elemente in einer
Größenordnung, die dem Stahl das Wesen eines
anderen legierten Stahles verleiht.
2 - Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die
Unternummern der Nummer 7202 gelten folgende Regeln:
Eine Ferrolegierung ist als binär zu betrachten und unter die entsprechende Unterposition (falls vorhanden) einzureihen, wenn nur eines der Legierungselemente, die in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel Mindestwerte übersteigt; dementsprechend ist sie als ternär oder quaternär zu betrachten, wenn zwei oder drei Legierungselemente diese Mindestwerte übersteigen. Für die Anwendung dieser Regel muß jedoch jedes der in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel nicht namentlich angeführten anderen Elemente gewichtsmäßig 10% übersteigen.
I. Grunderzeugnisse; Erzeugnisse in Form von Körnern oder Pulver
7201 -- Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen
Rohformen:
10 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von
0,5 Gewichtsprozent oder weniger
20 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von
mehr als 0,5 Gewichtsprozent
30 - legiertes Roheisen
40 - Spiegeleisen
7202 -- Ferrolegierungen:
Ferromangan:
11 - - mit einem Gehalt von mehr als 2 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
19 - - sonstige
- Ferrosilicium:
21 - - mit einem Gehalt von mehr als 55 Gewichtsprozent
Silicium
29 - - sonstige
30 - Ferrosiliciummangan
Ferrochrom:
41 - - mit einem Gehalt von mehr als 4 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
49 - - sonstige
50 - Ferrosiliciumchrom
60 - Ferronickel
70 - Ferromolybdän
80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram
- andere:
91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan
92 - - Ferrovanadium
93 - - Ferroniob
99 - - sonstige
7203 -- Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse und andere Eisenschwammerzeugnisse, in
Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer
Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,
Pellets oder ähnlichen Formen:
10 - durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse
90 - andere
7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:
10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen
Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:
21 - - aus rostfreiem Stahl
29 - - sonstige
30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl
- andere Abfälle und Schrott:
41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägestaub,
Feilspäne, Schneid- und Stanzabfälle, auch paketiert
49 - - sonstige
50 - Abfallblöcke
7205 -- Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder
Stahl:
10 - Körner
- Pulver:
21 - - aus legiertem Stahl
29 - - sonstiges
II. Eisen und nicht legierter Stahl
7206 -- Eisen und nicht legierter Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen (ausgenommen Eisen der
Nr. 7203):
10 - Rohblöcke (Ingots)
90 - andere
7207 -- Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent
Kohlenstoff:
11 - - mit rechteckigem (einschließlich quadratischem)
Querschnitt und einer Breite von weniger als der
zweifachen Stärke
12 - - andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt
19 - - sonstige
20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr
Kohlenstoff
7208 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt,
weder plattiert noch überzogen:
- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr aber nicht mehr
als 10 mm
13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr aber weniger als
4,75 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:
21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr aber nicht mehr
als 10 mm
23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr aber weniger als
4,75 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,
mit einer Breite von 1250 mm oder weniger und einer
Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm
33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 10 mm
34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:
41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,
mit einer Breite von 1250 mm oder weniger und einer
Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm
43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 10 mm
44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als 3 mm
90 - andere
7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,
weder plattiert noch überzogen:
- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als
3 mm
13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 1 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:
21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als
3 mm
23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 1 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als
3 mm
33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 1 mm
34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:
41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als
3 mm
43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 1 mm
44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
90 - andere
7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert
oder überzogen:
- verzinnt:
11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr
12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
20 - verbleit, einschließlich Mattbleche
- elektrolytisch verzinkt:
31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und
einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa
39 - - sonstige
- anders verzinkt:
41 - - gewellt
49 - - sonstige
50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen
60 - mit Aluminium überzogen
70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff
überzogen
90 - andere
7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder
plattiert noch überzogen:
- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm
und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa:
11 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,
mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne
Oberflächenmuster
12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
19 - - sonstige
- andere, nur warmgewalzt:
21 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,
mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne
Oberflächenmuster
22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
29 - - sonstige
30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm
und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa
- andere, nur kaltgewalzt:
41 - - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
49 - - sonstige
90 - andere
7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert
oder überzogen:
10 - verzinnt
- elektrolytisch verzinkt:
21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und
einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa
29 - - sonstige
30 - anders verzinkt
40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff
überzogen
50 - anders überzogen
60 - plattiert
7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen
oder anderen Verformungen
20 - aus Automatenstahl
- andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser von
weniger als 14 mm
39 - - sonstige
- andere, mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder
mehr, aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
41 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser von
weniger als 14 mm
49 - - sonstige
50 - andere, mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder
mehr Kohlenstoff
7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,
nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden:
10 - geschmiedet
20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen
oder anderen Verformungen, oder nach dem Walzen verwunden
30 - aus Automatenstahl
40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
50 - andere, mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder
mehr, aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff
60 - andere, mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder
mehr Kohlenstoff
7215 -- Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl:
10 - aus Automatenstahl, nur kalt hergestellt oder kalt
fertiggestellt
20 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt,
mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
30 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt,
mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber
weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff
40 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt,
mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr
Kohlenstoff
90 - andere
7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder
warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:
- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:
21 - - L-Profile
22 - - T-Profile
- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder
warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:
31 - - U-Profile
32 - - I-Profile
33 - - H-Profile
40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr
50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt
60 - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
90 - andere
7217 -- Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent
Kohlenstoff:
11 - - nicht überzogen, auch poliert
12 - - verzinkt
13 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen
19 - - sonstige
- mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber
weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
21 - - nicht überzogen, auch poliert
22 - - verzinkt
23 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen
29 - - sonstige
- mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr
Kohlenstoff:
31 - - nicht überzogen, auch poliert
32 - - verzinkt
33 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen
39 - - sonstige
III. Rostfreier Stahl
7218 -- Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots) oder
anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl:
10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
90 - andere
7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer
Breite von 600 mm oder mehr:
- nur warmgewalzt, in Rollen:
11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 10 mm
13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als
4,75 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:
21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 10 mm
23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als
4,75 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur kaltgewalzt:
31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als
4,75 mm
33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als
3 mm
34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 1 mm
35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
90 - andere
7220 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer
Breite von weniger als 600 mm:
- nur warmgewalzt:
11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
20 - nur kaltgewalzt
90 - andere
7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl
7222 -- Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile aus
rostfreiem Stahl:
10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt
20 - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder kalt
fertiggestellt
30 - andere Stangen und Stäbe
40 - Profile
7223 00 Draht aus rostfreiem Stahl
IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl
7224 -- Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)
oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten
Stahl:
10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
90 - andere
7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit
einer Breite von 600 mm oder mehr:
10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
20 - aus Schnellarbeitsstahl
30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen
50 - andere, nur kaltgewalzt
90 - andere
7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit
einer Breite von weniger als 600 mm:
10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
20 - aus Schnellarbeitsstahl
- andere:
91 - - nur warmgewalzt
92 - - nur kaltgewalzt
99 - - sonstige
7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl:
10 - aus Schnellarbeitsstahl
20 - aus Silicium-Mangan-Stahl
90 - andere
7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile aus
anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe, aus
legiertem oder nicht legiertem Stahl:
10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl
20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl
30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen
oder warm stranggepreßt
40 - andere Stangen und Stäbe, nur geschmiedet
50 - andere Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder nur
kalt fertiggestellt
60 - andere Stangen und Stäbe
70 - Profile
80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl:
10 - aus Schnellarbeitsstahl
20 - aus Silicium-Mangan-Stahl
90 - anderer
Kapitel 73
Waren aus Eisen oder Stahl
Anmerkungen
1 - Als Gußeisen im Sinne dieses Kapitels gelten im
Gußverfahren gewonnene Erzeugnisse, in denen das Eisen
gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Element vorherrscht
und die nicht der in der Anmerkung 1d zum Kapitel 72
vorgesehenen chemischen Zusammensetzung von Stahl
entsprechen.
2 - Als Draht im Sinne dieses Kapitels gelten warm oder kalt
hergestellte Erzeugnisse jeder Querschnittsform, deren
größte Querschnittsabmessung 16 mm nicht übersteigt.
7301 -- Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus
Teilen zusammengesetzt; geschweißte Profile aus Eisen oder
Stahl:
10 - Spundwandeisen
20 - Profile
7302 -- Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar: Schienen,
Leitschienen, Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes Material für
Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie andere, nur für das
Verbinden oder Befestigen von Schienen geeignetes Material:
10 - Schienen
20 - Bahnschwellen
30 - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und
anderes Material für Kreuzungen oder Weichen
40 - Laschen und Unterlagsplatten
90 - andere
7303 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen
7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen aus
Gußeisen) oder Stahl:
10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendet werden
20 - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für das
Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl:
31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
39 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem
Stahl:
41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
49 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem
legierten Stahl:
51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
59 - - sonstige
90 - andere
7305 -- Andere Rohre (z. B. geschweißt, genietet), mit einem
inneren und äußeren kreisförmigen Querschnitt und einem
äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder
Stahl:
10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendet werden:
11 - - mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweißt
12 - - anders längsgeschweißt
19 - - sonstige
20 - Futterrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von
Öl oder Gas verwendet werden
- andere, geschweißt:
31 - - längsgeschweißt
39 - - sonstige
90 - andere
7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet,
gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus
Eisen oder Stahl:
10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendet werden
20 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das Bohren nach
oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden
30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
Eisen oder nicht legiertem Stahl
40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
rostfreiem Stahl
50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
anderem legierten Stahl
60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt
90 - andere
7307 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke, Muffen), aus
Eisen oder Stahl:
- Gußfittings:
11 - - aus nicht schmiedbarem Gußeisen
19 - - sonstige
- andere, aus rostfreiem Stahl:
21 - - Flansche
22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde
23 - - Stumpfschweißfittings
29 - - sonstige
- andere:
91 - - Flansche
92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde
93 - - Stumpfschweißfittings
99 - - sonstige
7308 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der
Nr. 9406) sowie deren Teilen (z. B. Brücken und
Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,
Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus
Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke vorgearbeitet,
Bleche, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen
oder Stahl:
10 - Brücken und Brückenteile
20 - Türme und Gittermaste
30 - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke, sowie
Türschwellen
40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial
90 - andere
7309 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Einrichtung
7310 -- Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller Art (ausgenommen für
verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,
mit einem Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch
mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Einrichtung:
10 - mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern oder mehr
- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Liter:
21 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen
verschlossen werden
29 - - sonstige
7311 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus
Eisen oder Stahl
7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus
Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik:
10 - Litzen, Seile und Kabel
90 - andere
7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder
Bänder, auch mit Stacheln, sowie lose miteinander
verwundene Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen verwendet
werden, aus Eisen oder Stahl
7314 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und
Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus
Eisen oder Stahl:
- Gewebe:
11 - - aus rostfreiem Stahl
19 - - sonstige
20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten
verschweißt, aus Draht mit einer größten
Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und einer
Maschengröße von 100 cm2 oder mehr
30 - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten
verschweißt
- andere Gitter und Geflechte:
41 - - verzinkt
42 - - mit Kunststoff überzogen
49 - - sonstige
50 - Streckbleche
7315 -- Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:
- Gelenkketten und deren Teile:
11 - - Rollenketten
12 - - sonstige Ketten
19 - - Teile
20 - Gleitschutzketten
- andere Ketten:
81 - - Stegketten
82 - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern
89 - - sonstige
90 - andere Teile
7316 00 Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile, aus Eisen oder
Stahl
7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte,
gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche der
Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch
mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit
Köpfen aus Kupfer
7318 -- Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben,
Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringscheiben) und ähnliche Waren aus
Eisen oder Stahl:
- mit Gewinde:
11 - - Schwellenschrauben
12 - - andere Holzschrauben
13 - - Schraubhaken und Ringschrauben
14 - - gewindeformende Schrauben
15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit zugehörigen
Muttern oder Unterlegscheiben
16 - - Muttern
19 - - sonstige
- ohne Gewinde:
21 - - Federringscheiben und andere Sicherungsscheiben
22 - - andere Unterlegscheiben
23 - - Nieten
24 - - Splinte und Keile
29 - - sonstige
7319 -- Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln,
Stichel zum Sticken und ähnliche Erzeugnisse, für den
Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,
Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - Näh-, Stopf- und Sticknadeln
20 - Sicherheitsnadeln
30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln
90 - andere
7320 -- Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:
10 - Blattfedern und Federblätter dafür
20 - Schraubenfedern
90 - andere
7321 -- Raumheizöfen, Heizkessel, Küchenherde (einschließlich der
auch für Zentralheizungen verwendbaren), Grillgeräte,
Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche
nicht elektrische Haushaltsgeräte und Teile davon, aus
Eisen oder Stahl:
- Kochgeräte und Warmhalteplatten:
11 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige
als auch für andere Brennstoffe
12 - - für flüssige Brennstoffe
13 - - für feste Brennstoffe
- andere Geräte:
81 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige
als auch für andere Brennstoffe
82 - - für flüssige Brennstoffe
83 - - für feste Brennstoffe
90 - Teile
7322 -- Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt,
sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger
und -verteiler (einschließlich solcher, die auch frische
oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch
beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,
sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
- Heizkörper und Teile davon:
11 - - aus Gußeisen
19 - - sonstige
90 - andere
7323 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,
Polieren und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:
10 - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe
und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und
dergleichen
- andere:
91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert
92 - - aus Gußeisen, emailliert
93 - - aus rostfreiem Stahl
94 - - aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl, emailliert
99 - - sonstige
7324 -- Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,
aus Eisen oder Stahl:
10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus rostfreiem Stahl
- Badewannen:
21 - - aus Gußeisen, auch emailliert
29 - - sonstige
90 - andere, einschließlich Teile
7325 -- Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl:
10 - aus nicht schmiedbarem Gußeisen
- andere:
91 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper
99 - - sonstige
7326 -- Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
- freiformgeschmiedet oder gesenkgeschmiedet, aber nicht
weiter bearbeitet:
11 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper
19 - - sonstige
20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht
90 - andere
Kapitel 74
Kupfer und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Raffiniertes Kupfer:
Metall mit einem Kupfergehalt von mindestens
99,85 Gewichtsprozent oder Metall mit einem
Kupfergehalt mit einer Reinheit von mindestens
97,5 Gewichtsprozent, vorausgesetzt, daß der
Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in
der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen
nicht übersteigt:
Tabelle der anderen Elemente
---------------------------------------------------------------------
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
---------------------------------------------------------------------
Ag Silber 0,25
As Arsen 0,5
Cd Cadmium 1,3
Cr Chrom 1,4
Mg Magnesium 0,8
Pb Blei 1,5
S Schwefel 0,7
Sn Zinn 0,8
Te Tellur 0,8
Zn Zink 1
Zr Zirkonium 0,3
Andere Elemente
*) je 0,3
---------------------------------------------------------------------
*) Andere Elemente sind z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.
b - Kupferlegierungen:
Metallische Stoß (ausgenommen nicht raffiniertes
Kupfer), bei denen der Gewichtsanteil des Kupfers
höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente größer ist, als die in der
vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze;
oder
2 - der Gesamtanteil dieser anderen Elemente
2,5 Gewichtsprozent übersteigt.
c - Kupfervorlegierungen:
Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als
10 Gewichtsprozent Kupfer enthalten, praktisch
plastisch nicht verformbar sind und üblicherweise
entweder als Zusatz bei der Herstellung anderer
Legierungen oder als Desoxidationsmittel,
Entschwefelungsmittel oder für ähnliche Zwecke in der
Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden.
Jedoch gehören Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit
einem Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent
in die Nummer 2848.
d - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
ihrer ganzen Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder
gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und
Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet
wurden (anders als durch grobes Abgraten oder
Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter
von Waren erhalten haben, die in andere Nummern
fallen.
Drahtbarren und Knüppel bleiben als unverarbeitetes
Kupfer in der Nummer 7403, wenn ihre Enden lediglich
angespitzt oder auf andere Weise bearbeitet sind, um
dadurch ihr Einführen in Maschinen zur
Weiterverarbeitung (z. B. auf Walzdraht oder Rohre)
zu erleichtern.
e - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
f - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines
sog. abgeflachten Kreises und modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem), dreieckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
Als Draht im Sinne der Nummer 7414 gelten jedoch nur
solche Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebigen
Querschnittsformen, deren größte
Querschnittsabmessung 6 mm nicht übersteigt.
g - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7403), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei dem zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 7409 und 7410 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
h - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):
Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit Zusatz von
anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,
muß
- der Gewichtsanteil des Zinks höher sein als der
eines jeden dieser anderen Elemente;
- ein etwaiger Gehalt an Nickel geringer als
5 Gewichtsprozent sein (siehe auch
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); und
- ein etwaiger Gehalt an Zinn geringer als
3 Gewichtsprozent sein (siehe auch
Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).
b - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):
Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit Zusatz von
anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,
muß der Gewichtsanteil an Zinn höher sein als der
eines jeden dieser anderen Elemente. Lediglich dann,
wenn der Gehalt an Zinn 3 Gewichtsprozent übersteigt,
kann der Zinkgehalt höher sein als der des Zinns, muß
aber geringer als 10 Gewichtsprozent sein.
c - Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):
Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit
Zusatz von anderen Elementen. Der Nickelgehalt muß
5 Gewichtsprozent oder mehr betragen (siehe auch
Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).
d - Kupfer-Nickel-Legierungen:
Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit Zusatz
von anderen Elementen, wobei der Gehalt an Zink nicht
mehr als 1 Gewichtsprozent sein darf.
Wenn andere Elemente zugesetzt wurden, muß der
Gewichtsanteil an Nickel höher sein als der eines
jeden dieser anderen Elemente.
7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):
10 - Kupfermatten
20 - Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die
elektrolytische Raffination
7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet:
- Kupfer, raffiniert:
11 - - Kathoden und Kathodenabschnitte
12 - - Drahtbarren
13 - - Knüppel
19 - - sonstiges
- Kupferlegierungen:
21 - - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)
23 - - Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige Kupferlegierungen (ausgenommen
Kupfervorlegierungen der Nr. 7405)
7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
7405 00 Kupfervorlegierungen
7406 -- Pulver und Flitter, aus Kupfer:
10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur
20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter
7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer:
10 - aus raffiniertem Kupfer
- aus Kupferlegierungen:
21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige
7408 -- Draht aus Kupfer:
- aus raffiniertem Kupfer:
11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
6 mm
19 - - sonstige
- aus Kupferlegierungen:
21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige
7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Stärke
von mehr als 0,15 mm:
- aus raffiniertem Kupfer:
11 - - in Rollen
19 - - sonstige
- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):
21 - - in Rollen
29 - - sonstige
- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):
31 - - in Rollen
39 - - sonstige
40 - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
90 - aus anderen Kupferlegierungen
7410 -- Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder
mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm
oder weniger:
- nicht unterlegt:
11 - - aus raffiniertem Kupfer
12 - - aus Kupferlegierungen
- unterlegt:
21 - - aus raffiniertem Kupfer
22 - - aus Kupferlegierungen
7411 -- Rohre aus Kupfer:
10 - aus raffiniertem Kupfer
- aus Kupferlegierungen:
21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige
7412 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus
Kupfer:
10 - aus raffiniertem Kupfer
20 - aus Kupferlegierungen
7413 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
7414 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und
Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche aus Kupfer:
10 - endlose Gewebe für Maschinen
90 - andere
7415 -- Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern (ausgenommen
solche der Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder
solche aus Eisen oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer;
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,
Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich
Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:
10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern und
ähnliche Waren
- andere Waren, ohne Gewinde:
21 - - Unterlegscheiben (einschließlich Federringscheiben)
29 - - sonstige
- andere Waren, mit Gewinde:
31 - - Holzschrauben
32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern
39 - - sonstige
7416 00 Federn aus Kupfer
7417 00 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie üblicherweise im
Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, sowie deren
Teile, aus Kupfer
7418 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus Kupfer;
Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,
aus Kupfer:
10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen
20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon
7419 -- Andere Waren aus Kupfer:
10 - Ketten und Teile davon
- andere Waren:
91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet oder
gesenkgeschmiedet, aber nicht weiter bearbeitet
99 - - sonstige
Kapitel 75
Nickel und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in
ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines
sog. abgeflachten Kreises und modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem), dreieckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7502), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7506 gehören u. a. auch Platten,
Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen
(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,
Knöpfe, Rauten) und solche, die gelocht, gewellt,
poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere
Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Nickel, nicht legiert:
Metall mit einem Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent an Nickel und Kobalt, wobei
1 - der Gehalt an Kobalt 1,5 Gewichtsprozent und
2 - der Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes
die in der nachstehenden Tabelle angeführten
Höchstgrenzen nicht übersteigen darf:
Tabelle der anderen Elemente
-----------------------------------------------------------
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
Fe Eisen 0,5
O Sauerstoff 0,4
Andere Elemente je 0,3
-----------------------------------------------------------
b - Nickellegierungen:
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil von
Nickel höher ist als der eines jeden anderen
Elementes, vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil an Kobalt 1,5 übersteigt,
2 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente größer ist als die in der
vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze,
oder
3 - der Anteil der anderen Elemente als Nickel und
Kobalt am Gesamtgewicht 1 % übersteigt.
7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:
10 - Nickelmatten
20 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der
Nickelmetallurgie
7502 -- Nickel, unverarbeitet:
10 - Nickel, nicht legiert
20 - Nickellegierungen
7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel
7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel:
- Stangen, Stäbe und Profile:
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
- Draht:
21 - - aus nicht legiertem Nickel
22 - - aus Nickellegierungen
7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:
10 - aus nicht legiertem Nickel
20 - aus Nickellegierungen
7507 -- Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Nickel:
- Rohre:
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
20 - Rohrfittings
7508 00 Andere Waren aus Nickel
Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexen Bögen bilden,
während die anderen Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,
die in andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in
ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders als
durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten, die
in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden während
die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich
lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem
oder polygonalem Querschnitt können in der
Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7601), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter 7601 von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 7606 und 7607 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Ringen
versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Aluminium, nicht legiert:
Metall mit einem Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent Aluminium, wobei der
Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in
der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen
nicht übersteigen darf:
Tabelle der anderen Elemente
---------------------------------------------------------------------
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
---------------------------------------------------------------------
Fe + Si
(Eisen und Silizium) 1
Andere Elemente 1) je 0,1 2)
---------------------------------------------------------------------
- 1) Andere Elemente sind z. B. Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.
- 2) Der Gewichtsanteil an Kupfer darf höher als 0,1%, aber nicht
höher als 0,2% sein, vorausgesetzt, daß weder der Gewichtsanteil Chrom noch der Gewichtsanteil an Mangan 0,05% übersteigt.
b - Aluminium-Legierungen:
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Aluminium höher ist als der eines jeden anderen
Elementes, vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente oder von Eisen und Silizium
zusammen größer ist, als die in der vorstehenden
Tabelle angeführte Höchstgrenze, oder
2 - der Anteil der anderen Elemente am Gesamtgewicht
1 % übersteigt
7601 -- Aluminium, unverarbeitet:
10 - Aluminium, nicht legiert
7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7603 -- Pulver und Flitter, aus Aluminium:
10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur
20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter
7604 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium:
10 - aus nicht legiertem Aluminium
- aus Aluminiumlegierungen:
21 - - Hohlprofile
29 - - sonstige
7605 -- Draht aus Aluminium:
- aus nicht legiertem Aluminium:
11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
7 mm
19 - - sonstige
- aus Aluminiumlegierungen:
21 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
7 mm
29 - - sonstige
7606 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Stärke
von mehr als 0,2 mm:
- rechteckig (einschließlich quadratisch):
11 - - aus nicht legiertem Aluminium
12 - - aus Aluminiumlegierungen
- andere:
91 - - aus nicht legiertem Aluminium
92 - - aus Aluminiumlegierungen
7607 -- Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder
mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger:
- nicht unterlegt:
11 - - nur gewalzt
19 - - sonstige
20 - unterlegt
7608 -- Rohre aus Aluminium:
10 - aus nicht legiertem Aluminium
20 - aus Aluminiumlegierungen
7609 00 Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus
Aluminium
7610 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der
Nr. 9406) sowie deren Teile (z. B. Brücken und
Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle,
Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;
für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen,
Profile, Rohre und dergleichen:
10 - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Stöcke sowie
Türschwellen
90 - andere
7611 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse, für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung
7612 -- Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse
(einschließlich der Verpackungsröhrchen und Tuben), für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung:
10 - Tuben
90 - andere
7613 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus
Aluminium
7614 -- Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:
10 - mit Stahlseele
90 - andere
7615 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und
ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus
Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Aluminium:
10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen
20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon
7616 -- Andere Waren aus Aluminium:
10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern (ausgenommen solche
der Nr. 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,
Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche
Waren
90 - andere
Kapitel 78
Blei und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem)
Querschnitt muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder
gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und
Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet
wurden (anders als durch grobes Abgraten oder
Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter
von Waren erhalten haben, die in andere Nummern
fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete
oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen
in ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch
gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den
gleichen Formen, die nach ihrer Herstellung
bearbeitet wurden (anders als durch grobes Abgraten
oder Entzundern), soweit sie dadurch nicht den
Charakter von Waren erhalten, die in andere Nummern
fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer gesamten Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7801), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei
Seiten, gerade, parallel und gleich lang sind), auch
mit abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke,
die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7804 gehören u. a. auch Planen, Bleche,
Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen (z. B.
Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfe,
Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht, gewellt,
poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere
Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechtecke
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen;
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gilt als raffiniertes Blei Metall mit
einem Gehalt von mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei,
vorausgesetzt, daß der Gewichtsanteil eines jeden anderen
Elementes die in der nachstehenden Tabelle angeführten
Höchstgrenzen nicht übersteigt:
Tabelle der anderen Elemente
---------------------------------------------------------------------
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
---------------------------------------------------------------------
Ag Silber 0,02
As Arsen 0,005
Bi Bismut 0,05
Ca Calcium 0,002
Cd Cadium 0,002
Cu Kupfer 0,08
Fe Eisen 0,002
S Schwefel 0,002
Sb Antimon 0,005
Sn Zinn 0,005
Zn Zink 0,002
Andere Elemente
(z. B. Te), je 0,001
---------------------------------------------------------------------
7801 -- Blei, unverarbeitet:
10 - raffiniertes Blei
- anderes:
91 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes
Element enthaltend
99 - - sonstige
7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
7803 00 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei
7804 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;
Pulver und Flitter, aus Blei:
- Platten, Bleche, Bänder und Folien:
11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke (ohne
Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
19 - - sonstige
20 - Pulver und Flitter
7805 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Blei
7806 00 Andere Waren aus Blei
Kapitel 79
Zink und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen gegenüberliegende
Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei
Seiten gerade, parallel und gleich lang sind)
aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder
polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung
abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von
Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich
modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel
der Breite übersteigen. Als Stangen und Stäbe gelten
auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den
gleichen Formen und Abmessungen, die nach ihrer
Herstellung bearbeitet wurden (anders als durch
grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie dadurch
nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit en gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen
konvexen Vielecks (einschließlich eines sog.
abgeflachten Kreises oder modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung gerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7901), auch in
Rollen, mit rechteckigem quadratischem) Querschnitt
(einschließlich modifiziert rechteckigem Querschnitt,
bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen
bildet, während die anderen zwei Seiten gerade,
parallel und gleich lang sind), auch mit abgerundeten
Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Starke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7905 gehören u. a. auch Platten,
Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen
(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,
Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht,
gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit sie
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,
die in andere Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen
Muffen, oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Zink, nicht legiert
Metall, das einen Gehalt von mindestens
97,5 Gewichtsprozent Zink aufweist
b - Zinklegierungen
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Zink höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß der Gesamtgewichtsanteil solcher
anderer Elemente 2,5% übersteigt.
c - Zinkstaub
Staub, der bei der Kondensation von Zinkdampf
entsteht. Er besteht aus kugelförmigen Partikeln, die
feiner als Zinkpulver sind und von denen mindestens
80 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer lichten
Maschenweite von 63 Micrometer (Micron) fallen
müssen. Der Staub muß mindestens 85 Gewichtsprozent
metallisches Zink enthalten.
7901 -- Zink, unverarbeitet:
- Zink, nicht legiert:
11 - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr an
Zink
12 - - mit einem Gehalt von weniger als 99,99 Gewichtsprozent
an Zink
20 - Zinklegierungen
7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink
7903 -- Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:
10 - Zinkstaub
90 - andere
7904 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink
7905 00 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
7906 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Zink
7907 -- Andere Waren aus Zink:
10 - Dachrinnen, Firstbleche, Dachfenster und andere geformte
Waren zu Bauzwecken
90 - andere Waren
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