Anlage1 Harmonisiertes System

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Kapitel 60

Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

Anlage1

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Häkelspitzen der Nummer 5804;

b - Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, der Nummer 5807;

c - gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet,

des Kapitels 59. Gewirkte oder gestrickte Samte,

Plüsche und Schlingenerzeugnisse, imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet, bleiben

jedoch in der Nummer 6001.

2 - Dieses Kapitel umfaßt auch gewirkte und gestrickte

Flächenerzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für

Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke

verwendet werden.

3 - Als gewirkte Flächenerzeugnisse gelten in allen

Abschnitten des Tarifs auch im Nähwirkverfahren

hergestellte Waren, bei denen die Maschen durch

Spinnstoffgarne gebildet werden.

6001 -- Samte, Plüsche einschließlich Hochflorerzeugnisse und

Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt:

10 - Hochflorerzeugnisse

- Schlingenerzeugnisse:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6002 -- Andere gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse:

10 - mit einer Breite von 30 cm oder weniger,

5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne oder

Kautschukfäden enthaltend

20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder weniger

30 - mit einer Breite von mehr als 30 cm, 5 Gewichtsprozent

oder mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend

- andere, kettengewirkt (einschließlich Erzeugnisse der

Häkelgalonmaschine):

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus Chemiefasern

49 - - sonstige

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus Chemiefasern

99 - - sonstige

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren, gewirkt

oder gestrickt.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 6212;

b - Altwaren der Nummer 6309;

c - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische

Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).

3 - In den Nummern 6103 und 6104 gelten:

a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige

Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aus dem

gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden

Teilen bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des

Unterkörpers; dabei muß es sich entweder um lange

Hosen, Kniebundhosen und dergleichen oder kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung) oder

Hosenröcke, alle diese ohne Träger oder Latz,

handeln und

- einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des

Oberkörpers; die Außenseite dieses Kleidungsstückes

muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus vier oder mehr

Teilen (Bahnen) zusammengesetzt sein; außerdem ist

noch eine Weste (Gilet) zulässig. Alle Teile eines

Anzuges oder Kostümes müssen die gleiche Struktur,

den gleichen Stil, die gleiche Farbe und stoffliche

Zusammensetzung aufweisen und von gleicher oder

einander entsprechender Größe sein. Liegen

verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des

Unterkörpers mit einem Anzug oder Kostüm gemeinsam

vor (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein

Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die

lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung

der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende

untere Kleidungsstück des Anzuges oder des Kostümes

anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind

getrennt einzureihen.

Der Begriff Anzug umfaßt, unabhängig davon, ob alle

vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch

folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit

hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und

einer längsgestreiften langen Hose;

- Frack, üblicherweise in schwarz, dessen Oberteil

vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar

ist und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale

Schöße hinten herabhängen;

- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem

gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit

größerem Ausschnitt) und als Besonderheit

glänzende Revers aus Seide oder einer

Seidenimitation aufweist;

b - als Ensembles mehrteilige Zusammenstellungen von

Kleidungsstücken (ausgenommen Anzüge und Kostüme

sowie Waren der Nr. 6107, 6108 oder 6109), die aus

dem gleichen Stoff hergestellt sind, in Aufmachungen

für den Kleinverkauf vorliegen und aus folgenden

Teilen bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers;

als zweites derartiges Kleidungsstück ist ein

Pullover - allerdings nur bei Kombinationen von

Pullover und Jacke (sog. Twinsets) - oder eine

Weste (Gilet) zulässig;

- einem oder zwei Kleidungsstücken zum Bedecken des

Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder

Hosenröcke handeln. Alle Teile eines Ensembles

müssen die gleiche Struktur, die gleiche Farbe und

stoffliche Zusammensetzung aufweisen und von

gleicher oder einander entsprechender Größe sein.

Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Trainings- und

Schianzüge der Nummer 6112.

4 - Ausgenommen von den Nummern 6105 und 6106 sind

Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit

einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder einem anderen

verengenden Abschluß am unteren Ende sowie

Kleidungsstücke, die gezählt auf einer Fläche von

mindestens 10 cm x 10 cm in jeder Richtung

durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearem

Zentimeter aufweisen. Die Nummer 6106 umfaßt nicht

ärmellose Kleidungsstücke.

5 - In der Nummer 6111 gelten:

a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder

alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von

86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für

Kleinkinder;

b - Waren, die sowohl in die Nummer 6111 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden

können, als solche der Nummer 6111.

6 - In der Nummer 6112 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke

oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen

auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit

erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport

(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie

bestehen:

a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein

einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper

als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu

Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch

Taschen und Fußstege aufweisen;

b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine

Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus

folgenden Teilen besteht:

- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,

einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen

Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit

zusätzlicher Weste (Gilet);

- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen

kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer

Latzhose.

Ein Schiensemble kann auch aus einem Overall, wie

er in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist,

und einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über

dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen

die gleiche Struktur, den gleichen Stil und die

gleiche stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die

gleiche Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher

oder einander entsprechender Größe sein.

7 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6113 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der

Nummer 6111, eingereiht werden kann, gehört in die

Nummer 6113.

8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links

über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts

über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für

das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist.

Bekleidung, die weder als solche für Männer oder Knaben

noch als solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist,

fällt in die entsprechende Nummer für Frauen- oder

Mädchenbekleidung.

9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden

hergestellt sein.

6101 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6103:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6102 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6104:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6103 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben:

- Anzüge:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6104 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,

Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen:

- Kostüme:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

52 - - aus Baumwolle

53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhose und dergleichen und

kurze Hosen:

61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

62 - - aus Baumwolle

63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6105 -- Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:

10 - aus Baumwolle

20 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6106 -- Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen

oder Mädchen:

10 - aus Baumwolle

20 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6107 -- Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel

und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben:

- Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6108 -- Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Negliges, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:

- Unterkleider und Unterröcke:

11 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Unterhosen:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

31 - - aus Baumwolle

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6109 -- T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen, gewirkt oder

gestrickt:

10 - aus Baumwolle

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6110 -- Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6111 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt,

für Kleinkinder:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus synthetischen Spinnstoffen

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6112 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung, gewirkt

oder gestrickt:

- Trainingsanzüge:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

20 - Schianzüge

- Badebekleidung für Männer oder Knaben:

31 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:

41 - - aus synthetischen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6113 00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Erzeugnissen der

Nummer 5903, 5906 oder 5907

6114 -- Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6115 -- Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere

Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt

oder gestrickt:

- Strumpfhosen:

11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe), mit einem

Titer je Einfachgarn von weniger als 67 Dezitex

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6116 -- Handschuhe, gewirkt oder gestrickt:

10 - Handschuhe, mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert,

bestrichen oder überzogen

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6117 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder

gestrickt; Teile von Bekleidung oder von

Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt:

10 - Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche

Waren

20 - Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten

80 - anderes Bekleidungszubehör

90 - Teile

Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren aus allen

textilen Flächenerzeugnissen, ausgenommen aus Watte; es

umfaßt jedoch nicht gewirkte oder gestrickte Waren, mit

Ausnahme solcher der Nummer 6212.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Altwaren der Nummer 6309;

b - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische

Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).

3 - In den Nummern 6203 und 6204 gelten:

a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige

Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aus dem

gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden

Teilen bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers;

dabei muß es sich entweder um lange Hosen,

Kniebundhosen und dergleichen oder kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung) oder um Röcke oder

Hosenröcke, alle diese ohne Träger oder Latz,

handeln, und

- einem Sakko oder einer Jacke zum Bedecken des

Oberkörpers; die Außenseite dieses

Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus

vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt

sein; außerdem ist noch eine Weste (Gilet)

zulässig.

Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen die

gleiche Struktur, den gleichen Stil, die gleiche

Farbe und stoffliche Zusammensetzung aufweisen und

von gleicher oder einander entsprechender Größe

sein.

Liegen verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des

Unterkörpers mit einem Anzug oder Kostüm gemeinsam

vor (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein

Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die

lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung

der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende

untere Kleidungsstück des Kostümes anzusehen; die

anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff Anzug umfaßt, unabhängig davon, ob alle

vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch

folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit

hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und

einer längsgestreiften langen Hose;

- Frack, üblicherweise in schwarz, dessen Oberteil

vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar

ist, und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale

Schöße hinten herabhängen;

- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem gewöhnlichen

Sakko ähnlich ist (vorne meist mit größerem

Ausschnitt) und als Besonderheit glänzende Revers

aus Seide oder einer Seidenimitation aufweist;

b - als Ensembles mehrteilige Zusammenstellungen von

Kleidungsstücken (ausgenommen Anzüge und Kostüme,

sowie Waren der Nr. 6207 oder 6208), die aus dem

gleichen Stoff hergestellt sind, in Aufmachungen für

den Kleinverkauf vorliegen, und aus folgenden Teilen

bestehen:

- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers;

als zweites, derartiges Kleidungsstück ist eine

Weste (Gilet) zulässig;

- einem oder zwei Kleidungsstücken zum Bedecken des

Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder

Hosenröcke handeln.

Alle Teile eines Ensembles müssen die gleiche

Struktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und

stoffliche Zusammensetzung aufweisen und von gleicher

oder einander entsprechender Größe sein. Der Begriff

Ensemble umfaßt nicht Trainings- und Schianzüge der

Nummer 6211.

4 - In der Nummer 6209 gelten:

a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder

alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von

86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für

Kleinkinder;

b - Waren, die sowohl in die Nummer 6209 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden

können, als solche der Nummer 6209.

5 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6210 als auch in

andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der

Nummer 6209, eingereiht werden kann, gehört in die

Nummer 6210.

6 - In der Nummer 6211 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke

oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen

auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit

erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport

(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie

bestehen:

a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein

einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper

als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu

Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch

Taschen und Fußstege aufweisen;

b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine

Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus

folgenden Teilen besteht:

- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,

einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen

Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit

zusätzlicher Weste (Gilet);

- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen

kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer

Latzhose.

Ein Schiensembles kann auch aus einem Overall, wie er

in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist, und

einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über dem

Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen die

gleiche Struktur, den gleichen Stil und die gleiche

stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die gleiche

Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher oder

einander entsprechender Größe sein.

7 - Halstücher und ähnliche Waren von quadratischer oder

annähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr

als 60 cm mißt, sind als Taschentücher (Nr. 6213)

einzureihen. Taschentücher, bei denen eine Seite mehr als

60 cm mißt, fallen in die Nummer 6214.

8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links

über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts

über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für

Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn

der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für

das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung,

die weder als solche für Männer oder Knaben noch als

solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist, fällt in

die entsprechende Nummer für Frauen- oder

Mädchenbekleidung.

9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden

hergestellt sein.

6201 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen solche

der Nummer 6203:

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche

Waren:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche

der Nummer 6204:

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche

Waren:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

92 - - aus Baumwolle

93 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6203 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), für Männer oder Knaben:

- Anzüge:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,

Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), für Frauen oder Mädchen:

- Kostüme:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12 - - aus Baumwolle

13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

22 - - aus Baumwolle

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

52 - - aus Baumwolle

53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen:

61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

62 - - aus Baumwolle

63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - aus Baumwolle

40 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6207 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben:

- Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6208 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterkleider,

Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder

Mädchen:

- Unterkleider und Unterröcke:

11 - - aus Chemiefasern

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

20 - aus Baumwolle

30 - aus synthetischen Spinnstoffen

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6210 -- Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 5602, 5603,

5903, 5906 oder 5907:

10 - aus Erzeugnissen der Nummer 5602 oder 5603

20 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den

Unternummern 6201 11 bis 6201 19 genannt ist

30 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den

Unternummern 6202 11 bis 6202 19 genannt ist

40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben

50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere

Bekleidung:

- Badebekleidung

11 - - für Männer oder Knaben

12 - - für Frauen oder Mädchen

20 - Schianzüge

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

32 - - aus Baumwolle

33 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

42 - - aus Baumwolle

43 - - aus Chemiefasern

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6212 -- Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger,

Sockenhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie Teile

davon, auch gewirkt oder gestrickt:

10 - Büstenhalter

20 - Hüftgürtel und Miederhosen

30 - Korseletts

90 - andere

6213 -- Taschentücher:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Baumwolle

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6214 -- Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und dergleichen:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - aus synthetischen Spinnstoffen

40 - aus künstlichen Spinnstoffen

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6215 -- Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten:

10 - aus Seide oder Abfallseide

20 - aus Chemiefasern

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6216 00 Handschuhe

6217 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;

Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör:

10 - Bekleidungszubehör

90 - Teile

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

Altwaren und Lumpen

Anmerkungen

1 - Die Nummern des Unterkapitels I umfassen nur

konfektionierte Waren aus textilen Erzeugnissen aller

Art.

2 - Ausgenommen vom Unterkapitel I sind:

a - Waren der Kapitel 56 bis 62;

b - Altwaren der Nummer 6309.

3 - Die Nummer 6309 umfaßt nur die folgenden Waren:

a - Waren aus Spinnstoffen:

1 - Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Teile

davon;

2 - Decken;

3 - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche;

4 - Waren für die Innenausstattung, ausgenommen

Teppiche der Nummern 5701 bis 5705 und

Tapisserien der Nummer 5805;

b - Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art,

ausgenommen Asbest.

Die vorgenannten Waren werden von der Nummer 6309 nur

erfaßt, wenn sie:

1 - durch Gebrauch augenscheinlich abgenutzt sind,

und

2 - lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen

Umschließungen vorliegen.

I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren

6301 -- Decken:

10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

20 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

30 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus Baumwolle

40 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus synthetischen Spinnstoffen

90 - andere Decken

6302 -- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche:

10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt

- andere Bettwäsche, bedruckt:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus Chemiefasern

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche:

31 - - aus Baumwolle

32 - - aus Chemiefasern

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

40 - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt

- andere Tischwäsche:

51 - - aus Baumwolle

52 - - aus Flachs (Leinen)

53 - - aus Chemiefasern

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche, aus

gewebten oder gewirkten Frottiererzeugnissen, aus

Baumwolle

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus Flachs (Leinen)

93 - - aus Chemiefasern

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6303 -- Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und

Bettbehänge:

- gewirkt oder gestrickt:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

92 - - aus synthetischen Spinnstoffen

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6304 -- Andere Waren für die Innenausstattung, ausgenommen solche

der Nummer 9404:

- Bettüberwürfe:

11 - - gewirkt oder gestrickt

19 - - sonstige

- andere:

91 - - gewirkt oder gestrickt

92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle

93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus synthetischen

Spinnstoffen

99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus sonstigen

Spinnstoffen

6305 -- Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke:

10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303

20 - aus Baumwolle

- aus Chemiefasern:

31 - - aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder

Polypropylen

39 - - sonstige

90 - aus sonstigen Spinnstoffen

6306 -- Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge,

für Segelbretter oder für Landfahrzeuge;

Campingausrüstung:

- Planen und Markisen:

11 - - aus Baumwolle

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Zelte:

21 - - aus Baumwolle

22 - - aus synthetischen Spinnstoffen

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Segel:

31 - - aus synthetischen Spinnstoffen

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Luftmatratzen:

41 - - aus Baumwolle

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

91 - - aus Baumwolle

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6307 -- Andere konfektionierte Spinnstoffwaren, einschließlich

Schnittmuster für Kleidungsstücke:

10 - Scheuertücher, Putztücher, Geschirrspüllappen,

Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel

90 - andere

II. Warenzusammenstellungen

6308 00 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben und Garnen,

auch mit Zubehör, zur Herstellung von Teppichen,

Tapisserien, bestickten Tischtüchern, Servietten oder

ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

III. Altwaren und Lumpen

6309 00 Altwaren

6310 -- Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie

unbrauchbar gewordene Waren aus Bindfäden, Seilen oder

Tauen, aus Spinnstoffen:

10 - sortiert

90 - anders

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Fußbekleidung, ohne zusätzlich angebrachte Sohlen,

aus Spinnstoffen (Kap. 61 oder 62);

b - gebrauchte Schuhe der Nummer 6309;

c - Waren aus Asbest (Nr. 6812);

d - orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und

Vorrichtungen, sowie Teile davon (Nr. 9021);

e - Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und

Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder

Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche

Schutzkleidung für Sportzwecke (Kap. 95).

2 - Nicht als Teile der Nummer 6406 gelten Stifte,

Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Litzen, Borten,

Pompons, Schuhbänder und andere Posamentier- und

Zierwaren, welche nach ihrer Beschaffenheit einzureihen

sind, sowie Knöpfe oder andere Waren der Nummer 9606.

3 - Als Kautschuk oder Kunststoff gelten in diesem Kapitel

auch Spinnstofferzeugnisse, die an der Außenseite mit

einem oder beiden dieser Stoffe sichtbar bestrichen oder

überzogen sind.

4 - Abgesehen von der Anmerkung 3 gilt in diesem Kapitel:

a - als Material des Oberteils ist jenes anzusehen, das

die größte äußere Oberfläche bildet, wobei Zubehör

oder Verstärkungen, wie Knöchelschützer,

Einfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen

oder ähnliche Vorrichtungen, außer Betracht bleiben;

b - als Material der Laufsohle ist jenes anzusehen, das

den größten flächenmäßigen Kontakt mit dem Boden hat,

wobei Zubehör oder Verstärkungen, wie Dome, Stollen,

Nägel, Sohlenschützer und ähnliche Vorrichtungen,

außer Betracht bleiben.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In den Unternummern 6402 11, 6402 19, 6403 11, 6403 19

und 6404 11 gelten als Sportschuhe nur:

a - Schuhe, die zur Ausübung eines Sportes bestimmt und

die entweder mit Dornen, Stiften, Stollen, Spangen

und dergleichen ausgerüstet sind oder ausgerüstet

werden können;

b - Schuhe für Schlittschuhe und Rollschuhe, Schischuhe,

Schuhe für Ringer, Boxer oder den Radsport.

6401 -- Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus

Kautschuk oder Kunststoffen, bei denen weder der Oberteil

mit der Laufsohle noch der Oberteil selbst durch Nähen,

Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln oder ähnliche Verfahren

zusammengefügt ist:

10 - Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- andere Schuhe:

91 - - das Knie bedeckend

92 - - den Knöchel, aber nicht das Knie bedeckend

99 - - sonstige

6402 -- Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus Kautschuk

oder Kunststoffen:

- Sportschuhe:

11 - - Schischuhe

19 - - sonstige

20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern oder Riemen, die

mit der Sohle durch Zapfen verbunden sind

30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- andere Schuhe:

91 - - den Knöchel bedeckend

99 - - sonstige

6403 -- Schuhe mit Laufsohle aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen

aus Leder:

- Sportschuhe:

11 - - Schischuhe

19 - - sonstige

20 - - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und einem Oberteil aus

Lederriemen, die den Rist und die große Zehe umspannen

30 - - Schuhe mit einer Brandsohle aus Holz, weder mit

Innensohle noch mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe

40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

- andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder:

51 - - den Knöchel bedeckend

59 - - sonstige

- andere Schuhe:

91 - - den Knöchel bedeckend

99 - - sonstige

6404 -- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Spinnstoffen:

- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoffen:

11 - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe,

Turnschuhe, Trainingsschuhe und dergleichen

19 - - sonstige

20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder)

6405 -- Andere Schuhe:

10 - mit Oberteilen aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder)

20 - mit Oberteilen aus Spinnstoffen

90 - andere

6406 -- Teile von Schuhen (einschließlich Schuhoberteile, auch

mit angebrachten Sohlen, ausgenommen Laufsohlen);

Schuheinlagen, Fersenpolster und ähnliche Waren; Gamaschen

und ähnliche Waren, sowie Teile davon:

10 - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Versteifungen

20 - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoffen

- andere:

91 - - aus Holz

99 - - aus sonstigen Stoffen

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - gebrauchte Kopfbedeckungen der Nummer 6309;

b - Kopfbedeckungen aus Asbest (Nr. 6812);

c - Puppenhüte oder andere Kopfbedeckungen, die den

Charakter von Spielzeug haben, sowie Faschingsartikel

des Kapitels 95.

2 - Nicht in die Nummer 6502 gehören Hutstumpen, die durch

Nähen hergestellt sind, ausgenommen solche, die aus

spiralförmig gelegten Streifen zusammengenäht sind.

6501 00 Hutstumpen, ohne Kopfform oder Randstellung, aus Filz;

Hutplatten und Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe nach

aufgeschnitten), aus Filz

6502 00 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen

aus Stoffen aller Art hergestellt, ohne Kopfform oder

Randstellung, weder gefüttert noch ausgerüstet

6503 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen

oder Hutplatten der Nummer 6501, auch gefüttert oder

ausgerüstet

6504 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch

Verbinden von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt,

auch gefüttert oder ausgerüstet

6505 -- Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt, gestrickt oder

aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder

anderen textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch

gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus Stoffen aller

Art, auch gefüttert oder ausgerüstet:

10 - Haarnetze

90 - andere

6506 -- Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder ausgerüstet:

10 - Schutzhelme

- andere:

91 - - aus Kautschuk oder Kunststoffen

92 - - aus Pelzfellen

99 - - aus sonstigen Stoffen

6507 00 Bänder für die Innenausrüstung, Futter, Überzüge, Gestelle,

Rahmen, Kappenschirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit

Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Stöcke mit Maßeinteilung und dergleichen (Nr. 9017);

b - Stockflinten, Stockdegen, mit Blei gefüllte

Spazierstöcke und dergleichen (Kap. 93);

c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeugregen- und

-sonnenschirme).

2 - Nicht in die Nummer 6603 gehören Teile, Ausstattungen

oder Zubehör aus Spinnstoffen, ferner Schirmhüllen,

Schirmbespannungen, Quasten, Schirmtaschen und

dergleichen, aus Stoffen aller Art. Solche Waren sind

auch dann getrennt zu tarifieren und nicht als Teile

dieser Waren zu behandeln, wenn sie gemeinsam mit Waren

der Nummer 6601 oder 6602 vorliegen, sofern sie nicht mit

diesen verbunden sind.

6601 -- Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich

Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Schirme):

10 - Gartenschirme und ähnliche Schirme

- andere:

91 - - zusammenschiebbare Taschenschirme

99 - - sonstige

6602 00 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,

Reitgerten und dergleichen

6603 -- Teile, Ausstattungen und Zubehör, für Waren der Nummer 6601

oder 6602:

10 - Griffe und Knäufe

20 - Schirmgestelle, auch auf Schirmstöcken montiert

90 - andere

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;

künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Filtertücher aus Menschenhaaren (Nr. 5911);

b - Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen

Spinnstofferzeugnissen (Abschn. XI);

c - Schuhe (Kap. 64);

d - Kopfbedeckungen und Haarnetze

e - Spielzeug, Sportartikel oder Faschingsartikel

(Kap. 95);

f - Staubwedel aus Federn, Puderquasten und Siebe aus

Menschenhaar (Kap. 96);

2 - In die Nummer 6701 gehören nicht:

a - Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als

Füllung oder Polsterung dienen (z. B. Bettwaren der

Nr. 9404);

b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die

Federn und Daunen nur als einfacher Besatz oder als

Polsterung anzusehen sind;

c - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon

oder Waren daraus, der Nummer 6702.

3 - In die Nummer 6702 gehören nicht:

a - Waren aus Glas (Kap. 70);

b - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder

künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein,

Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen,

Schmieden, Schnitzen, Stanzen oder andere Verfahren

in einem Stück hergestellt sind oder die aus Teilen

bestehen, die anders als durch Binden, Kleben,

Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren

zusammengefügt sind.

6701 00 Bälge und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn oder

Daunen, Federn, Teile von Federn oder Daunen sowie Waren

daraus (ausgenommen Waren der Nr. 0505 und bearbeitete

Federspulen und Federkiele)

6702 -- Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche

Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen,

künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:

10 - aus Kunststoffen

90 - aus anderen Stoffen

6703 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner gemacht, gebleicht

oder in anderer Weise bearbeitet; Wolle, Tierhaare oder

andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken oder

ähnlichen Waren zugerichtet

6704 -- Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und

ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder

Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

- aus synthetischen Spinnstoffen:

11 - - vollständige Perücken

19 - - sonstige

20 - aus Menschenhaaren

90 - aus anderen Stoffen

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren des Kapitels 25;

b - überzogene, getränkte oder gestrichene Papiere und

Pappen der Nummer 4810 oder 4811 (z. B. mit

Glimmerstaub oder Graphit überzogenes oder mit

Bitumen oder Asphalt gestrichenes Papier);

c - Überzogene, getränkte oder bestrichene textile

Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 (z. B. mit

Glimmerstaub überzogene oder bestrichene oder mit

Bitumen oder Asphalt getränkte Erzeugnisse);

d - Waren des Kapitels 71;

e - Werkzeuge und Teile von Werkzeugen des Kapitels 82;

f - Litographiesteine der Nummer 8442;

g - Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile für die

Elektrotechnik (Nr. 8547);

h - Kleine Schleifscheiben (Schleifkörper) für

Dentalbohrmaschinen (Nr. 9018);

i - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

Uhren);

k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

m - Waren der Nummer 9602, soweit sie aus den in der

Anmerkung 2b zum Kapitel 96 genannten Stoffen

hergestellt sind, sowie Waren der Nummer 9606 (z. B.

Knöpfe), 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder 9610

(z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);

n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2 - Als bearbeitete Bausteine (Werk- oder Hausteine) der

Nummer 6802 gelten nicht nur Steine der in den

Nummern 2515 und 2516 erfaßten Arten, sondern auch alle

anderen, in gleicher Weise bearbeiteten natürlichen

Steine (z. B. Quarzit, Feuerstein, Dolomit, Speckstein),

ausgenommen Schiefer.

6801 00 Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus

Natursteinen (ausgenommen Schiefer)

6802 -- Bausteine (Werk- oder Hausteine), ausgenommen Schiefer,

bearbeitet, und Waren daraus, mit Ausnahme von Waren der

Nummer 6801; Mosaiksteine und dergleichen aus Natursteinen,

einschließlich Schiefer, auch auf Unterlagen; künstlich

gefärbte Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus

Natursteinen (einschließlich Schiefer):

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Waren, auch rechteckig

(einschließlich quadratisch), deren größte Fläche in

einem Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm

eingeschlossen werden kann; künstlich gefärbte Körner

(Granalien), Splitt und Mehl

- andere Bausteine (Werk- oder Hausteine) und Waren daraus,

nur geschnitten oder gesägt, mit planer oder

gleichmäßiger Oberfläche:

21 - - Marmor, Travertin und Alabaster

22 - - andere Kalksteine

23 - - Granit

29 - - andere Steine

- andere:

91 - - Marmor, Travertin und Alabaster

92 - - andere Kalksteine

93 - - Granit

99 - - andere Steine

6803 00 Schiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder

Preßschiefer

6804 -- Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestelle,

zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren,

Richten oder Schneiden, Wetz- und Poliersteine, zum

Handgebrauch, sowie Teile davon, aus Natursteinen, aus

agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifmitteln

oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen

Stoffen:

10 - Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

- andere Steine, ausgenommen Wetz- und Poliersteine zum

Handgebrauch:

21 - - aus agglomerierten natürlichen oder synthetischen

Diamanten

22 - - aus anderen agglomerierten Schleifmitteln oder

keramischen Stoffen

23 - - aus Natursteinen

30 - Wetz- und Poliersteine, zum Handgebrauch

6805 -- Natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver- oder

Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstofferzeugnissen,

Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten,

genäht oder anders zusammengefügt:

10 - lediglich auf einer Unterlage aus gewebten

Spinnstofferzeugnissen

20 - lediglich auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

30 - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

6806 -- Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische

Wollen; expandierter Vermiculit, expandierte Tone,

Schaumschlacke und ähnliche expandierte mineralische

Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und

schallisolierenden oder schalldämmenden mineralischen

Stoffen, ausgenommen solche der Nummer 6811 oder 6812 oder

des Kapitels 69:

10 - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische

Wollen (einschließlich Mischungen untereinander), lose,

in Platten oder Rollen

20 - expandierter Vermiculit, expandierte Tone, Schaumschlacke

und ähnliche expandierte mineralische Erzeugnisse

(einschließlich Mischungen untereinander)

90 - andere

6807 -- Waren aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech,

Kohlenteerpech):

10 - in Rollen

90 - andere

6808 00 Tafeln, Platten, Blöcke und ähnliche Waren, aus

Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, Holzteilchen,

Sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder

anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

6809 -- Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von

Gips:

- Tafeln, Platten und ähnliche Waren, nicht verziert:

11 - - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

19 - - sonstige

90 - andere Waren

6810 -- Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert:

- Fliesen, Platten, Ziegel und ähnliche Waren:

11 - - Baublöcke und Mauerziegel

19 - - sonstige

20 - Rohre

- andere Waren:

91 - - vorgefertigte Elemente für Bauzwecke

99 - - sonstige

6811 -- Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen:

10 - Wellplatten

20 - andere Platten, Tafeln, Fliesen und ähnliche Waren

30 - Rohre und Rohrfittings

90 - andere Waren

6812 -- Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage von

Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und

Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus

Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen,

Schuhe, Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren der

Nummer 6811 oder 6813:

10 - Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage

von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und

Magnesiumcarbonat

20 - Garne

30 - Seile und Schnüre, auch geflochten

40 - gewebte oder gewirkte Erzeugnisse

50 - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und

Kopfbedeckungen

60 - Papier, Pappe und Filz

70 - Dichtungsmaterial aus zusammengepreßten Asbestfasern, in

Platten oder Rollen

90 - andere

6813 -- Reibungsbeläge und Waren daraus (z. B. Platten, Rollen,

Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht

montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der

Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder

Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen

Stoffen:

10 - Bremsbeläge und Bremsklötze

90 - andere

6814 -- Glimmer, bearbeitet und Waren aus Glimmer, einschließlich

agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf

einer Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen:

10 - Tafeln, Platten und Streifen, aus agglomeriertem oder

rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer Unterlage

90 - andere

6815 -- Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen

(einschließlich Waren aus Torf), anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, nicht für die

Elektrotechnik

20 - Waren aus Torf

- andere Waren:

91 - - Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

99 - - sonstige

Kapitel 69

Keramische Erzeugnisse

Anmerkungen

1 - In dieses Kapitel gehören nur keramische Erzeugnisse, die

nach Formgebung keramisch gebrannt wurden. Von den

Nummern 6904 bis 6914 sind Erzeugnisse der Nummern 6901

bis 6903 ausgenommen.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 2844;

b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);

c - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113;

d - Waren des Kapitels 82;

e - Isolatoren (Nr. 8546) oder Isolierteile für die

Elektrotechnik (Nr. 8547);

f - künstliche Zähne (Nr. 9021);

g - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

Uhren);

h - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

i - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

k - Waren der Nummer 9606 (z. B. Knöpfe) oder 9614 (z. B.

Tabakspfeifen);

l - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

I. Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen kieselsauren Erden sowie feuerfeste Waren

6901 00 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere keramische

Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z. B. Kieselgur,

Tripel, Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren Erden

6902 -- Feuerfeste Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und ähnliche

feuerfeste keramische Bauelemente oder Bauteile,

ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder

ähnlichen kieselsauren Erden:

10 - mehr als 50 Gewichtsprozent der Elemente Mg, Ca oder Cr,

ausgedrückt als MgO, CaO oder Cr tief 2 O tief 3,

(einzeln oder zusammen) enthaltend

20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3),

Kieselsäure (SiO tief 2) oder eine Mischung oder

Verbindung dieser Stoffe enthaltend

90 - andere

6903 -- Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten,

Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen,

Probiertiegel, Rohre aller Art, Formstücke, Stäbe),

ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder

ähnlichen kieselsauren Erden:

10 - mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder Kohlenstoff in

anderer Form, sowie Mischungen dieser Stoffe enthaltend

20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3)

oder eine Mischung oder Verbindung von Tonerde und

Kieselsäure (SiO tief 2) enthaltend

90 - andere

II. Andere keramische Erzeugnisse

6904 -- Keramische Mauerziegel, Bodenblöcke, Träger- oder

Deckensteine und dergleichen:

10 - Mauerziegel

90 - andere

6905 -- Keramische Dachziegel, Elemente für Rauchfänge,

Rauchleitungen, Bauverzierungen sowie ähnliche

Baukeramiken:

10 - Dachziegel

90 - andere

6906 00 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine und Rohrfittings

6907 -- Unglasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln,

Ofenkacheln oder Wandfliesen; unglasierte keramische

Mosaiksteine und dergleichen, auch auf Unterlagen:

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit

einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen

werden kann

90 - andere

6908 -- Glasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln, Ofenkacheln

oder Wandfliesen; glasierte keramische Mosaiksteine und

dergleichen, auch auf Unterlagen:

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit

einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen

werden kann

90 - andere

6909 -- Keramische Waren für Laboratorien sowie für chemische oder

andere technische Zwecke; keramische Tröge, Wannen und

ähnliche Behälter, wie sie in der Landwirtschaft verwendet

werden; keramische Töpfe, Krüge und ähnliche Behälter, wie

sie für Transport- oder Verpackungszwecke verwendet werden:

- Waren für Laboratorien sowie für chemische oder

technische Zwecke:

11 - - aus Porzellan

19 - - sonstige

90 - andere

6910 -- Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel,

Badewannen, Bidets, Klosettschalen, Klosettspülkästen,

Urinale und ähnliche sanitäre Installationsgegenstände:

10 - aus Porzellan

90 - andere

6911 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie Hygiene-

und Toiletteartikel, aus Porzellan:

10 - Tisch- und Küchenwaren

90 - andere

6912 00 Keramische Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie

Hygiene- und Toiletteartikel, ausgenommen solche aus

Porzellan

6913 -- Figuren und andere keramische Ziergegenstände:

10 - aus Porzellan

90 - andere

6914 -- Andere keramische Waren:

10 - aus Porzellan

90 - andere

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