Kapitel 60
Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse
Anlage1
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Häkelspitzen der Nummer 5804;
b - Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, der Nummer 5807;
c - gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,
imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet,
des Kapitels 59. Gewirkte oder gestrickte Samte,
Plüsche und Schlingenerzeugnisse, imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet, bleiben
jedoch in der Nummer 6001.
2 - Dieses Kapitel umfaßt auch gewirkte und gestrickte
Flächenerzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für
Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke
verwendet werden.
3 - Als gewirkte Flächenerzeugnisse gelten in allen
Abschnitten des Tarifs auch im Nähwirkverfahren
hergestellte Waren, bei denen die Maschen durch
Spinnstoffgarne gebildet werden.
6001 -- Samte, Plüsche einschließlich Hochflorerzeugnisse und
Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt:
10 - Hochflorerzeugnisse
- Schlingenerzeugnisse:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6002 -- Andere gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse:
10 - mit einer Breite von 30 cm oder weniger,
5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne oder
Kautschukfäden enthaltend
20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder weniger
30 - mit einer Breite von mehr als 30 cm, 5 Gewichtsprozent
oder mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend
- andere, kettengewirkt (einschließlich Erzeugnisse der
Häkelgalonmaschine):
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus Chemiefasern
49 - - sonstige
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus Chemiefasern
99 - - sonstige
Kapitel 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren, gewirkt
oder gestrickt.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren der Nummer 6212;
b - Altwaren der Nummer 6309;
c - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische
Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).
3 - In den Nummern 6103 und 6104 gelten:
a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige
Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aus dem
gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden
Teilen bestehen:
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des
Unterkörpers; dabei muß es sich entweder um lange
Hosen, Kniebundhosen und dergleichen oder kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung) oder
Hosenröcke, alle diese ohne Träger oder Latz,
handeln und
- einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des
Oberkörpers; die Außenseite dieses Kleidungsstückes
muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus vier oder mehr
Teilen (Bahnen) zusammengesetzt sein; außerdem ist
noch eine Weste (Gilet) zulässig. Alle Teile eines
Anzuges oder Kostümes müssen die gleiche Struktur,
den gleichen Stil, die gleiche Farbe und stoffliche
Zusammensetzung aufweisen und von gleicher oder
einander entsprechender Größe sein. Liegen
verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des
Unterkörpers mit einem Anzug oder Kostüm gemeinsam
vor (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein
Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die
lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung
der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende
untere Kleidungsstück des Anzuges oder des Kostümes
anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind
getrennt einzureihen.
Der Begriff Anzug umfaßt, unabhängig davon, ob alle
vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch
folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit
hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und
einer längsgestreiften langen Hose;
- Frack, üblicherweise in schwarz, dessen Oberteil
vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar
ist und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale
Schöße hinten herabhängen;
- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem
gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit
größerem Ausschnitt) und als Besonderheit
glänzende Revers aus Seide oder einer
Seidenimitation aufweist;
b - als Ensembles mehrteilige Zusammenstellungen von
Kleidungsstücken (ausgenommen Anzüge und Kostüme
sowie Waren der Nr. 6107, 6108 oder 6109), die aus
dem gleichen Stoff hergestellt sind, in Aufmachungen
für den Kleinverkauf vorliegen und aus folgenden
Teilen bestehen:
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers;
als zweites derartiges Kleidungsstück ist ein
Pullover - allerdings nur bei Kombinationen von
Pullover und Jacke (sog. Twinsets) - oder eine
Weste (Gilet) zulässig;
- einem oder zwei Kleidungsstücken zum Bedecken des
Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder
Hosenröcke handeln. Alle Teile eines Ensembles
müssen die gleiche Struktur, die gleiche Farbe und
stoffliche Zusammensetzung aufweisen und von
gleicher oder einander entsprechender Größe sein.
Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Trainings- und
Schianzüge der Nummer 6112.
4 - Ausgenommen von den Nummern 6105 und 6106 sind
Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit
einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder einem anderen
verengenden Abschluß am unteren Ende sowie
Kleidungsstücke, die gezählt auf einer Fläche von
mindestens 10 cm x 10 cm in jeder Richtung
durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearem
Zentimeter aufweisen. Die Nummer 6106 umfaßt nicht
ärmellose Kleidungsstücke.
5 - In der Nummer 6111 gelten:
a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder
alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von
86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für
Kleinkinder;
b - Waren, die sowohl in die Nummer 6111 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden
können, als solche der Nummer 6111.
6 - In der Nummer 6112 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke
oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen
auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit
erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport
(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie
bestehen:
a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein
einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper
als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu
Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch
Taschen und Fußstege aufweisen;
b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine
Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus
folgenden Teilen besteht:
- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,
einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen
Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit
zusätzlicher Weste (Gilet);
- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen
kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer
Latzhose.
Ein Schiensemble kann auch aus einem Overall, wie
er in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist,
und einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über
dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen
die gleiche Struktur, den gleichen Stil und die
gleiche stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die
gleiche Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher
oder einander entsprechender Größe sein.
7 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6113 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der
Nummer 6111, eingereiht werden kann, gehört in die
Nummer 6113.
8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links
über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts
über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn
der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für
das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist.
Bekleidung, die weder als solche für Männer oder Knaben
noch als solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist,
fällt in die entsprechende Nummer für Frauen- oder
Mädchenbekleidung.
9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden
hergestellt sein.
6101 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6103:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6102 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder
Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6104:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6103 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben:
- Anzüge:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Sakkos (Blazer):
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6104 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,
Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen
und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder
Mädchen:
- Kostüme:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer):
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke:
51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
52 - - aus Baumwolle
53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhose und dergleichen und
kurze Hosen:
61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
62 - - aus Baumwolle
63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6105 -- Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:
10 - aus Baumwolle
20 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6106 -- Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen
oder Mädchen:
10 - aus Baumwolle
20 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6107 -- Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel
und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben:
- Unterhosen:
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6108 -- Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Negliges, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:
- Unterkleider und Unterröcke:
11 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Unterhosen:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
31 - - aus Baumwolle
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6109 -- T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen, gewirkt oder
gestrickt:
10 - aus Baumwolle
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6110 -- Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,
einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6111 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt,
für Kleinkinder:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus synthetischen Spinnstoffen
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6112 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung, gewirkt
oder gestrickt:
- Trainingsanzüge:
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
20 - Schianzüge
- Badebekleidung für Männer oder Knaben:
31 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:
41 - - aus synthetischen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6113 00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Erzeugnissen der
Nummer 5903, 5906 oder 5907
6114 -- Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6115 -- Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere
Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und
Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt
oder gestrickt:
- Strumpfhosen:
11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von
weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von
67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe), mit einem
Titer je Einfachgarn von weniger als 67 Dezitex
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6116 -- Handschuhe, gewirkt oder gestrickt:
10 - Handschuhe, mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert,
bestrichen oder überzogen
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6117 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder
gestrickt; Teile von Bekleidung oder von
Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt:
10 - Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche
Waren
20 - Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten
80 - anderes Bekleidungszubehör
90 - Teile
Kapitel 62
Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren aus allen
textilen Flächenerzeugnissen, ausgenommen aus Watte; es
umfaßt jedoch nicht gewirkte oder gestrickte Waren, mit
Ausnahme solcher der Nummer 6212.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Altwaren der Nummer 6309;
b - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische
Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).
3 - In den Nummern 6203 und 6204 gelten:
a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige
Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aus dem
gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden
Teilen bestehen:
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers;
dabei muß es sich entweder um lange Hosen,
Kniebundhosen und dergleichen oder kurze Hosen
(ausgenommen Badebekleidung) oder um Röcke oder
Hosenröcke, alle diese ohne Träger oder Latz,
handeln, und
- einem Sakko oder einer Jacke zum Bedecken des
Oberkörpers; die Außenseite dieses
Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus
vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt
sein; außerdem ist noch eine Weste (Gilet)
zulässig.
Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen die
gleiche Struktur, den gleichen Stil, die gleiche
Farbe und stoffliche Zusammensetzung aufweisen und
von gleicher oder einander entsprechender Größe
sein.
Liegen verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des
Unterkörpers mit einem Anzug oder Kostüm gemeinsam
vor (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein
Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die
lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung
der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende
untere Kleidungsstück des Kostümes anzusehen; die
anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.
Der Begriff Anzug umfaßt, unabhängig davon, ob alle
vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch
folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit
hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und
einer längsgestreiften langen Hose;
- Frack, üblicherweise in schwarz, dessen Oberteil
vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar
ist, und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale
Schöße hinten herabhängen;
- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem gewöhnlichen
Sakko ähnlich ist (vorne meist mit größerem
Ausschnitt) und als Besonderheit glänzende Revers
aus Seide oder einer Seidenimitation aufweist;
b - als Ensembles mehrteilige Zusammenstellungen von
Kleidungsstücken (ausgenommen Anzüge und Kostüme,
sowie Waren der Nr. 6207 oder 6208), die aus dem
gleichen Stoff hergestellt sind, in Aufmachungen für
den Kleinverkauf vorliegen, und aus folgenden Teilen
bestehen:
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers;
als zweites, derartiges Kleidungsstück ist eine
Weste (Gilet) zulässig;
- einem oder zwei Kleidungsstücken zum Bedecken des
Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder
Hosenröcke handeln.
Alle Teile eines Ensembles müssen die gleiche
Struktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und
stoffliche Zusammensetzung aufweisen und von gleicher
oder einander entsprechender Größe sein. Der Begriff
Ensemble umfaßt nicht Trainings- und Schianzüge der
Nummer 6211.
4 - In der Nummer 6209 gelten:
a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder
alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von
86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für
Kleinkinder;
b - Waren, die sowohl in die Nummer 6209 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden
können, als solche der Nummer 6209.
5 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6210 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der
Nummer 6209, eingereiht werden kann, gehört in die
Nummer 6210.
6 - In der Nummer 6211 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke
oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen
auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit
erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport
(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie
bestehen:
a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein
einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper
als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu
Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch
Taschen und Fußstege aufweisen;
b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine
Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus
folgenden Teilen besteht:
- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,
einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen
Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit
zusätzlicher Weste (Gilet);
- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen
kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer
Latzhose.
Ein Schiensembles kann auch aus einem Overall, wie er
in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist, und
einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über dem
Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen die
gleiche Struktur, den gleichen Stil und die gleiche
stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die gleiche
Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher oder
einander entsprechender Größe sein.
7 - Halstücher und ähnliche Waren von quadratischer oder
annähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr
als 60 cm mißt, sind als Taschentücher (Nr. 6213)
einzureihen. Taschentücher, bei denen eine Seite mehr als
60 cm mißt, fallen in die Nummer 6214.
8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links
über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts
über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn
der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für
das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung,
die weder als solche für Männer oder Knaben noch als
solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist, fällt in
die entsprechende Nummer für Frauen- oder
Mädchenbekleidung.
9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden
hergestellt sein.
6201 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen solche
der Nummer 6203:
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche
Waren:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche
der Nummer 6204:
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche
Waren:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6203 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), für Männer oder Knaben:
- Anzüge:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Sakkos (Blazer):
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,
Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen
und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), für Frauen oder Mädchen:
- Kostüme:
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer):
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke:
51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
52 - - aus Baumwolle
53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen:
61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
62 - - aus Baumwolle
63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - aus Baumwolle
40 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6207 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben:
- Unterhosen:
11 - - aus Baumwolle
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6208 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterkleider,
Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder
Mädchen:
- Unterkleider und Unterröcke:
11 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus synthetischen Spinnstoffen
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6210 -- Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 5602, 5603,
5903, 5906 oder 5907:
10 - aus Erzeugnissen der Nummer 5602 oder 5603
20 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den
Unternummern 6201 11 bis 6201 19 genannt ist
30 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den
Unternummern 6202 11 bis 6202 19 genannt ist
40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben
50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen
6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere
Bekleidung:
- Badebekleidung
11 - - für Männer oder Knaben
12 - - für Frauen oder Mädchen
20 - Schianzüge
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus Chemiefasern
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6212 -- Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger,
Sockenhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie Teile
davon, auch gewirkt oder gestrickt:
10 - Büstenhalter
20 - Hüftgürtel und Miederhosen
30 - Korseletts
90 - andere
6213 -- Taschentücher:
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Baumwolle
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6214 -- Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und dergleichen:
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - aus synthetischen Spinnstoffen
40 - aus künstlichen Spinnstoffen
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6215 -- Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten:
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6216 00 Handschuhe
6217 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;
Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör:
10 - Bekleidungszubehör
90 - Teile
Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;
Altwaren und Lumpen
Anmerkungen
1 - Die Nummern des Unterkapitels I umfassen nur
konfektionierte Waren aus textilen Erzeugnissen aller
Art.
2 - Ausgenommen vom Unterkapitel I sind:
a - Waren der Kapitel 56 bis 62;
b - Altwaren der Nummer 6309.
3 - Die Nummer 6309 umfaßt nur die folgenden Waren:
a - Waren aus Spinnstoffen:
1 - Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Teile
davon;
2 - Decken;
3 - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche;
4 - Waren für die Innenausstattung, ausgenommen
Teppiche der Nummern 5701 bis 5705 und
Tapisserien der Nummer 5805;
b - Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art,
ausgenommen Asbest.
Die vorgenannten Waren werden von der Nummer 6309 nur
erfaßt, wenn sie:
1 - durch Gebrauch augenscheinlich abgenutzt sind,
und
2 - lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen
Umschließungen vorliegen.
I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren
6301 -- Decken:
10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung
20 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung) aus Baumwolle
40 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung) aus synthetischen Spinnstoffen
90 - andere Decken
6302 -- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und
Küchenwäsche:
10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt
- andere Bettwäsche, bedruckt:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bettwäsche:
31 - - aus Baumwolle
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
40 - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt
- andere Tischwäsche:
51 - - aus Baumwolle
52 - - aus Flachs (Leinen)
53 - - aus Chemiefasern
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche, aus
gewebten oder gewirkten Frottiererzeugnissen, aus
Baumwolle
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Flachs (Leinen)
93 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6303 -- Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und
Bettbehänge:
- gewirkt oder gestrickt:
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus synthetischen Spinnstoffen
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6304 -- Andere Waren für die Innenausstattung, ausgenommen solche
der Nummer 9404:
- Bettüberwürfe:
11 - - gewirkt oder gestrickt
19 - - sonstige
- andere:
91 - - gewirkt oder gestrickt
92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle
93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus synthetischen
Spinnstoffen
99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus sonstigen
Spinnstoffen
6305 -- Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke:
10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303
20 - aus Baumwolle
- aus Chemiefasern:
31 - - aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder
Polypropylen
39 - - sonstige
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6306 -- Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge,
für Segelbretter oder für Landfahrzeuge;
Campingausrüstung:
- Planen und Markisen:
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Zelte:
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Segel:
31 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Luftmatratzen:
41 - - aus Baumwolle
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
91 - - aus Baumwolle
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6307 -- Andere konfektionierte Spinnstoffwaren, einschließlich
Schnittmuster für Kleidungsstücke:
10 - Scheuertücher, Putztücher, Geschirrspüllappen,
Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel
90 - andere
II. Warenzusammenstellungen
6308 00 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben und Garnen,
auch mit Zubehör, zur Herstellung von Teppichen,
Tapisserien, bestickten Tischtüchern, Servietten oder
ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
III. Altwaren und Lumpen
6309 00 Altwaren
6310 -- Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie
unbrauchbar gewordene Waren aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen, aus Spinnstoffen:
10 - sortiert
90 - anders
Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus
Menschenhaaren
Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Fußbekleidung, ohne zusätzlich angebrachte Sohlen,
aus Spinnstoffen (Kap. 61 oder 62);
b - gebrauchte Schuhe der Nummer 6309;
c - Waren aus Asbest (Nr. 6812);
d - orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und
Vorrichtungen, sowie Teile davon (Nr. 9021);
e - Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und
Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder
Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche
Schutzkleidung für Sportzwecke (Kap. 95).
2 - Nicht als Teile der Nummer 6406 gelten Stifte,
Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Litzen, Borten,
Pompons, Schuhbänder und andere Posamentier- und
Zierwaren, welche nach ihrer Beschaffenheit einzureihen
sind, sowie Knöpfe oder andere Waren der Nummer 9606.
3 - Als Kautschuk oder Kunststoff gelten in diesem Kapitel
auch Spinnstofferzeugnisse, die an der Außenseite mit
einem oder beiden dieser Stoffe sichtbar bestrichen oder
überzogen sind.
4 - Abgesehen von der Anmerkung 3 gilt in diesem Kapitel:
a - als Material des Oberteils ist jenes anzusehen, das
die größte äußere Oberfläche bildet, wobei Zubehör
oder Verstärkungen, wie Knöchelschützer,
Einfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen
oder ähnliche Vorrichtungen, außer Betracht bleiben;
b - als Material der Laufsohle ist jenes anzusehen, das
den größten flächenmäßigen Kontakt mit dem Boden hat,
wobei Zubehör oder Verstärkungen, wie Dome, Stollen,
Nägel, Sohlenschützer und ähnliche Vorrichtungen,
außer Betracht bleiben.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In den Unternummern 6402 11, 6402 19, 6403 11, 6403 19
und 6404 11 gelten als Sportschuhe nur:
a - Schuhe, die zur Ausübung eines Sportes bestimmt und
die entweder mit Dornen, Stiften, Stollen, Spangen
und dergleichen ausgerüstet sind oder ausgerüstet
werden können;
b - Schuhe für Schlittschuhe und Rollschuhe, Schischuhe,
Schuhe für Ringer, Boxer oder den Radsport.
6401 -- Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus
Kautschuk oder Kunststoffen, bei denen weder der Oberteil
mit der Laufsohle noch der Oberteil selbst durch Nähen,
Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln oder ähnliche Verfahren
zusammengefügt ist:
10 - Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
- andere Schuhe:
91 - - das Knie bedeckend
92 - - den Knöchel, aber nicht das Knie bedeckend
99 - - sonstige
6402 -- Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus Kautschuk
oder Kunststoffen:
- Sportschuhe:
11 - - Schischuhe
19 - - sonstige
20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern oder Riemen, die
mit der Sohle durch Zapfen verbunden sind
30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
- andere Schuhe:
91 - - den Knöchel bedeckend
99 - - sonstige
6403 -- Schuhe mit Laufsohle aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen
aus Leder:
- Sportschuhe:
11 - - Schischuhe
19 - - sonstige
20 - - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und einem Oberteil aus
Lederriemen, die den Rist und die große Zehe umspannen
30 - - Schuhe mit einer Brandsohle aus Holz, weder mit
Innensohle noch mit einem Metallschutz in der
Vorderkappe
40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
- andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder:
51 - - den Knöchel bedeckend
59 - - sonstige
- andere Schuhe:
91 - - den Knöchel bedeckend
99 - - sonstige
6404 -- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus
Spinnstoffen:
- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoffen:
11 - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe,
Turnschuhe, Trainingsschuhe und dergleichen
19 - - sonstige
20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder)
6405 -- Andere Schuhe:
10 - mit Oberteilen aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder)
20 - mit Oberteilen aus Spinnstoffen
90 - andere
6406 -- Teile von Schuhen (einschließlich Schuhoberteile, auch
mit angebrachten Sohlen, ausgenommen Laufsohlen);
Schuheinlagen, Fersenpolster und ähnliche Waren; Gamaschen
und ähnliche Waren, sowie Teile davon:
10 - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Versteifungen
20 - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoffen
- andere:
91 - - aus Holz
99 - - aus sonstigen Stoffen
Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - gebrauchte Kopfbedeckungen der Nummer 6309;
b - Kopfbedeckungen aus Asbest (Nr. 6812);
c - Puppenhüte oder andere Kopfbedeckungen, die den
Charakter von Spielzeug haben, sowie Faschingsartikel
des Kapitels 95.
2 - Nicht in die Nummer 6502 gehören Hutstumpen, die durch
Nähen hergestellt sind, ausgenommen solche, die aus
spiralförmig gelegten Streifen zusammengenäht sind.
6501 00 Hutstumpen, ohne Kopfform oder Randstellung, aus Filz;
Hutplatten und Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe nach
aufgeschnitten), aus Filz
6502 00 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen
aus Stoffen aller Art hergestellt, ohne Kopfform oder
Randstellung, weder gefüttert noch ausgerüstet
6503 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen
oder Hutplatten der Nummer 6501, auch gefüttert oder
ausgerüstet
6504 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch
Verbinden von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt,
auch gefüttert oder ausgerüstet
6505 -- Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt, gestrickt oder
aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder
anderen textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch
gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus Stoffen aller
Art, auch gefüttert oder ausgerüstet:
10 - Haarnetze
90 - andere
6506 -- Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder ausgerüstet:
10 - Schutzhelme
- andere:
91 - - aus Kautschuk oder Kunststoffen
92 - - aus Pelzfellen
99 - - aus sonstigen Stoffen
6507 00 Bänder für die Innenausrüstung, Futter, Überzüge, Gestelle,
Rahmen, Kappenschirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen
Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit
Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Stöcke mit Maßeinteilung und dergleichen (Nr. 9017);
b - Stockflinten, Stockdegen, mit Blei gefüllte
Spazierstöcke und dergleichen (Kap. 93);
c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeugregen- und
-sonnenschirme).
2 - Nicht in die Nummer 6603 gehören Teile, Ausstattungen
oder Zubehör aus Spinnstoffen, ferner Schirmhüllen,
Schirmbespannungen, Quasten, Schirmtaschen und
dergleichen, aus Stoffen aller Art. Solche Waren sind
auch dann getrennt zu tarifieren und nicht als Teile
dieser Waren zu behandeln, wenn sie gemeinsam mit Waren
der Nummer 6601 oder 6602 vorliegen, sofern sie nicht mit
diesen verbunden sind.
6601 -- Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich
Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Schirme):
10 - Gartenschirme und ähnliche Schirme
- andere:
91 - - zusammenschiebbare Taschenschirme
99 - - sonstige
6602 00 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,
Reitgerten und dergleichen
6603 -- Teile, Ausstattungen und Zubehör, für Waren der Nummer 6601
oder 6602:
10 - Griffe und Knäufe
20 - Schirmgestelle, auch auf Schirmstöcken montiert
90 - andere
Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;
künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Filtertücher aus Menschenhaaren (Nr. 5911);
b - Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen
Spinnstofferzeugnissen (Abschn. XI);
c - Schuhe (Kap. 64);
d - Kopfbedeckungen und Haarnetze
e - Spielzeug, Sportartikel oder Faschingsartikel
(Kap. 95);
f - Staubwedel aus Federn, Puderquasten und Siebe aus
Menschenhaar (Kap. 96);
2 - In die Nummer 6701 gehören nicht:
a - Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als
Füllung oder Polsterung dienen (z. B. Bettwaren der
Nr. 9404);
b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die
Federn und Daunen nur als einfacher Besatz oder als
Polsterung anzusehen sind;
c - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon
oder Waren daraus, der Nummer 6702.
3 - In die Nummer 6702 gehören nicht:
a - Waren aus Glas (Kap. 70);
b - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder
künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein,
Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen,
Schmieden, Schnitzen, Stanzen oder andere Verfahren
in einem Stück hergestellt sind oder die aus Teilen
bestehen, die anders als durch Binden, Kleben,
Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren
zusammengefügt sind.
6701 00 Bälge und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn oder
Daunen, Federn, Teile von Federn oder Daunen sowie Waren
daraus (ausgenommen Waren der Nr. 0505 und bearbeitete
Federspulen und Federkiele)
6702 -- Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche
Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen,
künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:
10 - aus Kunststoffen
90 - aus anderen Stoffen
6703 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner gemacht, gebleicht
oder in anderer Weise bearbeitet; Wolle, Tierhaare oder
andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken oder
ähnlichen Waren zugerichtet
6704 -- Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und
ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder
Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
- aus synthetischen Spinnstoffen:
11 - - vollständige Perücken
19 - - sonstige
20 - aus Menschenhaaren
90 - aus anderen Stoffen
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren
Kapitel 68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren des Kapitels 25;
b - überzogene, getränkte oder gestrichene Papiere und
Pappen der Nummer 4810 oder 4811 (z. B. mit
Glimmerstaub oder Graphit überzogenes oder mit
Bitumen oder Asphalt gestrichenes Papier);
c - Überzogene, getränkte oder bestrichene textile
Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 (z. B. mit
Glimmerstaub überzogene oder bestrichene oder mit
Bitumen oder Asphalt getränkte Erzeugnisse);
d - Waren des Kapitels 71;
e - Werkzeuge und Teile von Werkzeugen des Kapitels 82;
f - Litographiesteine der Nummer 8442;
g - Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile für die
Elektrotechnik (Nr. 8547);
h - Kleine Schleifscheiben (Schleifkörper) für
Dentalbohrmaschinen (Nr. 9018);
i - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für
Uhren);
k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
m - Waren der Nummer 9602, soweit sie aus den in der
Anmerkung 2b zum Kapitel 96 genannten Stoffen
hergestellt sind, sowie Waren der Nummer 9606 (z. B.
Knöpfe), 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder 9610
(z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);
n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2 - Als bearbeitete Bausteine (Werk- oder Hausteine) der
Nummer 6802 gelten nicht nur Steine der in den
Nummern 2515 und 2516 erfaßten Arten, sondern auch alle
anderen, in gleicher Weise bearbeiteten natürlichen
Steine (z. B. Quarzit, Feuerstein, Dolomit, Speckstein),
ausgenommen Schiefer.
6801 00 Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus
Natursteinen (ausgenommen Schiefer)
6802 -- Bausteine (Werk- oder Hausteine), ausgenommen Schiefer,
bearbeitet, und Waren daraus, mit Ausnahme von Waren der
Nummer 6801; Mosaiksteine und dergleichen aus Natursteinen,
einschließlich Schiefer, auch auf Unterlagen; künstlich
gefärbte Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus
Natursteinen (einschließlich Schiefer):
10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Waren, auch rechteckig
(einschließlich quadratisch), deren größte Fläche in
einem Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm
eingeschlossen werden kann; künstlich gefärbte Körner
(Granalien), Splitt und Mehl
- andere Bausteine (Werk- oder Hausteine) und Waren daraus,
nur geschnitten oder gesägt, mit planer oder
gleichmäßiger Oberfläche:
21 - - Marmor, Travertin und Alabaster
22 - - andere Kalksteine
23 - - Granit
29 - - andere Steine
- andere:
91 - - Marmor, Travertin und Alabaster
92 - - andere Kalksteine
93 - - Granit
99 - - andere Steine
6803 00 Schiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder
Preßschiefer
6804 -- Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestelle,
zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren,
Richten oder Schneiden, Wetz- und Poliersteine, zum
Handgebrauch, sowie Teile davon, aus Natursteinen, aus
agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifmitteln
oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen
Stoffen:
10 - Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen
- andere Steine, ausgenommen Wetz- und Poliersteine zum
Handgebrauch:
21 - - aus agglomerierten natürlichen oder synthetischen
Diamanten
22 - - aus anderen agglomerierten Schleifmitteln oder
keramischen Stoffen
23 - - aus Natursteinen
30 - Wetz- und Poliersteine, zum Handgebrauch
6805 -- Natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver- oder
Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstofferzeugnissen,
Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten,
genäht oder anders zusammengefügt:
10 - lediglich auf einer Unterlage aus gewebten
Spinnstofferzeugnissen
20 - lediglich auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe
30 - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen
6806 -- Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische
Wollen; expandierter Vermiculit, expandierte Tone,
Schaumschlacke und ähnliche expandierte mineralische
Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und
schallisolierenden oder schalldämmenden mineralischen
Stoffen, ausgenommen solche der Nummer 6811 oder 6812 oder
des Kapitels 69:
10 - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische
Wollen (einschließlich Mischungen untereinander), lose,
in Platten oder Rollen
20 - expandierter Vermiculit, expandierte Tone, Schaumschlacke
und ähnliche expandierte mineralische Erzeugnisse
(einschließlich Mischungen untereinander)
90 - andere
6807 -- Waren aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech,
Kohlenteerpech):
10 - in Rollen
90 - andere
6808 00 Tafeln, Platten, Blöcke und ähnliche Waren, aus
Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, Holzteilchen,
Sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder
anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert
6809 -- Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von
Gips:
- Tafeln, Platten und ähnliche Waren, nicht verziert:
11 - - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt
19 - - sonstige
90 - andere Waren
6810 -- Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert:
- Fliesen, Platten, Ziegel und ähnliche Waren:
11 - - Baublöcke und Mauerziegel
19 - - sonstige
20 - Rohre
- andere Waren:
91 - - vorgefertigte Elemente für Bauzwecke
99 - - sonstige
6811 -- Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen:
10 - Wellplatten
20 - andere Platten, Tafeln, Fliesen und ähnliche Waren
30 - Rohre und Rohrfittings
90 - andere Waren
6812 -- Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage von
Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus
Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen,
Schuhe, Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren der
Nummer 6811 oder 6813:
10 - Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage
von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat
20 - Garne
30 - Seile und Schnüre, auch geflochten
40 - gewebte oder gewirkte Erzeugnisse
50 - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und
Kopfbedeckungen
60 - Papier, Pappe und Filz
70 - Dichtungsmaterial aus zusammengepreßten Asbestfasern, in
Platten oder Rollen
90 - andere
6813 -- Reibungsbeläge und Waren daraus (z. B. Platten, Rollen,
Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht
montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der
Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder
Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen
Stoffen:
10 - Bremsbeläge und Bremsklötze
90 - andere
6814 -- Glimmer, bearbeitet und Waren aus Glimmer, einschließlich
agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf
einer Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen:
10 - Tafeln, Platten und Streifen, aus agglomeriertem oder
rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer Unterlage
90 - andere
6815 -- Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen
(einschließlich Waren aus Torf), anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, nicht für die
Elektrotechnik
20 - Waren aus Torf
- andere Waren:
91 - - Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend
99 - - sonstige
Kapitel 69
Keramische Erzeugnisse
Anmerkungen
1 - In dieses Kapitel gehören nur keramische Erzeugnisse, die
nach Formgebung keramisch gebrannt wurden. Von den
Nummern 6904 bis 6914 sind Erzeugnisse der Nummern 6901
bis 6903 ausgenommen.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren der Nummer 2844;
b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);
c - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113;
d - Waren des Kapitels 82;
e - Isolatoren (Nr. 8546) oder Isolierteile für die
Elektrotechnik (Nr. 8547);
f - künstliche Zähne (Nr. 9021);
g - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für
Uhren);
h - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
i - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
k - Waren der Nummer 9606 (z. B. Knöpfe) oder 9614 (z. B.
Tabakspfeifen);
l - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
I. Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen kieselsauren Erden sowie feuerfeste Waren
6901 00 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere keramische
Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z. B. Kieselgur,
Tripel, Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren Erden
6902 -- Feuerfeste Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und ähnliche
feuerfeste keramische Bauelemente oder Bauteile,
ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder
ähnlichen kieselsauren Erden:
10 - mehr als 50 Gewichtsprozent der Elemente Mg, Ca oder Cr,
ausgedrückt als MgO, CaO oder Cr tief 2 O tief 3,
(einzeln oder zusammen) enthaltend
20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3),
Kieselsäure (SiO tief 2) oder eine Mischung oder
Verbindung dieser Stoffe enthaltend
90 - andere
6903 -- Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten,
Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen,
Probiertiegel, Rohre aller Art, Formstücke, Stäbe),
ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder
ähnlichen kieselsauren Erden:
10 - mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder Kohlenstoff in
anderer Form, sowie Mischungen dieser Stoffe enthaltend
20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3)
oder eine Mischung oder Verbindung von Tonerde und
Kieselsäure (SiO tief 2) enthaltend
90 - andere
II. Andere keramische Erzeugnisse
6904 -- Keramische Mauerziegel, Bodenblöcke, Träger- oder
Deckensteine und dergleichen:
10 - Mauerziegel
90 - andere
6905 -- Keramische Dachziegel, Elemente für Rauchfänge,
Rauchleitungen, Bauverzierungen sowie ähnliche
Baukeramiken:
10 - Dachziegel
90 - andere
6906 00 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine und Rohrfittings
6907 -- Unglasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln,
Ofenkacheln oder Wandfliesen; unglasierte keramische
Mosaiksteine und dergleichen, auch auf Unterlagen:
10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch
rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit
einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen
werden kann
90 - andere
6908 -- Glasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln, Ofenkacheln
oder Wandfliesen; glasierte keramische Mosaiksteine und
dergleichen, auch auf Unterlagen:
10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch
rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit
einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen
werden kann
90 - andere
6909 -- Keramische Waren für Laboratorien sowie für chemische oder
andere technische Zwecke; keramische Tröge, Wannen und
ähnliche Behälter, wie sie in der Landwirtschaft verwendet
werden; keramische Töpfe, Krüge und ähnliche Behälter, wie
sie für Transport- oder Verpackungszwecke verwendet werden:
- Waren für Laboratorien sowie für chemische oder
technische Zwecke:
11 - - aus Porzellan
19 - - sonstige
90 - andere
6910 -- Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel,
Badewannen, Bidets, Klosettschalen, Klosettspülkästen,
Urinale und ähnliche sanitäre Installationsgegenstände:
10 - aus Porzellan
90 - andere
6911 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie Hygiene-
und Toiletteartikel, aus Porzellan:
10 - Tisch- und Küchenwaren
90 - andere
6912 00 Keramische Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie
Hygiene- und Toiletteartikel, ausgenommen solche aus
Porzellan
6913 -- Figuren und andere keramische Ziergegenstände:
10 - aus Porzellan
90 - andere
6914 -- Andere keramische Waren:
10 - aus Porzellan
90 - andere
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)