§ 25a Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 25a
Sicherheitsbeauftragter

Der Träger von Einrichtungen hat eine fachlich geeignete, verantwortliche Person als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

18.11.2022

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