LGBl. Nr. 50/2015
§ 25a
Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes der Verwendungsgruppe R werden nach den §§ 120a, 120b und 120c LBBG 2001 übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen wird das Ausmaß der nach § 120a Abs. 9 LBBG 2001 gebührenden Wahrungszulage mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.
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