§ 25a Bgld. RPG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1994

§ 25a

Bebauungsrichtlinien

(1) Bis zur Erlassung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) kann der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung für die im Bauland liegenden Grundflächen durch Bebauungsrichtlinien festlegen.

(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Baulandwidmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn vermieden werden.

(3) Die Bebauungsrichtlinien haben insbesondere zu beinhalten:

  1. a) die Bebauungsweise,
  2. b) die Bebauungsdichte,
  3. c) die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl).
  4. d) allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude
  1. e) Bestimmungen über Vorgärten und Einfriedungen.

(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Bebauungsrichtlinien haben die Wirkung, daß Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Burgenländischen Bauordnung nur zulässig sind, wenn sie den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.

19.10.2020

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