§ 25a  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 25a

Vereinbarung über Unterhaltsansprüche

Das Land kann mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 2 und des § 17 über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, eine Vereinbarung abschließen. Der Vereinbarung kommt die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

11.01.2021

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