§ 25a K-LGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 25a
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen - im Folgenden Arbeitsgruppe genannt - einzurichten.

(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

  1. 1. die Frauenbeauftragte (§ 23a),
  2. 2. die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 24 Abs. 1 und 2),
  3. 3. die Kontaktfrauen (§ 25b).

(3) Die Arbeitsgruppe hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs. 2 Z 5) obliegt es der Arbeitsgruppe,

  1. 1. einen Informationsaustausch und gemeinsame Beratungen in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung durchzuführen,
  2. 2. Vorschläge für Maßnahmen des Frauenförderungsprogrammes auszuarbeiten.

(5) § 22 Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß. Die Arbeitsgruppe ist bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 4 Z 1 und 2 von den Vertretern des Dienstgebers, soweit dies möglich und zulässig ist, zu unterstützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)