LGBl. Nr. 38/1999 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2012 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2012
§ 25a
Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei pferdesportlichen
Veranstaltungen
(1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 gelten insbesondere für
- 1. die Mindest- und Höchstanforderungen für die Meldung zu einer pferdesportlichen Veranstaltung,
- 2. die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung,
- 3. die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen.
(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 unberührt:
- 1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zwecks Verbesserung der Rasse,
- 2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden,
- 3. Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.
23.01.2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)