§ 25a Bgld. Veranstaltungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1999

§ 25a

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei pferdesportlichen
Veranstaltungen

(1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 gelten insbesondere für

  1. 1. die Mindest- und Höchstanforderungen für die Meldung zu einer pferdesportlichen Veranstaltung,
  2. 2. die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung,
  3. 3. die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen.

(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 unberührt:

  1. 1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zwecks Verbesserung der Rasse,
  2. 2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden,
  3. 3. Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.

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