§ 25a
Ruhen des Amtes des Bürgermeisters oder eines sonstigen
Mitgliedes des Gemeindevorstandes
(1) Das Amt des Bürgermeisters, eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes ruht und darf während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht ausgeübt werden, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbringung der Anklageschrift durch das Strafgericht an das betreffende Mitglied des Gemeindevorstandes.
(2) Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes, gegen das ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 eingeleitet wurde, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Leiter des inneren Dienstes (§ 78 Abs. 2) mitzuteilen. Der Leiter des inneren Dienstes hat hievon jedenfalls die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und nachweislich auch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Gemeindevorstandes.
(4) Durch Abs. 1 und 3 wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
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