§ 25a
Vergleiche
Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, sowie von Kostenbeiträgen für privatwirtschaftlich gewährte Leistungen kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 2 und des § 17 einen Vergleich abschließen, dem die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
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