§ 25a K-KGG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1992

§ 25a

Besondere Kindergartenförderung für das
verpflichtende Kindergartenjahr

(1) Soweit Kindergartenträgern mit der Aufnahme von Kindern im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres (§ 16a) nachweislich zusätzlicher Personalbedarf entsteht, wird das Land als Träger von Privatrechten Förderungen gewähren. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung in Richtlinien festzulegen. § 25 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, welche unter Bedachtnahme auf

  1. a) die Zielsetzungen des verpflichtenden Kindergartenjahres,
  2. b) die Bildungs- und Erziehungsziele des verpflichtenden Kindergartenjahres,
  3. c) die Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens,
  4. d) die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrags nach § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2,
  5. e) ein angemessenes Verhältnis zwischen dem zusätzlichen Personalbedarf nach Abs. 1 und den Zielsetzungen des verpflichtenden Kindergartenjahres

    die näheren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Förderungen nach Abs. 1, die Arten der Förderungen, das Ausmaß der Förderungen und die nähere Vorgangsweise bei der Gewährung der Förderungen regeln. Diese Richtlinien binden die Landesregierung und entfalten keine Außenwirkung.

(3) Anträge auf die Gewährung von Förderungen sind jeweils für ein Kindergartenjahr zu stellen und binnen einer in den Richtlinien (Abs. 2) festzusetzenden Frist beim Amt der Landesregierung einzubringen. Die Förderungen dürfen auch rückwirkend gewährt werden.

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