§ 25a K-GFPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2012

§ 25a

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

(1) Soweit dies für Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes erforderlich ist, sind Rauchfangkehrer verpflichtet, Daten zu ermitteln und diese automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit dies ihre Kunden betrifft, gilt dies für folgende Daten:

  1. a) Adressen der einzelnen Objekte;
  2. b) Inhalte von Mängelfeststellungen;
  3. c) Dokumentation der Feuerstättensichtprüfung und der Feuerbeschau;
  4. d) die Art der Feuerstätte und der verwendeten Brennstoffe, die Zahl der Überprüfungen und die Zahl der Abgasanlagen.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Daten sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten Daten zu anderen als den im ersten Satz genannten Zwecken ist unzulässig.

02.02.2012

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