§ 1a Tierartenschutzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1989

§ 1a

Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere

Die in der Anlage II angeführten vollkommen geschützten, nicht heimischen Tiere dürfen weder erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

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