LGBl. Nr. 25/1970
§ 1a
(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:
- 1. Der Leiter des Gemeindeverbandes „Hebammensprengel“ und
- 2. der Verbandsausschuß.
(2) Leiter des Gemeindeverbandes ist der Bürgermeister der Sitzgemeinde. Dem Leiter des Gemeindeverbandes obliegen die Verbandsaufgaben, soweit hiefür nicht der Verbandsausschuß zuständig ist.
(3) Der Verbandsausschuß besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Der Verbandsausschuß hat über die Bestellung der Sprengelhebamme, die Regelung ihrer Vertretung für den Fall der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung und die Gewährung des Mindesteinkommens zu entscheiden.
(4) Der Verbandsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Zu den Sitzungen des Verbandsausschusses sind seine Mitglieder nachweislich einzuladen. Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Verbandsausschusses gefaßt.
(5) Bei der Schaffung neuer bzw. bei der Änderung der bestehenden Hebammensprengel haben sich, soferne es sich hiebei um Gemeindeverbände handelt, die Organe dieser Gemeindeverbände binnen drei Monaten nach der Erlassung der bezüglichen Verordnung der Landesregierung zu konstituieren.
(6) Die dem Gemeindeverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu tragen.
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