§ 1a Kärntner Objektivierungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 1a
Sprachliche Gleichbehandlung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

13.01.2022

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