§ 1a
Ganztägige Schulformen
(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:
- a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder
- b) individuelle Lernzeit sowie
- c) Freizeit einschließlich Verpflegung.
(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach § 46a Abs. 2 bis 4 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren. Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.
(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden.
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