§ 1a
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023.
24.09.2024
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