§ 1a K-LGBG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2010

§ 1a

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

  1. 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
  2. 2. Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände,
  3. 3. Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(2) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Frauenförderung sind Senat III der Gleichbehandlungskommission (§ 19 Abs. 1 Z 3 und § 21) und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (§ 25c).

(3) Auf Landeslehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind, soweit aus-drücklich vorgesehen, der IV. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden.

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