§ 1a
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
- 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
- 2. Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände,
- 3. Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
(2) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Frauenförderung sind Senat III der Gleichbehandlungskommission (§ 19 Abs. 1 Z 3 und § 21) und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (§ 25c).
(3) Auf Landeslehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind, soweit aus-drücklich vorgesehen, der IV. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden.
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