§ 1a NPG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.2001

LGBl. Nr. 44/2001

§ 1a

Zielsetzung

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

  1. 1. den Bereich des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;
  2. 2. die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;
  3. 3. den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorien II - Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN -International Union for Conservation of Nature und Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;
  4. 4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
  5. 5. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.

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