§ 1a
Gemeinschaftsrechtliche
Begriffsbestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen gleichgestellt
- a) die Staatsangehörigen von Staaten, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit oder Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewähren hat, und
- b) Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009, verfügen, hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 9 und
- c) Fremde, die über einen Aufenthaltstitel gemäß § 54 oder § 54 in Verbindung mit § 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Unternehmen, Vereine, Organisationen sowie mit Körperschaften öffentlichen Rechts vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen solche mit Sitz in Staaten gleichgestellt, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.
(3) (entfällt)
(4) Als Ausübung des erwerbsmäßigen Unterrichtes im Schilaufen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt die vorübergehende und gelegentliche Ausübung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Ausübung ist anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Eine Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Dauer des Aufenthaltes des Dienstleisters im Sinne des Abs. 3
- a) im Einzelfall 14 Tage nicht überschreitet und
- b) während einer Schisaison insgesamt 28 Tage nicht überschreitet.
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