§ 1a Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

LGBl. Nr. 33/2017

§ 1a

Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Abnehmerinnen“ und „Abnehmer“: sind Eigentümerinnen und Eigentümer von aufgrund einer Anschlussverpflichtung oder auf freiwilliger Basis angeschlossenen Grundstücke.
  2. 2. „Anschlussobjekte“: sind Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, welche anschlusspflichtig sind oder freiwillig an das Versorgungsnetz angeschlossen werden.
  3. 3. „Anschlussleitung“: ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage der Abnehmerin oder des Abnehmers bis einschließlich Wasserzähler samt Rückflussverhinderer.
  4. 4. „Versorgungsleitung“: ist die Wasserleitung, welche die Zubringerleitung mit der Anschlussleitung verbindet.
  5. 5. „Zubringerleitung (Transportleitung)“: ist die Wasserleitung, welche Wassergewinnungen, Wasseraufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Versorgungsleitungen verbindet.

07.06.2017

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