LGBl. Nr. 33/2017
§ 1a
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Abnehmerinnen“ und „Abnehmer“: sind Eigentümerinnen und Eigentümer von aufgrund einer Anschlussverpflichtung oder auf freiwilliger Basis angeschlossenen Grundstücke.
- 2. „Anschlussobjekte“: sind Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, welche anschlusspflichtig sind oder freiwillig an das Versorgungsnetz angeschlossen werden.
- 3. „Anschlussleitung“: ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage der Abnehmerin oder des Abnehmers bis einschließlich Wasserzähler samt Rückflussverhinderer.
- 4. „Versorgungsleitung“: ist die Wasserleitung, welche die Zubringerleitung mit der Anschlussleitung verbindet.
- 5. „Zubringerleitung (Transportleitung)“: ist die Wasserleitung, welche Wassergewinnungen, Wasseraufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Versorgungsleitungen verbindet.
07.06.2017
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