§ 1a Bgld. Tierschutzgesetz 1990

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.2002

Dieser Paragraf wurde mit LGBl. Nr. 80/2002 eingefügt.

§ 1a

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1. Nutztiere: Tiere, die der Mensch zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu sonstigem Nutzen hält und die auf Grund ihrer Art oder Rasse dazu geeignet sind. Nutztiere sind, soweit sie nicht als Heimtiere gehalten werden, insbesondere Rinder, Schweine, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Schafe, Ziegen, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen;
  2. 2. Heimtiere: Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude oder als Gefährten hält oder die zu diesem Zweck bestimmt sind und die auf Grund ihrer Art oder Rasse dazu geeignet sind. Heimtiere sind insbesondere Hunde, Katzen, Meerschweinchen, Goldhamster und andere Kleinnager, Kanarienvögel, Wellensittiche und in ihren Haltungsansprüchen vergleichbare Vögel, Zierfische und die in Z 1 genannten Nutztiere, sofern sie als Heimtiere gehalten werden;
  3. 3. Wildtiere: Tiere, die weder Nutztiere noch Heimtiere sind;
  4. 4. Tierheime: Einrichtungen, in denen ständig eine größere Zahl fremder oder herrenloser Tiere in Obhut genommen werden;
  5. 5. Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen eine bedeutende Anzahl lebender Wildtiere, die für die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend ist, zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse;
  6. 6. Schaugehege: Anlagen, in denen andere Tiere als die unter Z 5 angeführten zur Schau gestellt werden.

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