§ 1a K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

§ 1a
Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

23.11.2021

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