Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 29/1985, LGBl. Nr. 94/1993, LGBl. Nr. 30/2009, LGBl. Nr. 26/2016
§ 130
Ende des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
(1) Das Lehrverhältnis endet:
- 1. mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 124 Abs. 1);
- 2. mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 124 Abs. 2);
- 3. mit dem Tod der Lehrherrin oder des Lehrherrn oder des Lehrlings;
- 4. mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der von der Lehrherrin oder vom Lehrherrn oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;
- 5. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131);
- 6. durch einvernehmliche Auflösung (§ 131a);
- 7. durch Kündigung (§ 132);
- 8. durch außerordentliche Auflösung (§ 133);
- 9. bei Auflösung des Lehrbetriebs;
- 1 0. im Falle des Widerrufs oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter (§ 8 Abs. 7 LFBAO);
- 11. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter gemäß § 6 Abs. 2 LFBAO, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 124 Abs. 2) darf die Lehrstelle - unbeschadet der Bestimmungen des § 125 - nur mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gewechselt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Unterbrechung in der Ausbildung eintritt.
28.04.2016
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