§ 130 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013

§ 130

Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister)

(1) Der Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) vertritt den Landesjagdverband nach außen. Er überwacht die Besorgung sämtlicher zum Wirkungsbereich des Landesjagdverbandes gehörigen Angelegenheiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Geschäftsordnung; er beruft die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und die Besprechungen der Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister und Referentinnen und Referenten ein, führt in ihnen den Vorsitz und beurkundet deren Beschlüsse. Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. In dringenden Fällen trifft er Entscheidungen nach § 129 Abs. 2 Z 1 und 2 gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand.

(2) Während der Dauer einer zeitweiligen Verhinderung der oder des Verbandsvorsitzenden sind deren oder dessen Funktionen von der Stellvertretung, falls aber auch diese verhindert ist, von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied auszuüben.

(3) Dem Verbandsvorsitz obliegt die Vorschreibung der Jagdabgabe (§ 188 Abs. 4).

15.01.2014

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