§ 130 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 130

Ende des Lehrverhältnisses und Wechsel
der Lehrstelle

(1) Das Lehrverhältnis endet:

  1. a) mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 124 Abs. 1),
  2. b) mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 124 Abs. 2),
  3. c) mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings,
  4. d) mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrherrn oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen,
  5. e) durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131),
  6. f) durch Kündigung (§ 132),
  7. g) bei Auflösung des Lehrbetriebes,
  8. h) im Falle des Widerrufes oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrherr (§ 129 Abs. 5).

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 124 Abs. 2) darf die Lehrstelle - unbeschadet der Bestimmungen des § 125 - nur mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gewechselt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Unterbrechung in der Ausbildung eintritt.

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