§ 130 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 130

Größe

Die Größe der Stellplätze und Garagen ist nach der Art und Anzahl der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Die Fläche für ein zweispuriges Kraftfahrzeug muß mindestens 2,30 m x 5,00 m betragen.

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