§ 130
Ende des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
(1) Das Lehrverhältnis endet:
- a) mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 124 Abs. 1),
- b) mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 124 Abs. 2),
- c) mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings,
- d) mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrherrn oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen,
- e) durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131),
- f) durch Kündigung (§ 132),
- g) bei Auflösung des Lehrbetriebes,
- h) im Falle des Widerrufes oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrherr (§ 129 Abs. 7).
(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 124 Abs. 2) darf die Lehrstelle - unbeschadet der Bestimmungen des § 125 - nur mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gewechselt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Unterbrechung in der Ausbildung eintritt.
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