§ 130 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Landeskommission für Jagd- und Wildschäden

§ 130.

(1) Die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden, im folgenden Landeskommission genannt, ist beim Amte der Landesregierung zu bilden. Sie besteht aus einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien über Vorschlag der Landesregierung zu bestellenden Richter als Vorsitzenden sowie aus folgenden von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern:

  1. a) einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter;
  2. b) zwei auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft sachkundigen Personen, auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer;
  3. c) zwei auf dem Gebiete des Jagdwesens sachkundigen Personen, auf Vorschlag des Burgenländischen Landesjagdverbandes.

    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) während der Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Periode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden mit Handschlag die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Landeskommission im Amt.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Landeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.

(5) Die Landeskommission ist vom Vorsitzenden acht Tage vorher zur Sitzung schriftlich einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlußfähig. Die Landeskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 126 gilt sinngemäß.

(6) Eine Berufung gegen die Entscheidung der Landeskommission ist nicht zulässig. Die Entscheidung unterliegt nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)