§ 130 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 130

Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers und

Feststellung von Rechtsverstößen

(1) Die Nachprüfungsbehörde hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie

  1. 1. im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen steht und
  2. 2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

(3) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat die Nachprüfungsbehörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bloß festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

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