§ 130
Sabbatical
Die §§ 72 und 86 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit der Abweichung anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben, wobei als Schuljahr jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August gilt.
23.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)