§ 130 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 130.

Andere Personen sollen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 134 bis 147 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)