§ 89
Haupturkunde
Die Haupturkunde hat insbesondere zu enthalten:
- a) eine kurze Beschreibung des Regelungsgebietes bezüglich der zum Regelungsgebiet gehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Ried, Größe und Kulturgattung;
- b) die Liste der Parteien;
- c) die Bestimmung der Anteile der einzelnen Parteien;
- d) die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;
- e) die Bestimmungen über die Regelung der die Forderungsrechte für die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;
- f) die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen nach § 87 lit. g;
- g) die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen nach § 87 lit. h und die Anführung der Forderungen, die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sichergestellt bleiben.
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