Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens
§ 89
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens nach § 88 die Entscheidung über die Fragen zu,
- a) ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist;
- b) auf welche Gebiete sich die Agrargemeinschaft erstreckt;
- c) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen;
- d) ob Gemeindegut gemäß § 46 Abs. 2 lit. c vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)