LGBl. Nr. 83/2016
§ 76
Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Stadt (des Gemeindeverbands), einschließlich
- 1. der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 60 Abs. 1,
- 2. der Beteiligungen an Unternehmungen gemäß § 60 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, und
- 3. der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen
auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
20.04.2017
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