§ 76 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

LGBl. Nr. 77/2011, LGBl. Nr. 38/2012

§ 76

Reisebeihilfe

Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.

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