b) ziffernmäßig bestimmte Forderungen
§ 76
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück grundbücherlich sichergestellt sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile aufrecht, insoweit zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles zur vollständigen Bedeckung hinreichen.
(2) Ist letzteres nicht der Fall, muß der ungedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Teilgenossen nach dem Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Agrargemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen. Kommt ein solches zustande, ist nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 vorzugehen. Ansonsten sind die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
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