§ 76 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

7. Abschnitt

Rechte des Beamten

§ 76

Bezüge

Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

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