§ 76
Feststellung des Wahlergebnisses auf Bezirksebene,
Erstellung der Wahlpunkteprotokolle
(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakte der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, sind diese auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und solche erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im betreffenden Wahlkreis veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirkes in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
(4) Am zweiten Tag nach der Wahl, ab 12 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 56a im Wege der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 56a Abs. 2 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die beigefarbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(5) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirks die ermittelten Zwischenergebnisse der Wahlkartenauswertung der Landeswahlbehörde auf die schnellstmögliche Art bekannt zu geben (Sofortmeldung am zweiten Tag nach der Wahl). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens 30 Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(6) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 4 für die bisher noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten wiederholt. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und auf die schnellstmögliche Art der Landeswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und dem Wahlpunkteprotokoll (Abs. 2) hinzuzufügen.
(7) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 5 und 6 und die Wahlpunkteprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen (womöglich im versiegelten Umschlag) der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
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