§ 76 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 76

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)