§ 76 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2003

§ 76

Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Stadt einschließlich der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen. Zu diesem Zweck hat er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 2 einen Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem von jeder Gemeinderatspartei mindestens ein Mitglied anzugehören hat. Gehört der Bürgermeister der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Gemeinderatspartei und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird. Mitglieder des Stadtsenats, der Kassenführer und der Stadtbezirksvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (§ 69 Abs. 1 und 2) zusteht, dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(2) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers vorzunehmen.

(3) Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung einzuberufen und den Vorsitz zu führen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte Einsicht zu nehmen.

(5) Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.

(6) Die Vertagung eines Tagesordnungspunkts bedarf der Dreiviertelmehrheit.

(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss dem Gemeinderat einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister und dem Kassenführer (Stadtkassier) Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.

(8) Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen.

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